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   OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - I-2 U 94/12   

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https://dejure.org/2013,44779
OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - I-2 U 94/12 (https://dejure.org/2013,44779)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2013 - I-2 U 94/12 (https://dejure.org/2013,44779)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. November 2013 - I-2 U 94/12 (https://dejure.org/2013,44779)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 935; ZPO § 940; PatG § 138 Abs. 1
    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Zusammenfassung)

    Einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines Patents

  • Jurion (Kurzinformation)

    Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung erfordert deren Eindeutigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 240
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung - insbesondere auf Unterlassung - kommt prinzipiell nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbremse; Mitt 2012, 413 [LS] - Kreissägeblatt; Mitt 2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).

    Sie können - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - vorliegen, wenn der Antragsgegner sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungsschutzrecht allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset).

  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07

    Escitalopram - EPÜ Art. 54, Art. 56; PatG § 3, § 4, § 16a, § 49a; EG-VO 469/2009

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann ein zusätzlicher, wenn auch unerwarteter und überraschender Effekt die erfinderische Leistung einer Kombination bekannter Stoffe nicht begründen, wenn die Bereitstellung der Kombination dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war und ihm ein Weg zur Verfügung stand, die Kombination tatsächlich in die Hand zu bekommen (BGH, GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel I; BGH, GRUR 2010, 123 - Escitalopram, BGH, GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung).
  • BGH, 04.06.1996 - X ZR 49/94

    "Rauchgasklappe"; Begriff der erfinderischen Tätigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12
    Die bestehende Option nicht zu nutzen, kann ebenso wenig eine erfinderische Tätigkeit begründen, wie das Hinwegsetzen über ein Vorurteil der Fachwelt sehenden Auges, das unter Inkaufnahme derjenigen Nachteile erfolgt, deretwegen das Vorurteil besteht (vgl. BGH, GRUR 1996, 857 - Rauchgasklappe).
  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZR 28/08

    Fettsäurezusammensetzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann ein zusätzlicher, wenn auch unerwarteter und überraschender Effekt die erfinderische Leistung einer Kombination bekannter Stoffe nicht begründen, wenn die Bereitstellung der Kombination dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war und ihm ein Weg zur Verfügung stand, die Kombination tatsächlich in die Hand zu bekommen (BGH, GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel I; BGH, GRUR 2010, 123 - Escitalopram, BGH, GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung).
  • BGH, 10.12.2002 - X ZR 68/99

    "Kosmetisches Sonnenschutzmittel"; Erfinderische Tätigkeit bei Kombination

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann ein zusätzlicher, wenn auch unerwarteter und überraschender Effekt die erfinderische Leistung einer Kombination bekannter Stoffe nicht begründen, wenn die Bereitstellung der Kombination dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war und ihm ein Weg zur Verfügung stand, die Kombination tatsächlich in die Hand zu bekommen (BGH, GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel I; BGH, GRUR 2010, 123 - Escitalopram, BGH, GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung).
  • BGH, 29.06.2010 - X ZR 49/09

    Ziehmaschinenzugeinheit II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12
    Allerdings kann dieser Umstand ein unterstützendes Indiz sein (vgl. BGH, GRUR 2010, 992 - Ziehmaschinenzugeinheit II; T 774/89, SA ABl. EPA 1993, 15; T 79/82 vom 6.10.1983; T 295/94 vom 26.7. 1994).
  • BPatG, 01.03.2011 - 3 Ni 53/08

    Patent zur Behandlung von den epidermalen Wachstumsfaktorrezeptor ErbB2

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12
    Bei einer vorbekannten bestimmten Indikation einer Substanz erfordert aber das Auffinden der optimalen Dosis, bei der ein gewünschter Effekt und Nebenwirkungen in das bestmögliche Verhältnis zueinander gesetzt werden, kein über das Normale hinausgehendes Können des Fachmanns und vermag deshalb keine erfinderische Tätigkeit zu begründen (vgl. nur BPatG, Urteil vom 01.03.2011 - 3 Ni 53/08 (EU) = beckRS 2011, 14402).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12
    Eine Erledigung in diesem Sinne ist gegeben, wenn der zunächst zulässige und begründete Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis (hier: den Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Verfügungsschutzrechts) gegenstandslos geworden ist (vgl. BGHZ 83, 13; 106, 366 f; 141, 316; 155, 392, 395 = NJW 2003, 3134).
  • BGH, 17.01.1995 - X ZB 15/93

