Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 11.12.1996

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 15.11.1996 - 10 WF 3644/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5589
OLG Nürnberg, 15.11.1996 - 10 WF 3644/96 (https://dejure.org/1996,5589)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.11.1996 - 10 WF 3644/96 (https://dejure.org/1996,5589)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15. November 1996 - 10 WF 3644/96 (https://dejure.org/1996,5589)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufenthalt von Mutter und Kindern im Frauenhaus und Begründung eines Wohnsitzes für die Kinder; Abgeleiteter Doppelwohnsitz von Kindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 7 § 11 § 1671 § 1672
    Begriff des Wohnsitzes; Wohnsitz der Kinder bei Trennung der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 514
  • NJW-RR 1997, 515
  • FamRZ 1997, 1400
  • FuR 1997, 212
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.07.1967 - IV ZB 179/67

    Kindeswohnsitz bei Getrenntleben der Eltern

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.11.1996 - 10 WF 3644/96
    Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz seiner Eltern, § 11 BGB , bei getrennten Wohnsitzen hat das Kind einen - abgeleiteten - Doppelwohnsitz (BGHZ 48, 228).
  • BGH, 15.03.1995 - XII ARZ 37/94

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH in einem negativen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.11.1996 - 10 WF 3644/96
    Die Entscheidung des BGH, FamRZ 95, 1135, steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.
  • OLG Karlsruhe, 10.02.1995 - 2 UF 290/94

    Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bei Auszug aus der Ehewohnung in

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.11.1996 - 10 WF 3644/96
    Würde man bei dieser Sachlage weitergehende Anforderungen an die Begründung eines neuen Wohnsitzes stellen, käme es zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, daß insbesondere Frauen aus wirtschaftlich beengten Verhältnissen und ohne finanzielle Rücklagen in allen Orten, in denen keine Frauenhäuser bestehen, bei der bekannten Schwierigkeit, in absehbarer Zeit eine ausreichende, finanzierbare neue Wohnung zu bekommen, ihre Trennungsabsicht zwar durch Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes und Umzug in ein Frauenhaus verwirklichen könnten, dann aber bis zur Erlangung einer Wohnung wohnsitzlos, § 7 III BGB , wären (OLG Karlsruhe, FamRZ 95, 1210; OLG Nürnberg, 11 WF 1097/93, Beschluß vom 8. September 1993).
  • OLG Nürnberg, 08.09.1993 - 11 WF 1097/93

    Doppelwohnsitz eines Kindes, wenn die Eltern räumlich getrennt leben

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.11.1996 - 10 WF 3644/96
    Würde man bei dieser Sachlage weitergehende Anforderungen an die Begründung eines neuen Wohnsitzes stellen, käme es zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, daß insbesondere Frauen aus wirtschaftlich beengten Verhältnissen und ohne finanzielle Rücklagen in allen Orten, in denen keine Frauenhäuser bestehen, bei der bekannten Schwierigkeit, in absehbarer Zeit eine ausreichende, finanzierbare neue Wohnung zu bekommen, ihre Trennungsabsicht zwar durch Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes und Umzug in ein Frauenhaus verwirklichen könnten, dann aber bis zur Erlangung einer Wohnung wohnsitzlos, § 7 III BGB , wären (OLG Karlsruhe, FamRZ 95, 1210; OLG Nürnberg, 11 WF 1097/93, Beschluß vom 8. September 1993).
  • OLG Karlsruhe, 07.05.2009 - 16 WF 61/09

    Zuständiges Gericht bei Doppelwohnsitz eines Kindes

    Anders als in den Fällen, in denen der Aufenthalt nur als vorübergehende Zuflucht gedacht ist (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1993, 4; NJW 1995, 1224; OLG Köln FamRZ 1992, 976), begründet der Aufenthalt im Frauenhaus daher dann einen Wohnsitz, wenn die ins Frauenhaus ziehende Frau die Absicht hat, sich dauerhaft am Ort des Frauenhauses aufzuhalten und dort den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu begründen (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1997, 1400; OLG Hamm FamRZ 2000, 1294; Staudinger - Weick aaO Rdn. 11).
  • OLG Nürnberg, 03.03.1997 - 10 UF 49/97

