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   OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04   

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OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04 (https://dejure.org/2005,3518)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.01.2005 - 5 U 22/04 (https://dejure.org/2005,3518)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 5 U 22/04 (https://dejure.org/2005,3518)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Gesellschafters der GmbH; Hin- und Herzahlen von noch offenen Stammeinlageverpflichtungen eines GmbH-Gesellschafters; Voraussetzungen für die Erfüllung der Beitragspflicht bei der GmbH; Entziehung der Zahlung in Anbetracht des ...

  • Judicialis

    GmbHG § 5; ; GmbHG § 7; ; GmbHG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 5; GmbHG § 7; GmbHG § 19
    Heilung einer unwirksamen Stammeinlagenerbringung bei einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1827
  • GmbHR 2005, 357
  • NZG 2005, 853
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04
    Es ist deshalb für die rechtliche Beurteilung außer Acht zu lassen (Bayer GmbHR 2004, 445, 452; in der Sache auch BGH NJW 2001, 3781; aA Bormann/ Halaczinsky GmbHR 2000, 1022, 1024 f.).

    Sie soll mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, namentlich mit den Entscheidungen BGH NJW 2001, 3781 und 2003, 825 unvereinbar sein (Bayer GmbHR 2004, 445, 452; Emde GmbHR 2003, 1034, 1036; auch OLG Hamburg ZIP 2004, 2431, 2433).

    Der Gesellschafter wolle jedenfalls nicht ins Nichts zahlen (Emde GmbHR 2000, 1193, 1194; ders. GmbHR 2003, 1034, 1039; ihm insgesamt zustimmend Bayer GmbHR 2004, 445, 452; Schaub NJW 2003, 2125, 2127 mit FN 27).

    Auch der Fall BGH NJW 2003, 825 gleicht den vom Senat entschiedenen Fällen und dem vorliegenden Fall keineswegs wie ein "eineiiger Zwilling" (so aber Emde GmbHR 2003, 1034, 1036).

    Der BGH hat den Fall folgerichtig nicht so behandelt, "als wären überhaupt keine Zahlungen hin- und hergegangen" (Bayer GmbHR 2004, 445, 452), sondern angenommen, die GmbH habe ungeachtet des Fortbestands ihres Anspruchs auf die Stammeinlage nach den Grundsätzen über die verdeckte Sacheinlage einen Anspruch auf Rückzahlung des weitergereichten Betrags gegen die OHG, der sich wenn nicht aus § 607 I BGB aF, so doch jedenfalls aus § 812 I 1, 1. Var. BGB ergebe.

    Allerdings hat der BGH im Folgenden entschieden, die OHG habe durch die Tilgung der Schuld aus § 607 I BGB aF bzw. § 812 I 1, 1. Var. BGB zugleich die Stammeinlageverpflichtung der Gesellschafter der GmbH erfüllt, weil beide Verpflichtungen auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtet seien (NJW 2003, 825, 826).

    Soweit - anders als im Fall BGH NJW 2003, 825, aber wie in den vom Senat entschiedenen Fällen - ein Hin- und Herzahlen zwischen GmbH und Gesellschaftern stattgefunden hat, existiert danach zwar nur der fortbestehende Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlage gegen die Gesellschafter; der Anspruch aus (Vereinbarungs-)Darlehen oder (Vereinbarungs-)Treuhand ist analog § 27 III 1 AktG lediglich ein vermeintlicher Anspruch.

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 275/99

    Erfüllung der Einlageschuld durch Hin- und Herübereisung des Einlagebetrages

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04
    Es ist deshalb für die rechtliche Beurteilung außer Acht zu lassen (Bayer GmbHR 2004, 445, 452; in der Sache auch BGH NJW 2001, 3781; aA Bormann/ Halaczinsky GmbHR 2000, 1022, 1024 f.).

    Sie soll mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, namentlich mit den Entscheidungen BGH NJW 2001, 3781 und 2003, 825 unvereinbar sein (Bayer GmbHR 2004, 445, 452; Emde GmbHR 2003, 1034, 1036; auch OLG Hamburg ZIP 2004, 2431, 2433).

    Zur Entscheidung BGH NJW 2001, 3781 gibt es schon gar keinen Gegensatz.

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01

    Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die wegen anfänglichen "Hin- und Herzahlens" noch offene Stammeinlageverpflichtung eines GmbH-Gesellschafters nur durch eine - mit hinreichender Tilgungsbestimmung versehene - Zahlung auf die Stammeinlage erfüllt werden kann und nicht schon durch eine Zahlung zur Rückführung des mit der Wiederauszahlung des Stammeinlagebetrages an den Gesellschafter vereinbarten Darlehens (Anschluss an OLG Schleswig SchlHA 2003, 246 ff. = GmbHR 2003, 1058 ff.).