    "Elektrische Steckverbindung"; Maßgeblichkeit der Kenntnisse eines Fachmanns

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12
    Die Beantwortung der Frage, ob erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung) unter Berücksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangspunkt für die Beurteilung, des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns und der Frage des Nichtnaheliegens.
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung - insbesondere auf Unterlassung - kommt prinzipiell nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbremse; Mitt 2012, 413 [LS] - Kreissägeblatt; Mitt 2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

  • BGH, 28.09.2011 - X ZR 68/10

    Klimaschrank

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2010 - 2 U 47/10

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren

  • EuG, 19.09.1996 - T-386/94

    Alain-Pierre Allo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 11.10.1995 - T-39/93

    Michael Baltsavias gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17

    Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer

    Ein Sonderfall wird beispielsweise angenommen, wenn der Verfügungsbeklagte oder ein sonstiger kompetenter Wettbewerber sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungspatent allgemein als schutzfähig anerkannt wird oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatentes schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn ( z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG Düsseldorf I-2 U 17/17, Urt. v. 14.12.2017; OLG Düsseldorf OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 4902; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 13744; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 08596; OLG Düsseldorf BeckRS 2010, 15862 - Harnkatheter; OLG Düsseldorf GRUR 2008, 1077 - Olanzapin).
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2021 - 2 U 25/20

    Unterlassungsanspruch wegen des Angebots und Vertriebs eines Präparats aus einem

    2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat; Urteil vom 07.11.2013 - I-2 U 94/12, GRUR-RR 2014, 240; Urteil vom 21.01.2016 - I-2 U 48/15 = BeckRS 2016, 03306; Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 54/15 = BeckRS 2016, 06344), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers (Verfügungsklägers) zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.

    Wie erwähnt, kann von dem Erfordernis einer dem Verfügungskläger günstigen kon-tradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung in Sonderfällen abgesehen werden, z.B. dann, wenn der Verfügungsbeklagte oder ein in seinen Angriffsmöglichkeiten ernstzunehmender Dritter sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht (vgl. Senat, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; Urteil vom 07.11.2013 - I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 04902; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat; Urteil vom 10.12.2015 - I-2 U 35/15 = BeckRS 2016, 06208; Urteil vom 14.12.2017 - I-2 U 18/17 = BeckRS 2017, 142305 Rn. 14).

    Ein weiterer Sonderfall liegt regelmäßig bei Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen vor (vgl. Senat, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; Urteil vom 07.11.2013 - I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 04902; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das Generikaunternehmen für seine Marktpräsenz im Allgemeinen keine eigenen wirtschaftlichen Risiken eingeht, weil das Präparat dank des Patentinhabers medizinisch hinreichend erprobt und am Markt etabliert ist (Senat, GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flupirtin-Maleat; Urteil vom 07.11.2013 - I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 4902 - Desogestrel; Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 54/15 = BeckRS 2016, 6344 Rn. 13; Urteil vom 14.12.2017 - I-2 U 18/17 = BeckRS 2017, 142305 Rn. 15; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. B. Rn. 60 f.).

    Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden hätte, dessen Rechtsbestand zu bejahen hätte (Senat, Urteil vom 07.11.2013 - I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 4902 - Desogestrel; Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 54/15 = BeckRS 2016, 6344 Rn. 13; Urteil vom 14.12.2017 - I-2 U 18/17 = BeckRS 2017, 142305 Rn. 15; Kühnen, a.a.O., Kap. B. Rn. 60 f.).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2015 - 2 U 35/15

    Durchsetzung von Patentansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

    Dies gilt etwa dann, wenn der Verfügungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungsschutzrecht allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. Senat, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; Senat, Urt. v. 7. November 2013, Az.: I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 04902; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rz. 2038 ff.).

    Die Beantwortung der Frage, ob erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung) unter Berücksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangspunkt für die Beurteilung sowie das Fachwissen des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens (Senat, Urt. v. 7. November 2013, Az.: I-2 U 94/12 - Desogestrel).

    Denn an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, die auf ein Verfügungsschutzrecht gestützt werden, dessen Rechtsbestand nicht hinreichend gesichert ist, kann prinzipiell kein schützenswertes Interesse bestehen (vgl. Senat, Urt. v. 7. November 2013, Az.: I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 04902- Desogestrel).

    Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden hätte, dessen Rechtsbestand bejaht hätte (Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel).

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 6/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend pränatale Ditektionsverfahren

    2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flurpitin-Maleat; Urt. vom 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/12, GRUR-RR 2014, 240; Urt. v. 21.01.2016, Az.: I-2 U 48/15, BeckRS 2016, 03306; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers (Verfügungsklägers) zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.

