Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.03.2004

Rechtsprechung
   BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03   

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https://dejure.org/2004,906
BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03 (https://dejure.org/2004,906)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2004 - I ZB 28/03 (https://dejure.org/2004,906)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 (https://dejure.org/2004,906)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstandenen Kosten; Voraussetzungen für Einordnung der Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung; Zulässigkeit der Erstattung von ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91
    Zuziehung eines am Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalts durch einen Versicherer kann nicht mit dem Hinweis auf die zumutbare Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung als entbehrlich angesehen werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    "Unterbevollmächtigter"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung durch ein Unternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 857
  • MDR 2004, 1138
  • GRUR 2004, 622
  • GRUR 2004, 623
  • VersR 2005, 1305
  • BB 2004, 1023
  • Rpfleger 2004, 520
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03
    Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 BRAGO) entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, Umdr. S. 5).

    Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne dieser Vorschrift, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nach § 28 BRAGO erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden und als solche erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898, 899).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03
    Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 BRAGO) entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, Umdr. S. 5).

    Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entschieden, daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen ist, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, Umdr. S. 7/8).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).

    Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).
  • BGH, 18.02.2003 - XI ZB 10/02

    Erstattung von Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03
    Selbst bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung kann eine sachgerechte und die Interessen der Partei vollständig wahrende Prozeßführung die mündliche Besprechung tatsächlicher und rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbevollmächtigten allerdings erforderlich machen, wenn der zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweist und es sich daher nicht um ein Routinegeschäft handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2003 - XI ZB 10/02, JurBüro 2003, 427 = AnwBl 2003, 311).
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05

    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724 f; v. 25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f).
  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04

    Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung

    Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023).
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des vom

    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724, 1725; vom 25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f; vom 13. Dezember 2007, aaO).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter I).

    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 623 - Unterbevollmächtigter I).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter I; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II).
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Seit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO ist es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO im Regelfall zu erstatten sind oder stattdessen die Kosten des mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten, wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 1; vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 1500 für das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht und vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - GRUR 2005, 271 unter II 2, jeweils m.w.N.).

    Andererseits ist ein Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung erstattungsrechtlich nicht gehalten, eine solche einzurichten (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 unter II 2 b bb; vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - r+s 2005, 91 unter 2 a; vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 2 und vom 2. Dezember 2004 aaO).

  • BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

    Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, Umdr. S. 5 - Unterbevollmächtigter).

    Davon kann auszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, Umdr. S. 5 - Unterbevollmächtigter).

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04

    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am

    Davon kann auszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befassten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212, 1213 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - VersR 2005, 1305, 1306).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05

    Schadenersatzanspruch eines großen Unternehmens wegen Verstoßes gegen einen

    ..." Andererseits hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen es um das insoweit gleich gelagerte Problem der Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten gemäß § 91 ZPO ging, wiederholt entschieden, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort einer auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO anzusehen ist, wenn die Partei keine eigene Rechtsabteilung unterhält, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob ihr die Einrichtung einer solchen zuzumuten sei (BGH WRP 2004, 777 - Unterbevollmächtigter; WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 7/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter I).

    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 623 - Unterbevollmächtigter I).

  • LAG Hamm, 15.02.2018 - 5 Ta 447/17

    Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe

  • OLG Köln, 28.11.2007 - 17 W 177/07

    Erforderlichkeit eines eingehenderen Mandantengesprächs bei Abwicklung von

  • OLG Saarbrücken, 06.01.2006 - 2 W 375/05

    Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

  • OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 8 W 29/09

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen "Hausanwalts"

  • OLG Schleswig, 25.10.2004 - 15 WF 297/04

    Prozesskostenhilfe: Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts zum

  • OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08

    Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, Abwesenheitsgeldern

  • OLG Saarbrücken, 05.10.2005 - 2 WF 13/05

    Prozesskostenhilfe: Erstattung von Kosten für Verkehrsanwalt

  • OLG Dresden, 03.06.2008 - 3 W 549/08

    Erstattbarkeit der aufgrund der Beauftragung eines Anwalts aus der eigenen

  • OLG München, 16.12.2019 - 11 W 1194/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

  • OLG Jena, 20.12.2004 - 9 W 398/04

    Kostenerstattung eines auswärtigen Anwalts (Rechtsabteilung)

  • LAG Hessen, 01.09.2004 - 2 Ta 5/04

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts ohne

  • OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines großen

  • LG Landshut, 09.10.2015 - 33 T 2522/15

    Festsetzung von Kosten eines auswärtigen Anwalts

  • OLG Koblenz, 20.03.2007 - 14 W 200/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch einen auswärtigen Versicherer

