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   BVerfG, 18.04.2018 - 2 BvR 883/17   

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BVerfG, 18.04.2018 - 2 BvR 883/17 (https://dejure.org/2018,12898)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.2018 - 2 BvR 883/17 (https://dejure.org/2018,12898)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 2018 - 2 BvR 883/17 (https://dejure.org/2018,12898)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 11 Abs. 3 LDSG-SH; § 13 Abs. 3 Nr. 2 LDSG-SH
    Verwertung einer von einem im Maßregelvollzug Untergebrachten auf einem Klinikrechner versteckt gespeicherten Textdatei mit autobiografischem Inhalt (allgemeines Persönlichkeitsrecht; informationelle Selbstbestimmung; unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwertbarkeit einer autobiografischen Textdatei eines im Maßregelvollzug Untergebrachten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 Abs 3 Nr 3 DSG SH, § 11 Abs 3 Nr 7 DSG SH
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Maßregelvollzug Untergebrachter - hier: Auslesen der Aufzeichnungen eines Untergebrachten durch Vollzugseinrichtung (hier: psychiatrisches Krankenhaus) vorliegend nicht zu beanstanden - ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. des Auslesens, Sicherung und weiterer Verwertung einer auf einem Klinikrechner erstellten und dort versteckt gespeicherten Textdatei mit autobiografischem Inhalt durch die Klinik; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Mordes ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Maßregelvollzug Untergebrachter - hier: Auslesen der Aufzeichnungen eines Untergebrachten durch Vollzugseinrichtung (hier: psychiatrisches Krankenhaus) vorliegend nicht zu beanstanden - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde bzgl. des Auslesens, Sicherung und weiterer Verwertung einer auf einem Klinikrechner erstellten und dort versteckt gespeicherten Textdatei mit autobiografischem Inhalt durch die Klinik; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Mordes ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Maßregelvollzug Untergebrachter - hier: Auslesen der Aufzeichnungen eines Untergebrachten durch Vollzugseinrichtung (hier: psychiatrisches Krankenhaus) vorliegend nicht zu beanstanden - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die autobiografische Textdatei eines im Maßregelvollzug Untergebrachten

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 02.06.2018)

    Psychisch kranke Straftäter: "Unantastbarer Privatbereich" muss bleiben

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 124 (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Verwertung persönlicher Aufzeichnungen im Maßregelvollzug

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Datenschutz im Maßregelvollzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HRRS 2018 Nr. 465
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 2 BvR 883/17
    Ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zugeordnet werden kann, hängt, neben dem subjektiven Willen des Betroffenen zur Geheimhaltung, auch davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ).

    So besteht nicht von vornherein ein verfassungsrechtliches Hindernis, Schriftstücke daraufhin durchzusehen, ob sie der Verwertung zugängliche Informationen enthalten (BVerfGE 80, 367 ; vgl. auch BVerfGE 120, 274 ).

    Enthalten solche Aufzeichnungen etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten, stehen sie also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an (vgl. BVerfGE 80, 367 ).

    Ein gerechter Ausgleich des Spannungsverhältnisses zum ebenfalls weitreichenden Schutz der Persönlichkeitssphäre des Einzelnen lässt sich nur dadurch erreichen, dass jeweils zu ermitteln ist, welchem dieser beiden verfassungsrechtlich bedeutsamen Prinzipien das größere Gewicht zukommt (BVerfGE 80, 367 ; vgl. auch BVerfGE 34, 238 ).

    Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht gerät daher gerade nicht in Konflikt mit dem staatlichen Strafanspruch oder dem Allgemeininteresse an der Wahrheitsermittlung (vgl. dazu BVerfGE 80, 367 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 2 BvR 883/17
    Die fachgerichtliche Rechtsprechung unterliegt nicht der unbeschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (BVerfGE 18, 85 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die angefochtenen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 101, 361 ; 106, 28 ).

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 2 BvR 883/17
    Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet insoweit nicht statt (BVerfGE 34, 238 ).