    Elterliche Sorge während der Zeit der Trennung

    Aber so lange der Aufenthalt andauert ist das Frauenhaus der räumliche Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse der dort aufgenommenen Frauen (vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 95, 1210; OLG Nürnberg, 10 WF 3644/96 und 11 WF 1097/93).
  • OLG Köln, 26.08.2011 - 19 U 146/09

    Anfechtung oder Widerruf der Rücknahme der Berufung

    Denn die Berufungsrücknahme stellt eine Prozesshandlung dar und kann als solche nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden (BGH NJW 1991, 2839; OLG Nürnberg NJW-RR 1997, 514, 515; Ball in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 516 Rn. 7 m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96, 3 Z BR 38/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,7516
BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96, 3 Z BR 38/96 (https://dejure.org/1996,7516)
BayObLG, Entscheidung vom 11.12.1996 - 3Z BR 37/96, 3 Z BR 38/96 (https://dejure.org/1996,7516)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - 3Z BR 37/96, 3 Z BR 38/96 (https://dejure.org/1996,7516)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung der Vergütung eines für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge bestellten Betreuers; Aufhebung der Vergütung eines Berufsbetreuers

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Angestellter eines staatlichen Gesundheitsamts als Berufsbetreuer

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1305
  • FuR 1997, 212
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95

    Anerkennung als Berufsbetreuer

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96
    Vielmehr ist die genannte Voraussetzung auch dann gegeben, wenn die Betreuungen nur als Teil der Berufsausübung wahrgenommen werden, eine Gesamtbetrachtung der damit verbundenen Tätigkeiten jedoch eine Inanspruchnahme des Betreuers ergibt, der dieser - anders als der echte Einzelbetreuer - nur im Rahmen seiner Berufsausübung ordnungsgemäß nachkommen kann und die in der bestehenden Rechtsordnung üblicherweise nicht unentgeltlich als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht geleistet wird (vgl. BVerfGE 54, 251, 272; BayObLGZ 1995, 332, 333; KG BtPrax 1996, 184, 185; Knittel Betreuungsgesetz § 1836 BGB Rn. 24).

    Indizwirkung kann insoweit der Zahl der Betreuungen, deren Schwierigkeitsgrad, dem mit ihrer Führung verbundenen Zeitaufwand wie auch der Qualifikation des Betreuers zukommen (vgl. BayObLGZ 1995, 332, 333; BayObLG FamRZ 1996, 1173, 1174; Bienwald Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 20 ff.; Knittel § 1836 BGB Rn. 23 ff.; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 23 ff.).

    Die Auffassung des Landgerichts, Berufsbetreuung könne neben einer anderen vollwertigen Berufsausübung nicht geleistet werden, ist rechtlich nicht haltbar (vgl. BayObLGZ 1995, 332, 334 f.; LG Kassel BtPrax 1995, 36 [LS], Dodegge NJW 1996, 2405, 2411).

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96
    Dies führt insoweit jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat die notwendigen Feststellungen selbst aus den Akten treffen und selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. BGHZ 35, 135, 142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63, 66).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96
    Vielmehr ist die genannte Voraussetzung auch dann gegeben, wenn die Betreuungen nur als Teil der Berufsausübung wahrgenommen werden, eine Gesamtbetrachtung der damit verbundenen Tätigkeiten jedoch eine Inanspruchnahme des Betreuers ergibt, der dieser - anders als der echte Einzelbetreuer - nur im Rahmen seiner Berufsausübung ordnungsgemäß nachkommen kann und die in der bestehenden Rechtsordnung üblicherweise nicht unentgeltlich als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht geleistet wird (vgl. BVerfGE 54, 251, 272; BayObLGZ 1995, 332, 333; KG BtPrax 1996, 184, 185; Knittel Betreuungsgesetz § 1836 BGB Rn. 24).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 37/96