  • OLG Köln, 15.06.2011 - 4 WF 116/11

    Voraussetzungen der Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht niedergelassenen

  • OLG Dresden, 10.05.2004 - 10 W 400/04

    Bestellung eines Rechtsanwalts aus den neuen Bundesländern auf Grund der dort

  • LAG Hamm, 26.09.2018 - 5 Ta 447/18

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Rahmen der

  • KG, 20.06.2005 - 1 W 16/04

    Rechtsanwaltsgebühr: Notwendigkeit eines Mandantengesprächs trotz Vorbearbeitung

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Rechtsprechung
   BGH, 09.03.2004 - X ZR 178/01 (1)   

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https://dejure.org/2004,3381
BGH, 09.03.2004 - X ZR 178/01 (1) (https://dejure.org/2004,3381)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2004 - X ZR 178/01 (1) (https://dejure.org/2004,3381)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit eines Streitpatents mangels Patentfähigkeit - Westenliche Übereinstimmung des Gegenstand des Streitpatents mit dem Gegenstand eines europäischen Patents - Kostenlast eines übereinstimmend für erledigt erklärten Patentnichtigkeitsverfahrens beim Kläger

  • Judicialis

    ZPO § 91a; ; PatG § 121 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 91a; PatG § 121 Abs. 2
    "Stretchfolienumhüllung"; Kostenentscheidung nach Verzicht auf das Streitpatent im Patentnichtigkeitsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Kosten bei Verzicht auf Streitpatent

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 623
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.04.2003 - X ZR 136/99

    Ablehnung der Nichtigerklärung eines Patents für ein Verfahren zur Umhüllung von

    Auszug aus BGH, 09.03.2004 - X ZR 178/01
    Da weder zusätzlicher Stand der Technik dargetan noch Anhaltspunkte dafür hervorgetreten sind, daß der Stand der Technik anders bewertet werden müßte, als dies der Senat in seinem Urteil vom 1. April 2003 auf der Grundlage der Verhandlung und Beweisaufnahme in der Sache X ZR 136/99 getan hat, war ein Erfolg der Nichtigkeitsklage auch im Streitfall nicht zu erwarten.
  • BGH, 09.12.1960 - I ZR 121/59
    Auszug aus BGH, 09.03.2004 - X ZR 178/01
    Zwar ist in einigen Entscheidungen angenommen worden, daß im Regelfall nach Erledigung der Hauptsache durch Verzicht auf das Streitpatent der Prozeßausgang im Sinne eines zu erwartenden Erfolgs der Nichtigkeitsklage nicht zweifelhaft erscheint (BGH, Beschl. v. 9.12.1960 - I ZR 121/59, GRUR 1961, 278 - Lampengehäuse; Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 113/94, Bausch 1, 557 - Möbelscharnier; vgl. aber auch Sen.Beschl. v. 6.7.1967 - Ia ZR 88/64, Liedl 1967/68, 196, 200).
  • BGH, 06.07.1967 - Ia ZR 88/64

    Kostenfolge übereinstimmender Erledigterklärungen im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 09.03.2004 - X ZR 178/01
    Zwar ist in einigen Entscheidungen angenommen worden, daß im Regelfall nach Erledigung der Hauptsache durch Verzicht auf das Streitpatent der Prozeßausgang im Sinne eines zu erwartenden Erfolgs der Nichtigkeitsklage nicht zweifelhaft erscheint (BGH, Beschl. v. 9.12.1960 - I ZR 121/59, GRUR 1961, 278 - Lampengehäuse; Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 113/94, Bausch 1, 557 - Möbelscharnier; vgl. aber auch Sen.Beschl. v. 6.7.1967 - Ia ZR 88/64, Liedl 1967/68, 196, 200).
  • BGH, 11.07.1995 - X ZR 113/94
    Auszug aus BGH, 09.03.2004 - X ZR 178/01
    Zwar ist in einigen Entscheidungen angenommen worden, daß im Regelfall nach Erledigung der Hauptsache durch Verzicht auf das Streitpatent der Prozeßausgang im Sinne eines zu erwartenden Erfolgs der Nichtigkeitsklage nicht zweifelhaft erscheint (BGH, Beschl. v. 9.12.1960 - I ZR 121/59, GRUR 1961, 278 - Lampengehäuse; Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 113/94, Bausch 1, 557 - Möbelscharnier; vgl. aber auch Sen.Beschl. v. 6.7.1967 - Ia ZR 88/64, Liedl 1967/68, 196, 200).
  • BPatG, 05.05.2014 - 3 Ni 26/12

    L-Arginin - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "L-Arginin" - zur