    Die Beantwortung der Frage, ob eine erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung) unter Berücksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangspunkt für die Beurteilung sowie das Fachwissen des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens (Senat, Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/12, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel; Urt. v. 18.12.2015, Az.: I-2 U 35/15, BeckRS 2016, 06208).

    Eine erfinderische Tätigkeit liegt erst in derjenigen Leistung, die sich über die Norm dessen erhebt, was ein Fachmann mit durchschnittlicher Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten bei herkömmlicher Arbeitsweise erreichen kann (Senat, Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/12, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel).

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15

    Durchsetzung von Patentansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

    Dies gilt etwa dann, wenn der Verfügungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungsschutzrecht allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. Senat, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; Senat, Urt. v. 7. November 2013, Az.: I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 04902; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rz. 2038 ff.).

    Die Beantwortung der Frage, ob erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung) unter Berücksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangspunkt für die Beurteilung sowie das Fachwissen des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens (Senat, Urt. v. 7. November 2013, Az.: I-2 U 94/12 - Desogestrel).

    Denn an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, die auf ein Verfügungsschutzrecht gestützt werden, dessen Rechtsbestand nicht hinreichend gesichert ist, kann prinzipiell kein schützenswertes Interesse bestehen (vgl. Senat, Urt. v. 7. November 2013, Az.: I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel).

    Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden hätte, dessen Rechtsbestand bejaht hätte (Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 81/18

    Angebot und Vertrieb eines in Indien hergestellten und vertriebenen

    2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flurpitin-Maleat; Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/12, GRUR-RR 2014, 240; Urt. v. 21.01.2016, Az.: I-2 U 48/15, BeckRS 2016, 03306; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers (Verfügungsklägers) zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.

    Die Beantwortung der Frage, ob eine erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung) unter Berücksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangspunkt für die Beurteilung sowie des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens (Senat, Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/12, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel; Urt. v. 18.12.2015, Az.: I-2 U 35/15, BeckRS 2016, 06208; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 17/17, BeckRS 2017, 150889).

    Eine erfinderische Tätigkeit liegt erst in derjenigen Leistung, die sich über die Norm dessen erhebt, was ein Fachmann mit durchschnittlicher Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten bei herkömmlicher Arbeitsweise erreichen kann (Senat, Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/12, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 17/17, BeckRS 2017, 150889).

  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 66/17

    Die Rasierklingeneinheit des Nassrasierers "Gillette Mach 3" darf nicht

    Von diesem grundsätzlichen Erfordernis einer günstigen Rechtsbestandsentscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren kann in bestimmten Konstellation abgesehen werden, wobei das OLG Düsseldorf verschiedene Fallgruppen genannt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 - Az. I-2 U 126/09, Rn. 49 bei Juris - Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - Az. I-2 U 94/12, 2 U 94/12, Rn. 18 ff. bei Juris).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17

    Durchsetzung von Ansprüchen betreffend ein SEP-Patent, für das eine

    Wenn der Verweis des Antragstellers auf eine erstinstanzliche Entscheidung im laufenden Rechtsbestandsverfahren dazu führen würde, dass vor Ende der Schutzdauer überhaupt kein Rechtsschutz gegen die behaupteten Verletzungshandlungen mehr gewährt würde, hat sich das Verletzungsgericht selbst mit dem Rechtsbestandsangriff zu befassen und die beantragte Verfügung zu erlassen, wenn es die Schutzfähigkeit des Patents (weil ein Widerrufs- oder Nichtigkeitsgrund nicht feststellbar ist) bejaht (Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss die Frage der Patentfähigkeit mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des Bundespatentgerichts in der Sache selbst zu entscheiden hätte, dessen Rechtsbestand bejahen müsste (Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt G Rz. 57).

    Die Beantwortung der Frage, ob erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung) unter Berücksichtigung des Standes der Technik sowie des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns (Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel).

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 2 U 18/17

    Erlass einer Unterlassungsverfügung wegen Verletzung eines Patents für ein

    Dies gilt etwa dann, wenn der Verfügungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungsschutzrecht allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. Senat, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; Senat, Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 04902; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat; Urt. v. 10.12.2015, Az.: I-2 U 35/15, BeckRS 2016, 06208).

    Die Beantwortung der Frage, ob eine erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung) unter Berücksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangspunkt für die Beurteilung sowie des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens (Senat, Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/12, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel; Urt. v. 18.12.2015, Az.: I-2 U 35/15, BeckRS 2016, 06208).

