Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • IWW
  • aufrecht.de

    Zur Eigentümlichkeit von Geschmacksmustern

  • NWB SteuerXpert START

    GeschmMG § 1 Abs. 2 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Dacheindeckungsplatten"; Eigentümlichkeit eines Musters von gängiger geometrischer Form

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immaterialgüterrecht - Musterschutz für Dacheindeckungsplatten?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • cbh.de (Zusammenfassung)

    Geschmacksmusterfähigkeit von Dacheindeckungsplatten

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2008, 153



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Wird zitiert von ... (6)  

  • OLG Köln, 26.09.2008 - 6 U 39/08  

    Unterlassungsansprüche wegen Verletzung eines Geschmacksmusters hinsichtlich

    Im Streitfall zeigen die hinterlegten Lichtbilder, die den Schutzgegenstand der Geschmacksmuster bestimmen (§ 37 Abs. 1 GeschmMG; vgl. BGH, GRUR 2008, 153 = WRP 2008, 241 [Tz. 22] - Dacheindeckungsplatten; Eichmann / von Falckenstein, a.a.O., § 1 Rdnr. 20; § 37 Rn. 7 m.w.N.), nach Art einer Explosionszeichnung neben einem unteren (zylindrischen) und einem inneren (die Lichtquelle wiedergebenden) Teil jeweils einen davon abgesetzten oberen (kuppelförmigen) Teil, dessen Erscheinungsmerkmale nach bestimmungsgemäßem Einbau der dem Muster entsprechenden Bodeneinbau-Leuchten allein sichtbar bleiben.

    bb) Neu und eigentümlich ist ein Muster, das eigenschöpferisch gestaltet ist, nämlich zum Prioritätszeitpunkt in seiner Gesamtwirkung - auch wenn es bekannte Elemente kombiniert - hinreichenden Abstand vom vorbekannten Formenschatz wahrt und eine Gestaltungshöhe aufweist, die über das Landläufige und Alltägliche, dem Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des Fachgebiets vertrauten Mustergestalters Entsprechende und rein Handwerksmäßige hinausgeht (BGH, GRUR 2001, 503 [505 f.] - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2008, 153 = WRP 2008, 241 [Tz. 25 ff.] - Dacheindeckungsplatten; Senat, NJOZ 2003, 3311 [3312] - Kinderfahrradhelm m.w.N.).

    Der Geschmacksmusterfähigkeit steht jedoch bei einem Gebrauchszwecken dienenden Erzeugnis nicht entgegen, dass seine Gestaltung in dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem Gebrauchszweck dient und ihn fördert, der ästhetische Gehalt demnach in die ihrem Zweck gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist (BGH, GRUR 2005, 600 [603] = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; GRUR 2008, 153 = WRP 2008, 241 [Tz. 30] - Dacheindeckungsplatten).

    Bei dem anzustellenden Gesamtvergleich des Musters und seiner prägenden Gestaltungsmerkmale mit dem vorbekannten Formenschatz (BGH, GRUR 1996, 767 [769] - Holzstühle; GRUR 2008, 153 = WRP 2008, 241 [Tz. 26] - Dacheindeckungsplatten) zeigt sich jedoch, dass es sich bei den Klagemustern um alles andere als dessen bloß handwerksmäßige Fortentwicklung handelt.

    Selbst wenn man ungeachtet der von der Beklagten dargestellten unterschiedlichen konstruktiven Möglichkeiten (Glasglocke oder transparenter Ring, Verwendung von Reflektorspiegeln oder Verzicht auf eine Spiegelwirkung, Leistung und Anordnung der Leuchtmittel), von denen die Parteien nach ihrem eigenen Vorbringen in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht haben, zu Gunsten der Beklagten in Rechnung stellt, dass es für die technische Funktion derartiger Leuchten auf die räumliche Lage der Lichtquelle im Innern der Leuchte sowie im Hinblick auf Stabilität und statische Belastbarkeit außer auf Art und Stärke des verwendeten Materials auch auf die Form des Gehäuses ankommt, ergibt sich daraus nicht etwa, dass die schlichte Kugelsegmentform der Klagemuster in ihrer konkreten Ausgestaltung und Anmutung eine objektiv ausschließlich technisch bedingte Lösung darstellt, sondern nur, dass sich in ihr technische Funktion und ästhetische Wirkung in besonders geglückter Weise harmonisch verbinden, was in der Sache keinen technischen, sondern einen ästhetischen Vorteil darstellt (vgl. zur Abgrenzung BGH, GRUR 2008, 153 = WRP 2008, 241 [Tz. 31] - Dacheindeckungsplatten).