    Anspruch des Vormundes oder Betreuers eines mittellosen Mündels auf Gewährung

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96
    Insbesondere ist die gegen den Beschluß vom 23.11.1995 gerichtete weitere Beschwerde nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB , § 16 Abs. 2 Satz 3 ZSEG aus geschlossen, da es auch insoweit um die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Staatskasse geht (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1160 ; BGH B.v. 2.10.1996 - XII ZB 37/96).
  • BGH, 19.06.1996 - XII ZB 89/96

    Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96
    Dies führt insoweit jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat die notwendigen Feststellungen selbst aus den Akten treffen und selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. BGHZ 35, 135, 142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63, 66).
  • KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96
    Vielmehr ist die genannte Voraussetzung auch dann gegeben, wenn die Betreuungen nur als Teil der Berufsausübung wahrgenommen werden, eine Gesamtbetrachtung der damit verbundenen Tätigkeiten jedoch eine Inanspruchnahme des Betreuers ergibt, der dieser - anders als der echte Einzelbetreuer - nur im Rahmen seiner Berufsausübung ordnungsgemäß nachkommen kann und die in der bestehenden Rechtsordnung üblicherweise nicht unentgeltlich als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht geleistet wird (vgl. BVerfGE 54, 251, 272; BayObLGZ 1995, 332, 333; KG BtPrax 1996, 184, 185; Knittel Betreuungsgesetz § 1836 BGB Rn. 24).
  • OLG Hamm, 22.01.1996 - 15 W 351/95
    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96
    Wegen der aufzuwendenden Zeit und des Schwierigkeitsgrades der betreffenden Betreuungen entspricht die Betreuertätigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr dem Leitbild der echten Einzelbetreuung und kann nicht mehr als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht zumutbar bewältigt werden, ist vielmehr Teil seiner Berufsausübung (vgl. OLG Hamm FamRZ 1996, 1107, 1108).
  • BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96

    Aus dem Nachlass eines Betreuten zu erstattende Vergütung; Angemessene Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96
    Indizwirkung kann insoweit der Zahl der Betreuungen, deren Schwierigkeitsgrad, dem mit ihrer Führung verbundenen Zeitaufwand wie auch der Qualifikation des Betreuers zukommen (vgl. BayObLGZ 1995, 332, 333; BayObLG FamRZ 1996, 1173, 1174; Bienwald Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 20 ff.; Knittel § 1836 BGB Rn. 23 ff.; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 23 ff.).
  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 350/95

    Weitere Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Aufwandsentschädigung, wenn

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96
    Insbesondere ist die gegen den Beschluß vom 23.11.1995 gerichtete weitere Beschwerde nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB , § 16 Abs. 2 Satz 3 ZSEG aus geschlossen, da es auch insoweit um die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Staatskasse geht (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1160 ; BGH B.v. 2.10.1996 - XII ZB 37/96).
  • OLG Düsseldorf, 18.11.1994 - 3 Wx 468/94

    Vormundschaftsgericht; Nachträgliche Abänderung; Festsetzung einer Vergütung;

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96
    Dabei kann, was die Rückforderung der am 7.1.1994 bewilligten Vergütung betrifft, dahingestellt bleiben, ob eine frühere Entscheidung über die Frage der Vergütung des Betreuers nachträglich abgeändert bzw. aufgehoben werden kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 232 ), da die Zurückweisung der vom Betreuer insoweit eingelegten Beschwerde jedenfalls wegen fehlerhafter Anwendung des § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB keinen Bestand haben kann.
  • BayObLG, 14.02.1985 - BReg. 2 Z 97/84
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