    Eine erfinderische Tätigkeit liegt erst in derjenigen Leistung, die sich über die Norm dessen erhebt, was ein Fachmann mit durchschnittlicher Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten bei herkömmlicher Arbeitsweise erreichen kann (Senat, Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/12, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15

    Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats durch den Parallelimport eines

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 2 U 48/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines expandierbaren Stents

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 2 U 17/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine pharmazeutische

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 2 U 116/22

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 42/23

    S1P-Rezeptormodulator

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2019 - 2 U 28/19

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine niedrigfrequente

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 49/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 43/23

    S1P-Rezeptormodulator II

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 43/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 45/23

    S1P-Rezeptormodulator I

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 48/23
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/16

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 45/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 49/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 47/23

    S1P-Rezeptormodulator IV

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 47/23
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 2 U 117/22

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 2 U 121/22

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 48/23

    S1P-Rezeptormodulator V

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 46/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 46/23

    S1P-Rezeptormodulator III

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 2 U 50/15

    Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich eines Patents für einen

  • LG Düsseldorf, 11.09.2018 - 4c O 38/18

    Vitamin-D-Analogon-Corticosteriod-Zusammensetzung

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 2 U 49/15

    Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich eines Patents für einen

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18

    Erteilung eines weitren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 59/18

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 U 61/18 v. 15.03.2019

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 64/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 58/18

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 U 61/18 v. 15.03.2019

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 82/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 63/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 62/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 60/18

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 U 61/18 v. 15.03.2019

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 4/21

    Cinacalcet Cinacalcet-Schnellauflösungsformulierung

  • LG Düsseldorf, 22.09.2022 - 4b O 54/22

    Fumarsäuredimethylester-Zusammensetzung 2

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2019 - 2 U 23/19

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend ein Bauelement zur

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 3/21

    Unrechtmäßiges Gebrauchmachen von einem Patent Schnellauflösungsformulierung mit

  • OLG München, 14.04.2016 - 6 U 4339/15

    Indizwirkung qualifizierter Hinweise des BPatG im Verfügungsverfahren

  • LG Düsseldorf, 22.09.2022 - 4b O 50/22

    Fumarsäuredimethylester-Zusammensetzung

  • LG Düsseldorf, 22.09.2022 - 4b O 55/22
  • LG Düsseldorf, 10.04.2017 - 4c O 6/17

    Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Verfügungspatents mit der Bezeichnung

  • LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 65/13

    Multimodale Roboterbedeckung

  • LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16

    Fulvestrantformulierung 2

  • LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 68/13

    Roboterarbeitsbereichbeschränkungssystem

  • LG Düsseldorf, 10.04.2017 - 4c O 5/17

    Pharmazeutische Kombinationszusammensetzung

  • BPatG, 06.05.2014 - 3 Ni 21/12

    Schutzzertifikat für Minipille "Cerazette" nichtig erklärt

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - I-2 U 63/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29376
OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - I-2 U 63/12 (https://dejure.org/2013,29376)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2013 - I-2 U 63/12 (https://dejure.org/2013,29376)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - I-2 U 63/12 (https://dejure.org/2013,29376)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung ist u. a. die hergestellte Stückzahl

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung ist u. a. die hergestellte Stückzahl

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 240
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 132/95

    Arbeitnehmererfinder hat weiten Rechnungslegungsanspruch gegen Arbeitgeber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12
    Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zu Grunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen würde (BGH, GRUR 1998, 689 - Copolyester II; GRUR 2002, 80, 802 f: - Abgestuftes Getriebe; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung; Senat, Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 25 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; InstGE 7, 210, 220 - Türbeschläge [Türbänder]).

    Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 1994, 898 - Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 7 u. 16 - Türbänder; Senat, InstGE 7, 211, 213 f. - Türbeschläge).

    Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb grundsätzlich mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 689 692 - Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1995, 386, 388 - Vergütungsmodus bei der Arbeitnehmererfindervergütung; Senat, InstGE 7, 210, 219 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 22 - Türinnenverstärkung [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt]; Urt. v. 09.08.2007 - I-2 U 41/06, juris Rdnr. 147).

    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 15 - Türbänder).

    Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (GRUR 1998, 689 - Copolyester II, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe) - entschieden, dass dem Arbeitnehmererfinder zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn einschließlich der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten regelmäßig nicht zustehen.

    c) Die Rechnungslegung und Auskunft erstreckt sich ferner auf die namentliche Nennung von Abnehmern unter Zuordnung der einzelnen Lieferungen, um dem Arbeitnehmererfinder eine Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu ermöglichen (BGH, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; ferner BGH, GRUR 1994, 898, 901 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 691 - Copolyester II; vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung, insoweit in Bestätigung des Urteils des Senats v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 39 [in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] betreffend konzernangehörige Abnehmer).