    Wie der Senat bereits in SchlHA 2003, 246, 247 = GmbHR 2003, 1058, 1060 dargelegt hat, unterliegt die Vorratsgesellschaft bei ihrer Gründung den gleichen - und zwingenden - Kapitalaufbringungsvorschriften wie jede andere GmbH.

    a) Das Landgericht hat dabei einen Gedankengang zugrunde gelegt, den der Senat zuerst in GmbHR 2000, 1046 entwickelt und seither mehrfach bestätigt hat (SchlHA 2003, 246 = GmbHR 2003, 1058).

  • OLG Schleswig, 29.06.2000 - 5 U 211/98

    Leistung der Stammeinlage bei Zurückgewährung als Darlehen

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04
    a) Das Landgericht hat dabei einen Gedankengang zugrunde gelegt, den der Senat zuerst in GmbHR 2000, 1046 entwickelt und seither mehrfach bestätigt hat (SchlHA 2003, 246 = GmbHR 2003, 1058).

    Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn der Insolvenzzweck erreicht ist, weil sämtliche Gläubiger befriedigt sind und mit dem Entstehen neuer Verbindlichkeiten nicht mehr zu rechnen ist (Senat GmbHR 2000, 1046, 1048 mit Nachweisen).

  • BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02

    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04
    Wenn der BGH in seiner neueren Rechtsprechung für die wirtschaftliche Neugründung durch Mutation der Vorratsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft die modifizierte Anwendung der für die rechtliche Neugründung geltenden Kapitalsicherungen verlangt (BGH NZG 2003, 170, 171 f.), bedeutet das nicht, dass vor der Mutation die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht beachtet werden müssten.

    Der Gesellschafter wolle jedenfalls nicht ins Nichts zahlen (Emde GmbHR 2000, 1193, 1194; ders. GmbHR 2003, 1034, 1039; ihm insgesamt zustimmend Bayer GmbHR 2004, 445, 452; Schaub NJW 2003, 2125, 2127 mit FN 27).

  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04
    Denn der Empfängerhorizont der GmbH ist nicht nur durch die Kenntnis und das Kennenmüssen der aktuellen Geschäftsführer, sondern auch durch die Kenntnis und das Kennenmüssen früherer Geschäftsführer bestimmt (BGH NJW 1990, 975, 976).
  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01

    Heilung einer verdeckten Sacheinlage; Pflicht der Mitgesellschafter zur

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04
    Da diese Vereinbarung entgegen § 5 IV GmbHG nicht in den "Gesellschaftsvertrag" (einseitige Erklärung, vgl. Baumbach/Hueck-Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl. 2000, § 2 RdNr. 7) aufgenommen worden ist, ist sie analog § 27 III 1 AktG unwirksam (BGH NJW 2003, 3127, 3129 f.).
  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95

    Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04
    an den Gesellschafter (BGH NJW 1996, 1286, 1288), als Mittel zur Sicherung der Effizienz der Strafdrohung ausscheidet (Baumbach/Hueck-Schulze-Osterloh, § 82 RdNr. 38 aE).
  • BGH, 16.03.1998 - II ZR 303/96

    Rechtsfolgen der Verletzung der Sachgründungsvorschriften in Fällen einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04
    Zwar nimmt der BGH an anderer Stelle (NJW 1998, 1951, 1953) - bereicherungsrechtlich sehr anfechtbar (vgl. Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl. 1994, S. 150 ff.; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, S. 146 ff.) - an, der Rückzahlungsanspruch sei ein Anspruch wegen Nichteintritt des bezweckten Erfolgs gem. § 812 I 2, 2. Var. BGB.
  • BGH, 19.01.1951 - I ZR 15/50

    Gruppenverteiler. Bereicherung

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04
    Der etwaige entreichernde Verlust des Anspruchs auf die Stammeinlage infolge der Rückzahlung des Darlehens durch den Dritten ist weder durch den rechtsgrundlosen Erwerb des Stammkapitalbetrags seitens der GmbH adäquat-kausal verursacht (BGHZ 1, 75, 81) noch Folge von Dispositionen der GmbH im Vertrauen auf das Bestehen des Rechtsgrunds (Larenz/Canaris aaO S. 296 mit Nachweisen).
  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von

  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89

    Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto

  • OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04

    Anmeldung einer durch Verwendung eines Mantels begründeten Gesellschaft zum

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

    Er kann bei unwirksamer Vereinbarung eines Darlehens nicht schlechter stehen (zutreffend OLG Hamburg GmbHR 2005, 164 gegen OLG Schleswig ZIP 2000, 1833; 2004, 1358; GmbHR 2005, 357).
  • BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05

    Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat"

    Das Berufungsgericht (GmbHR 2005, 357 m. Anm. Emde) meint, das Hin- und Herzahlen der Stammeinlage der Beklagten vom 29. und 30. April 1997 laufe auf eine verdeckte Sacheinlage hinaus, weil der Schuldnerin damit im wirtschaftlichen Ergebnis nicht der ihr geschuldete Barbetrag, sondern nur eine Forderung auf den von der Beklagten bei deren Bank treuhänderisch angelegten Betrag verschafft worden sei.
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