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   BGH, 12.03.1965 - KZR 8/63   

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https://dejure.org/1965,6739
BGH, 12.03.1965 - KZR 8/63 (https://dejure.org/1965,6739)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1965 - KZR 8/63 (https://dejure.org/1965,6739)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1965 - KZR 8/63 (https://dejure.org/1965,6739)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung der Milchlieferung von Milcherzeugern wegen fehlender privatrechtlicher Lieferverpflichtung - Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen rechtswidrigen Boykotts - Abbruch einer bestehenden Geschäftsbeziehung (Abkehr, Sperre) bei Verstoß gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1965, 440
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs;

    Auszug aus BGH, 12.03.1965 - KZR 8/63
    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, besteht für die Milcherzeuger danach eine "Kontrahierungsbeschränkung" insofern, als es ihnen zwar frei steht, die Milch selbst zu verwerten, sie jedoch dann, wenn sie Milch in Verkehr bringen, gehalten wird, diese nur an eine bestimmte Molkerei zu liefern (BGHZ 41, 271, 273 f [BGH 02.04.1964 - KZR 10/62] - Werkmilchabzug).

    Auch hätten sie, nachdem bezüglich der Höhe des Milchgeldes ein vertragsloser Zustand zwischen ihnen und dem Kläger bestand, gemäß § 315 BGB den gerichtlichen Weg zur Bestimmung eines nach ihrer Auffassung angemessenen Milchgeldes beschreiten können (vgl. BGHZ 41, 271, 276 [BGH 02.04.1964 - KZR 10/62] - Werkmilchabzug).

    Schließlich hätten die Milcherzeuger bei der Kartellbehörde ein Einschreiten nach § 22 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 GWB anregen können (BGH NJW 1964, 1617 f [BGH 02.04.1964 - KZR 10/62] , insoweit in BGHZ 41, 271 nicht abgedruckt).

  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55

    Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus BGH, 12.03.1965 - KZR 8/63
    Der "Boykott" eines Gewerbeunternehmens greift in die Interessen des Geschäftsinhabers ein, die unter dem Schutz des "Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" stehen (BGHZ 24, 200, 206 [BGH 10.05.1957 - I ZR 234/55] - Spätheimkehrer), und kann daher eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sein.

    Bei der hier erforderlichen Interessenabwägung ist von dem Grundsatz größtmöglicher Schonung fremder Rechte und der Vermeidung jeder zur Interessenwahrung nicht unbedingt erforderlichen Schadenszufügung auszugehen (BGHZ 24, 201, 206 [BGH 10.05.1957 - I ZR 234/55] - Spätheimkehrer).

  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus BGH, 12.03.1965 - KZR 8/63
    Das Landgericht hätte allerdings ein Grundurteil insoweit nicht erlassen dürfen, da bezüglich dieser Ansprüche eine Aufgliederung fehlte (BGHZ 11, 192, 194) [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52] .

    Andererseits stand die Tatsache, daß ein Grundurteil vorlag, der späteren Aufgliederung nicht entgegen, da diese auch in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden kann (BGHZ 11, 192, 195) [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52] .

  • BGH, 18.11.1955 - I ZR 176/53

    Wettbewerbsverbot und Dekartellierung

    Auszug aus BGH, 12.03.1965 - KZR 8/63
    Der Boykott setzt begrifflich mindestens drei Beteiligte voraus, nämlich den Verrufer oder Boykottierer, den Adressaten der Verrufserklärung, der die Sperre ausführen soll, und den Verrufenen oder Boykottierten (BGHZ 19, 72, 77 [BGH 18.11.1955 - I ZR 176/53] - Gesangbuch).
  • BGH, 17.05.1960 - VI ZR 90/59