    Zwar kann die Auskunft und Rechnungslegung - wie ausgeführt - dadurch begrenzt bzw. ausgeschlossen sein, dass berechtigte Interessen des Arbeitgebers der Preisgabe von Geschäfts- und Betriebsinterna entgegenstehen (BGH, GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urt. v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 16 - Türbänder; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245).

    Zwar kann dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers - im Rahmen einer Interessenabwägung - unter Umständen auch dadurch genügt werden, dass der Arbeitnehmer anbietet, eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung dahin abzugeben, dass die im Zuge der Auskunft bzw. Rechnungslegung mitgeteilten oder sonst wie erhaltenen Informationen und Unterlagen dritten Personen - mit Ausnahme seiner zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechts- und Patentanwälte als Prozessbevollmächtigte - nicht zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGH, GRUR 1990, 515, 516 - Marder; GRUR 1998, 689, 693 - Copolyester II; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 259).

    Bei der Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers und dem Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers sind insbesondere die Höhe der Vertragsstrafe sowie die Frage von Belang, ob der Arbeitnehmer in einem Wettbewerbsverhältnis steht (BGH GRUR 1998, 689, 693 - Copolyester II; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 259).

    Bei der Prüfung der Höhe des Vertragsstrafenversprechens ist gleichfalls von Bedeutung, ob zwischen Arbeitgeber und ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Wettbewerbssituation besteht (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 259; vgl. die Sachverhalte bei BGH GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II und GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; im ersteren Fall stand der Arbeitnehmererfinder in keinem Wettbewerbsverhältnis zu Beklagten und im zweiten Fall war der Arbeitnehmererfinder weder selbst Wettbewerber der Beklagten geworden noch bei einem Unternehmen beschäftigt war, das in einem Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten stand).

  • BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07

    Türinnenverstärkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12
    Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zu Grunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen würde (BGH, GRUR 1998, 689 - Copolyester II; GRUR 2002, 80, 802 f: - Abgestuftes Getriebe; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung; Senat, Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 25 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; InstGE 7, 210, 220 - Türbeschläge [Türbänder]).

    Der Berechnung der Vergütung die Methode der Lizenzanalogie zugrunde zu legen, empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Erfindung von ihrem Gegenstand her von nicht lediglich innerbetrieblichem Nutzen ist, sondern sich auf zu veräußernde Erzeugnisse bezieht (BGH, GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung).

    Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung ist, ist dabei - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - von der gesetzlichen Regelung auszugehen, deren rechtmäßiger Anwendung die Auskunftspflichten dienen sollen (BGH, GRUR 2010, 223, 225 - Türinnenverstärkung).

    Danach ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung maßgebliche Bemessungsgröße (BGH, GRUR 2010, 223, 225 -Türinnenverstärkung).

    Mit Hilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze lässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung für die Zwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder für die Einschätzung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er Auskunft verlangen kann (BGH, GRUR 2010, 223, 225 - Türinnenverstärkung).

    Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet allerdings eine Grenze in den Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGH GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung).

    Der Arbeitgeber ist daher, wovon der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. z. B. InstGE 7, 210, 220 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 36 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 16 und 30) zu Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, verpflichtet (vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Türinnenverstärkung" (v. 17.11.2009 - X ZR 137/07, GRUR 2010, 223) steht dem nicht entgegen.

    Die im dortigen Fall ausgesprochene Verurteilung des Arbeitgebers zur Auskunft über die Herstellungsmengen und -zeiten (Senatsurteil v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnrn. 9 und 35) zum Zwecke der Überprüfung von Einzelauskünften hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 223, 227) aber ausdrücklich gebilligt (die Verurteilung zur Auskunft über Herstellungsmengen und -zeiten ist vom BGH auch in dem dem Urteil des Senats vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 - [juris] nachfolgenden Beschluss vom 29.06.2010 - X ZR 51/09 [GRUR 2010, 1035] nicht beanstandet worden).

    c) Die Rechnungslegung und Auskunft erstreckt sich ferner auf die namentliche Nennung von Abnehmern unter Zuordnung der einzelnen Lieferungen, um dem Arbeitnehmererfinder eine Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu ermöglichen (BGH, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; ferner BGH, GRUR 1994, 898, 901 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 691 - Copolyester II; vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung, insoweit in Bestätigung des Urteils des Senats v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 39 [in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] betreffend konzernangehörige Abnehmer).

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05

    Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen der Mitarbeitererfindung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12
    Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zu Grunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen würde (BGH, GRUR 1998, 689 - Copolyester II; GRUR 2002, 80, 802 f: - Abgestuftes Getriebe; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung; Senat, Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 25 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; InstGE 7, 210, 220 - Türbeschläge [Türbänder]).

    Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb grundsätzlich mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 689 692 - Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1995, 386, 388 - Vergütungsmodus bei der Arbeitnehmererfindervergütung; Senat, InstGE 7, 210, 219 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 22 - Türinnenverstärkung [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt]; Urt. v. 09.08.2007 - I-2 U 41/06, juris Rdnr. 147).

    Der Arbeitgeber ist daher, wovon der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. z. B. InstGE 7, 210, 220 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 36 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 16 und 30) zu Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, verpflichtet (vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung).

    Die Rechtsprechung ist bislang aber gleichwohl davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmererfinder Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten, auch wenn diese letztlich nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie einfließen sollten, beanspruchen kann, um die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen (vgl. BGH, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf ; Senat, Urt. v. 16.08.2001 - I-2 U 105/00; Urt. v. 07.07.2005 - I-2 U 46/04; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 35 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 15 u. 29).

    Die im dortigen Fall ausgesprochene Verurteilung des Arbeitgebers zur Auskunft über die Herstellungsmengen und -zeiten (Senatsurteil v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnrn. 9 und 35) zum Zwecke der Überprüfung von Einzelauskünften hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 223, 227) aber ausdrücklich gebilligt (die Verurteilung zur Auskunft über Herstellungsmengen und -zeiten ist vom BGH auch in dem dem Urteil des Senats vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 - [juris] nachfolgenden Beschluss vom 29.06.2010 - X ZR 51/09 [GRUR 2010, 1035] nicht beanstandet worden).

    c) Die Rechnungslegung und Auskunft erstreckt sich ferner auf die namentliche Nennung von Abnehmern unter Zuordnung der einzelnen Lieferungen, um dem Arbeitnehmererfinder eine Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu ermöglichen (BGH, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; ferner BGH, GRUR 1994, 898, 901 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 691 - Copolyester II; vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung, insoweit in Bestätigung des Urteils des Senats v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 39 [in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] betreffend konzernangehörige Abnehmer).

    Es gehört nicht zu seinen Aufgaben, selbst aus verschiedenen Mitteilungen die Gesamtinformationen herauszuarbeiten (vgl. Senat, Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 46 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnr. 38).

  • BGH, 16.04.2002 - X ZR 127/99

    "Abgestuftes Getriebe"; Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12
    Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers lässt sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums (BGH, GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe).

    Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 1994, 898 - Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 7 u. 16 - Türbänder; Senat, InstGE 7, 211, 213 f. - Türbeschläge).

    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 15 - Türbänder).

    Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind (BGH, GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 15 - Türbänder).

    Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (GRUR 1998, 689 - Copolyester II, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe) - entschieden, dass dem Arbeitnehmererfinder zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn einschließlich der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten regelmäßig nicht zustehen.

    Zwar kann die Auskunft und Rechnungslegung - wie ausgeführt - dadurch begrenzt bzw. ausgeschlossen sein, dass berechtigte Interessen des Arbeitgebers der Preisgabe von Geschäfts- und Betriebsinterna entgegenstehen (BGH, GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urt. v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 16 - Türbänder; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245).

    Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn es um Geschäftsgeheimnisse oder strikt vertrauliche Informationen geht, die Dritte betreffen (BGH, GRUR 2002, 801, 803 f. - Abgestuftes Getriebe; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245), ferner wenn der Arbeitgeber gesetzlich oder vertraglich Dritten (Kunden usw.) gegenüber verpflichtet ist, bestimmte Tatsachen nicht zu offenbaren (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245 m. w. Nachw.).

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 6/96

    "Spulkopf"; Rechte des Arbeitnehmererfinders; Umfang des Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12
    Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 1994, 898 - Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 7 u. 16 - Türbänder; Senat, InstGE 7, 211, 213 f. - Türbeschläge).

    Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb grundsätzlich mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 689 692 - Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1995, 386, 388 - Vergütungsmodus bei der Arbeitnehmererfindervergütung; Senat, InstGE 7, 210, 219 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 22 - Türinnenverstärkung [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt]; Urt. v. 09.08.2007 - I-2 U 41/06, juris Rdnr. 147).

    Die Rechtsprechung ist bislang aber gleichwohl davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmererfinder Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten, auch wenn diese letztlich nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie einfließen sollten, beanspruchen kann, um die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen (vgl. BGH, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf ; Senat, Urt. v. 16.08.2001 - I-2 U 105/00; Urt. v. 07.07.2005 - I-2 U 46/04; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 35 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 15 u. 29).

    Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (GRUR 1998, 689 - Copolyester II, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe) - entschieden, dass dem Arbeitnehmererfinder zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn einschließlich der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten regelmäßig nicht zustehen.

    c) Die Rechnungslegung und Auskunft erstreckt sich ferner auf die namentliche Nennung von Abnehmern unter Zuordnung der einzelnen Lieferungen, um dem Arbeitnehmererfinder eine Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu ermöglichen (BGH, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; ferner BGH, GRUR 1994, 898, 901 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 691 - Copolyester II; vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung, insoweit in Bestätigung des Urteils des Senats v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 39 [in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] betreffend konzernangehörige Abnehmer).

    Bei der Prüfung der Höhe des Vertragsstrafenversprechens ist gleichfalls von Bedeutung, ob zwischen Arbeitgeber und ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Wettbewerbssituation besteht (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 259; vgl. die Sachverhalte bei BGH GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II und GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; im ersteren Fall stand der Arbeitnehmererfinder in keinem Wettbewerbsverhältnis zu Beklagten und im zweiten Fall war der Arbeitnehmererfinder weder selbst Wettbewerber der Beklagten geworden noch bei einem Unternehmen beschäftigt war, das in einem Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten stand).

  • OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - 2 U 6/08

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmererfinders

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12
    Der Arbeitgeber ist daher, wovon der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. z. B. InstGE 7, 210, 220 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 36 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 16 und 30) zu Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, verpflichtet (vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung).

    Die Rechtsprechung ist bislang aber gleichwohl davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmererfinder Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten, auch wenn diese letztlich nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie einfließen sollten, beanspruchen kann, um die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen (vgl. BGH, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf ; Senat, Urt. v. 16.08.2001 - I-2 U 105/00; Urt. v. 07.07.2005 - I-2 U 46/04; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 35 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 15 u. 29).

    Die im dortigen Fall ausgesprochene Verurteilung des Arbeitgebers zur Auskunft über die Herstellungsmengen und -zeiten (Senatsurteil v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnrn. 9 und 35) zum Zwecke der Überprüfung von Einzelauskünften hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 223, 227) aber ausdrücklich gebilligt (die Verurteilung zur Auskunft über Herstellungsmengen und -zeiten ist vom BGH auch in dem dem Urteil des Senats vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 - [juris] nachfolgenden Beschluss vom 29.06.2010 - X ZR 51/09 [GRUR 2010, 1035] nicht beanstandet worden).

    Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Arbeitgebers zur Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Zuordnung der einzelnen Lieferungen dementsprechend auch in jüngerer Zeit nicht beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - X ZR 51/09, GRUR 2010, 1035 nachfolgend zum Urteil des Senats v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 16 und 29).

    Es gehört nicht zu seinen Aufgaben, selbst aus verschiedenen Mitteilungen die Gesamtinformationen herauszuarbeiten (vgl. Senat, Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 46 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnr. 38).

  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12
    Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 1994, 898 - Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 7 u. 16 - Türbänder; Senat, InstGE 7, 211, 213 f. - Türbeschläge).

    c) Die Rechnungslegung und Auskunft erstreckt sich ferner auf die namentliche Nennung von Abnehmern unter Zuordnung der einzelnen Lieferungen, um dem Arbeitnehmererfinder eine Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu ermöglichen (BGH, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; ferner BGH, GRUR 1994, 898, 901 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 691 - Copolyester II; vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung, insoweit in Bestätigung des Urteils des Senats v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 39 [in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] betreffend konzernangehörige Abnehmer).

    Zwar kann die Auskunft und Rechnungslegung - wie ausgeführt - dadurch begrenzt bzw. ausgeschlossen sein, dass berechtigte Interessen des Arbeitgebers der Preisgabe von Geschäfts- und Betriebsinterna entgegenstehen (BGH, GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urt. v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 16 - Türbänder; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245).

    In einem solchen Fall kommt allerdings - so auch hier - die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes zu Gunsten des Arbeitgebers in Betracht (vgl. BGH, BGH, GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 246).

  • BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07

    Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanpspruch eines Arbeitnehmers gegenüber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12
    Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 1994, 898 - Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 7 u. 16 - Türbänder; Senat, InstGE 7, 211, 213 f. - Türbeschläge).

    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 15 - Türbänder).

    Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind (BGH, GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 15 - Türbänder).

    Zwar kann die Auskunft und Rechnungslegung - wie ausgeführt - dadurch begrenzt bzw. ausgeschlossen sein, dass berechtigte Interessen des Arbeitgebers der Preisgabe von Geschäfts- und Betriebsinterna entgegenstehen (BGH, GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urt. v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 16 - Türbänder; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245).