    Die Kostentragungspflicht der Beklagten zu 1.) und zu 2.) aus Billigkeitsgründen folgt auch daraus (vgl. hierzu BGH, GRUR 2004, 623, 624 - Stretchfolienumhüllung, sowie BGH, a. a. O., - Lampengehäuse), dass sich das Streitpatent unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands voraussichtlich als nicht patentfähig erwiesen hätte.
  • BPatG, 07.05.2015 - 7 Ni 41/14

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Energieführungskette zur Führung von

    Die Einfügung nicht ursprünglich offenbarter Disclaimer steht aber in Widerspruch zum Verbot der Herbeiführung unzulässiger Erweiterungen und ist daher jedenfalls in den Fällen ausgeschlossen, in denen der gleiche Erfolg zweifelsfrei durch eine positive Definition des Erfindungsgegenstandes mit ursprünglich offenbarten Merkmalen erreicht werden kann (vgl. Große Beschwerdekammer, a. a. O., Mitt. 2004, 264, rechte Spalte, zweiter Absatz; Schulte/ Moufang , PatG, 9. Aufl., § 34 Rn. 151 m. w. N.).
  • BPatG, 10.12.2015 - 2 Ni 39/13

    Reit-/Pferdehalfter - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Reit-/Pferdehalfter"

    Es solle vermieden werden, unübersichtliche Probleme einzig im Rahmen der Kostenentscheidung zu klären (BGH GRUR 1961, 278, 279 - Lampengehäuse; relativierend aber: BGH GRUR 2004, 623, 624 - Stretchfolienumhüllung, wonach eine andere Kostenverteilung geboten sein könne, wenn die Annahme, dass das Streitpatent sich ohne das erledigende Ereignis nicht als patentfähig erwiesen hätte, nicht gerechtfertigt sei).
  • BPatG, 01.12.2015 - 3 Ni 25/14

    Kostenauferlegung in einem Nichtigkeitsverfahren bei Erledigung der Hauptsache

    Im vorliegenden Fall sind auch keine Umstände ersichtlich, die unter Billigkeitsgesichtspunkten eine entgegenstehende Annahme rechtfertigen könnten (vgl. hierzu BGH, GRUR 2004, 623, 624 - Stretchfolienumhüllung, sowie BGH, a. a. O. - Lampengehäuse).
  • BPatG, 18.02.2014 - 3 Ni 24/13
    Im vorliegenden Fall sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die unter Billigkeitsgesichtspunkten eine entgegenstehende Annahme rechtfertigen könnten (vgl. hierzu BGH, GRUR 2004, 623, 624 - Stretchfolienumhüllung, sowie BGH, a. a. O., - Lampengehäuse).
  • BPatG, 23.01.2013 - 2 Ni 77/11

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Höhe des Streitwerts im

    In Anbetracht dieser Umstände käme eine (zumindest teilweise) Kostenauferlegung auf die Klägerin nur dann in Betracht, wenn die Klage voraussichtlich erfolglos geblieben wäre (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 81 Rdnr. 35 unter Hinweis auf BGH GRUR 2004, 623, 624 - Stretchfolienumhüllung).
  • BPatG, 27.06.2012 - 3 Ni 29/10
    Im vorliegenden Fall sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine entgegenstehende Annahme rechtfertigen könnten (vgl. hierzu BGH, GRUR 2004, 623, 624 - Stretchfolienumhüllung, sowie BGH, a. a. O, - Lampengehäuse), da sich das Streitpatent unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands voraussichtlich als nicht patentfähig erwiesen hätte.
  • BPatG, 18.06.2012 - 3 Ni 31/10
    Im vorliegenden Fall sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine entgegenstehende Annahme rechtfertigen könnten (vgl. hierzu BGH, GRUR 2004, 623, 624 - Stretchfolienumhüllung, sowie BGH, a. a. O. - Lampengehäuse), da sich das Streitpatent unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands voraussichtlich als nicht patentfähig erwiesen hätte.
  • BPatG, 07.07.2005 - 3 Ni 17/05
    Besondere Umstände, welche im Streitfall eine entgegenstehende Annahme rechtfertigen, sind nicht behauptet oder ersichtlich (vgl hierzu BGH GRUR 2004, 623, 624 - Stretchfolienumhüllung).
  • BPatG, 03.03.2005 - 2 Ni 29/03
    Hiervon könnte nur abgewichen werden, wenn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand das Streitpatent sich voraussichtlich als patentfähig erwiesen hätte (vgl Schulte aaO, BGH GRUR 2004, 623 - Stretchfolienumhüllung).
  • BPatG, 05.05.2014 - 3 Ni 22/13
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