    Denn der Schutzumfang eines Musters wird durch dessen Eigentümlichkeitsgrad bestimmt, ist also grundsätzlich um so größer, je mehr sich das Muster in eigenschöpferischer Weise von dem vorbekannten Formenschatz abhebt, während eine geringe Eigenart zu einem engen Schutzumfang führt (BGH, GRUR 1978, 168 [169] - Haushaltsschneidemaschine I; GRUR 1988, 369 [370] - Messergriff; GRUR 1996, 767 [769] - Holzstühle; GRUR 2004, 939 [940] - Klemmhebel; GRUR 2008, 153 [Tz. 26] - Dacheindeckungsplatten).

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05  

    Baugruppe

    Es handelt sich um ein selbständig verkehrsfähiges Erzeugnis, das bestimmt und geeignet ist, auf den Formen- und Farbensinn des Betrachters zu wirken (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1986 - I ZR 6/85, GRUR 1987, 518, 519 - Kotflügel; Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Tz. 21 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten).
  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08  

    Verlängerte Limousinen

    Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289, S. 28 v. 28.10.1998) durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390 ff.) erforderliche Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Tz. 24 f. und 33 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten) ist nicht Voraussetzung des Schutzes des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (vgl. KG ZUM 2005, 230, 231; Koschtial aaO. S. 974; Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, 822; zu § 2 Abs. 3 GeschmMG: Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., § 2 Rdn. 10; Kur, GRUR 2002, 661, 665; Berlit, GRUR 2004, 635, 636; Begründung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 33).
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  • OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08  
    a) Zutreffend hat das Landgericht das Muster der Klägerin allerdings als schutzfähig, nämlich als neu und eigentümlich angesehen (§ 66 Abs. 2 S. 1 GeschmMG i.V.m. § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F.), was voraussetzt, dass das Muster - auch soweit es vorbekannte Gestaltungselemente kombiniert - eigenschöpferisch gestaltet ist, also in seiner Gesamtheit hinreichenden Abstand vom vorbekannten Formenschatz wahrt und eine Gestaltungshöhe aufweist, die über das Landläufige, Alltägliche, dem Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des Fachgebiets vertrauten Mustergestalters Entsprechende hinausgeht (BGH, GRUR 2001, 503 [505 f.] - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2008, 153 [Tz. 25] - Dacheindeckungsplatten; Senat, NJOZ 2003, 3311 - Kinderfahrradhelm).

    Für die Beurteilung ist einerseits die Auffassung eines für geschmackliche und ästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters, andererseits das Durchschnittskönnen und Durchschnittswissen der inländischen Fachkreise in Bezug auf die vorbekannten Formgestaltungen maßgebend (BGH, GRUR 2001, 503 [505] - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2008, 153 [Tz. 26 f.] - Dacheindeckungsplatten).

    b) Mag der den Schutzumfang des Klagemusters bestimmende Eigentümlichkeitsgrad (vgl. BGH, GRUR 2004, 939 [940] - Klemmhebel; GRUR 2008, 153 [Tz. 26] - Dacheindeckungsplatten) nach alledem nicht gering zu veranschlagen sein, so kann doch im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass das Muster der Beklagten beim informierten Benutzer unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers denselben Gesamteindruck erweckt (§ 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GeschmMG).

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 71/08  

    Untersetzer

    Danach bestimmte der durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen zu ermittelnde Grad der Eigentümlichkeit den Schutzumfang des Geschmacksmusters (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1025 = WRP 2000, 1312 - 3-SpeichenFelgenrad; Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel; Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Tz. 26 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten).
  • OLG München, 14.05.2009 - 29 U 4518/08  

    Geschmacksmusterrecht: Schutz für die Gestaltung eines Geländewagens

    a) Die Schutzfähigkeit von Geschmacksmustern, die wie die Klagemuster vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden sind, beurteilt sich gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem 1. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. BGH GRUR 2008, 153 - Dacheindeckungsplatten Tz. 20 m. w. N.).
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