  • BGH, 29.06.2010 - X ZR 51/09

    Revision gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Berechnung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12
    Die im dortigen Fall ausgesprochene Verurteilung des Arbeitgebers zur Auskunft über die Herstellungsmengen und -zeiten (Senatsurteil v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnrn. 9 und 35) zum Zwecke der Überprüfung von Einzelauskünften hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 223, 227) aber ausdrücklich gebilligt (die Verurteilung zur Auskunft über Herstellungsmengen und -zeiten ist vom BGH auch in dem dem Urteil des Senats vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 - [juris] nachfolgenden Beschluss vom 29.06.2010 - X ZR 51/09 [GRUR 2010, 1035] nicht beanstandet worden).

    Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Arbeitgebers zur Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Zuordnung der einzelnen Lieferungen dementsprechend auch in jüngerer Zeit nicht beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - X ZR 51/09, GRUR 2010, 1035 nachfolgend zum Urteil des Senats v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 16 und 29).

  • OLG Hamburg, 07.03.2002 - 3 U 325/01

    Verwechslungsgefahr im Markenrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12
    Die nach deutschem Recht erforderliche Schutzfähigkeit der jeweiligen Diensterfindung des Klägers ist anzunehmen; auf eine fehlende Schutzfähigkeit insoweit vermag sich die Beklagte nicht zu berufen (BGH, GRUR 1977, 784, 786 f. - Blitzlichtgeräte, für Gebrauchsmuster; BGH, GRUR 2002, 900, 902 - Drahtinjektionseinrichtung; GRUR 1990, 667, 668 - Einbettungsmasse) und beruft sie sich auch gar nicht.

    Der Arbeitgeber ist für die Zeit bis zum rechtskräftigen Widerruf oder bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung des einmal erwirkten Schutzrechts zur Zahlung der angemessenen Erfindervergütung verpflichtet, weil er bis dahin faktisch eine Vorzugsstellung gegenüber Mitbewerbern hatte (BGH, GRUR 1987, 900, 902 - Entwässerungsanlage; GRUR 2002, 900, 902 - Drahtinjektionseinrichtung; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 9 Rdnr. 14 u. 35 m. w. Nachw.).

  • BGH, 29.04.2003 - X ZR 186/01

    "Abwasserbehandlung"; Inhalt des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des

  • BGH, 21.12.1989 - X ZR 30/89

    Anspruch des Arbeitnehmer-Erfinders auf Herausgabe von geschäftlichen Unterlagen

  • BGH, 02.06.1987 - X ZR 97/86

    Entwässerungsanlage; Rechte eines Arbeitnehmer-Erfinders nach Beendigung des

  • BGH, 15.05.1990 - X ZR 119/88

    Patentnichtigkeitsklage des Arbeitgebers gegen ein an einen Arbeitnehmer

  • BGH, 23.06.1977 - X ZR 6/75

    Anmeldung von Erfindungen als Diensterfindungen zum Patent - Anspruch auf Zahlung

  • LG Düsseldorf, 22.11.2011 - 4a O 228/10

    Auskunftspflicht bei Diensterfindungen

  • LSG Bayern, 14.09.2005 - L 2 U 46/04

    Rechtmäßigkeit einer Befristung der Genehmigung des Gefahrtarifs;

  • OLG Düsseldorf, 16.08.2001 - 2 U 105/00

    Abwasserbehandlung

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 2 U 41/06

    Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Arbeitnehmererfindungsvergütung nach laufender

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2023 - 15 U 78/22

    Sanitärarmatur

    Soweit er in seiner Entscheidung die Frage aufwirft, ob mit Blick auf das für den Vergütungsanspruch interessante Produktionsvolumen stets Auskunft über beide Bereiche (Liefer- und Herstellungsmengen) erforderlich ist, so nimmt er dies jedenfalls für die Fälle an, in denen der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 12 ArbNErfG zur Festsetzung der Vergütung über einen langen Zeitraum nicht nachgekommen und daher auf Seiten des Arbeitnehmers ein berechtigtes Misstrauen entstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24. Oktober 2013, Az. I-2 U 63/12, BeckRS 2013, 18744).
  • LG Düsseldorf, 18.01.2022 - 4a O 22/20
    Grundsätzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - I-2 U 63/12 - Rn. 114 bei Juris - Kunststoffbeutel).

    Ein die Mitteilung von Herstellungsdaten rechtfertigender Kontrollbedarf ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Vergütung festzusetzen, über sehr lange Zeiträume nicht nachgekommen ist (BGH, GRUR 2010, 223, 227 Rn. 44 - Türinnenverstärkung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012 - I-2 U 63/12 - Rn. 121 bei Juris - Kunststoffbeutel).

    Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu (BGH, GRUR 2010, 223 - Türinnenverstärkung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - I-2 U 63/12 - Kunststoffbeutel).

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