    Inseratensperre

    Auszug aus BGH, 12.03.1965 - KZR 8/63
    Gelegentlich wird auch die "Abkehr" (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 826 Anm. 60) oder "Sperre", nämlich der Abbruch einer bestehenden Geschäftsverbindung durch einen einzelnen Gewerbetreibenden, als "einfacher Boykott" bezeichnet, obwohl hier nur ein Zweiparteienverhältnis vorliegt (vgl. BGH GRUR 1960, 505, 507 - Inseratensperre; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 9. Aufl. § 1 UWG Anm. 157 und 174).
  • RG, 01.06.1937 - III 289/35

    1. Zur Frage der gesetzlichen Vertretung des Deutschen Reiches im Zivilprozeß. 2.

    Auszug aus BGH, 12.03.1965 - KZR 8/63
    Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Begriffe Boykott und Abkehr können dann bestehen, wenn die Abkehr von einer Mehrzahl von Personen oder Unternehmen begangen wird und die Frage auftaucht, ob diese völlig unabhängig voneinander gehandelt haben (vgl. den Fall RGZ 155, 257, 276 ff).
  • BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13

    Zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Boykottaufruf unverhältnismäßig sein kann, wenn das mit dem Aufruf verfolgte Ziel auch durch eine Inanspruchnahme des Rechtswegs erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1965 - KZR 8/63, GRUR 1965, 440, 443 - Milchboykott; Urteil vom 22. Januar 1971 - I ZR 76/69, GRUR 1971, 259, 260 = WRP 1971, 222 - W.A.Z.).
  • BGH, 26.10.1972 - KZR 54/71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Der Sachvortrag des Klägers ist nicht geeignet, den Klaganspruch auf Grund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb oder auf Grund des § 826 BGB (Boykott, Verhängung einer Liefersperre, vgl. dazu BGH GRUR 1965, 440, 442 = Betrieb 1965, 895) zu rechtfertigen.
  • BGH, 05.02.1980 - KZR 2/79

    Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht - Verurteilung zur

    Ein solcher zu Wettbewerbszwecken erfolgender Boykottaufruf widerspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs; er führt zu einer wettbewerbsfremden Einschränkung der Entschließungsfreiheit der angesprochenen Markenartikelhersteller und zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin (§ 1 UWG; vgl. BGH Urteil vom 13. November 1979 - KZR 1/79 - Denkzettel-Aktion; BGH WuW/E 54, 56, 57 - Innungsboykott; BGH GRUR 1965, 440, 442, 443 - Milchboykott).
  • BGH, 05.02.1980 - KZR 3/79

    Veröffentlichung eines Boykottaufrufs - Anspruch auf Schadensersatz -

    Ein solcher zu Wettbewerbszwecken erfolgender Boykottaufruf widerspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs; er führt zu einer wettbewerbsfremden Einschränkung der Entschließungsfreiheit der Markenartikelhersteller und zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin (§ 1 UWG. - Vgl. BGH a.a.O. - Denkzettel-Aktion; BGH WuW/E 54, 56, 57 - Innungsboykott; BGH GRUR 1965, 440, 442, 443 - Milchboykott).
  • BGH, 10.07.1974 - KRB 1/74

    Kündigung eines Rückversicherungsvertrages - Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit -

    Nach dem Grundsatz größtmöglicher Schonung fremder Rechte und der Vermeidung jeder zur Interessenwahrung nicht unbedingt erforderlichen Schadenszufügung (BGHZ 24, 201, 206; GRUR 1965, 440, 443 - Milch-Boykott) muß die Sperre und ihre Auswirkung in einem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Anlaß und Zweck stehen, wenn die Beeinträchtigung nicht als unbillig angesehen werden soll (Urteil des Senats vom 1.10.1970 - KZR 18/68).
  • BGH, 01.10.1970 - KZR 18/68

    Unterlassungsanspruch nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten -

    Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nach dem Grundsatz größtmöglicher Schonung fremder Rechte und der Vermeidung jeder zur Interessenwahrung nicht unbedingt erforderlichen Schadenszufügung (BGH GRUR 1965, 440, 443 - Milchboykott) die Sperre und ihre Auswirkung in einem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Anlaß und Zweck stehen muß, wenn die Beeinträchtigung nicht als unbillig angesehen werden soll.
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