    Ein gerechter Ausgleich des Spannungsverhältnisses zum ebenfalls weitreichenden Schutz der Persönlichkeitssphäre des Einzelnen lässt sich nur dadurch erreichen, dass jeweils zu ermitteln ist, welchem dieser beiden verfassungsrechtlich bedeutsamen Prinzipien das größere Gewicht zukommt (BVerfGE 80, 367 ; vgl. auch BVerfGE 34, 238 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 2 BvR 883/17
    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 101, 361 ; 106, 28 ).
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 2 BvR 883/17
    Gesetze sind dabei ihrerseits unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auszulegen und anzuwenden, damit dessen Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2015 - 1 BvR 2501/13 -, juris, Rn. 13; vgl. auch BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 2 BvR 883/17
    a) Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, juris).
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 2 BvR 883/17
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die angefochtenen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 2 BvR 883/17
    a) Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, juris).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 2 BvR 883/17
    Dabei darf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weitergehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (BVerfGE 103, 21 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 2 BvR 883/17
    Gesetze sind dabei ihrerseits unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auszulegen und anzuwenden, damit dessen Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2015 - 1 BvR 2501/13 -, juris, Rn. 13; vgl. auch BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00

    Weitere Entscheidungen zum "genetischen Fingerabdruck"

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerfG, 29.09.2013 - 2 BvR 939/13

    DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung;

  • BVerfG, 24.07.2015 - 1 BvR 2501/13

    Identitätsfeststellung im Rahmen einer Versammlung erfordert konkrete Gefahr für

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    aa) Die von der Beklagten nicht zielgerichtet oder auf ihre Veranlassung hin - etwa über eine Ausspähung - erlangten, sondern ihr über eine Kette von Mitarbeitern, die von deren Inhalt bereits Kenntnis hatten, überlassenen, verschriftlichten Äußerungen des Klägers, betreffen nicht dessen unantastbaren Intim-, sondern allenfalls seinen Privatbereich (vgl. BVerfG 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 - Rn. 31; 18. April 2018 - 2 BvR 883/17 - Rn. 25 ff.) .

    Anders als etwa bei Tagebucheinträgen, bei denen im Übrigen selbst nicht ausnahmslos ein Verwertungsverbot besteht (vgl. BVerfG 18. April 2018 - 2 BvR 883/17 - Rn. 28) , handelt es sich um von vornherein auf Mitteilung gegenüber anderen Personen angelegte Aufzeichnungen.

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 19/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Tenorberichtigung

    aa) Die von der Beklagten nicht zielgerichtet oder auf ihre Veranlassung hin - etwa über eine Ausspähung - erlangten, sondern ihr über eine Kette von Mitarbeitern, die von deren Inhalt bereits Kenntnis hatten, überlassenen, verschriftlichten Äußerungen des Klägers, betreffen nicht dessen unantastbaren Intim-, sondern allenfalls seinen Privatbereich (vgl. BVerfG 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 - Rn. 31; 18. April 2018 - 2 BvR 883/17 - Rn. 25 ff.) .

    Anders als etwa bei Tagebucheinträgen, bei denen im Übrigen selbst nicht ausnahmslos ein Verwertungsverbot besteht (vgl. BVerfG 18. April 2018 - 2 BvR 883/17 - Rn. 28) , handelt es sich um von vornherein auf Mitteilung gegenüber anderen Personen angelegte Aufzeichnungen.

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 18/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Integrationsamt

    aa) Die von der Beklagten nicht zielgerichtet oder auf ihre Veranlassung hin - etwa über eine Ausspähung - erlangten, sondern ihr über eine Kette von Mitarbeitern, die von deren Inhalt bereits Kenntnis hatten, überlassenen, verschriftlichten Äußerungen des Klägers, betreffen nicht dessen unantastbaren Intim-, sondern allenfalls seinen Privatbereich (vgl. BVerfG 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 - Rn. 31; 18. April 2018 - 2 BvR 883/17 - Rn. 25 ff.) .

    Anders als etwa bei Tagebucheinträgen, bei denen im Übrigen selbst nicht ausnahmslos ein Verwertungsverbot besteht (vgl. BVerfG 18. April 2018 - 2 BvR 883/17 - Rn. 28) , handelt es sich um von vornherein auf Mitteilung gegenüber anderen Personen angelegte Aufzeichnungen.

  • VG Berlin, 27.06.2022 - 2 K 98.20

    Informationszugang im Zusammenhang mit der Gewährung von Altersentschädigung

    Denn die Tatsache einer positiven bzw. negativen Bescheidung eines Antrags nach § 22 Abs. 1 AbgG berührt nicht den letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 BvR 883/17 - juris Rn. 27).
  • VG Karlsruhe, 26.01.2022 - 4 K 3218/19

    Vergnügungssteuersatzung der Stadt Karlsruhe: Steueranmeldungen - die

    Die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist im überwiegenden Allgemeininteresse geboten (hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 18.04.2018 - 2 BvR 883/17 - juris Rn. 29 m.w.N.).
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