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   BGH, 12.12.2019 - 5 StR 444/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,50264
BGH, 12.12.2019 - 5 StR 444/19 (https://dejure.org/2019,50264)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2019 - 5 StR 444/19 (https://dejure.org/2019,50264)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 (https://dejure.org/2019,50264)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls; Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen

  • rewis.io

    Lückenhafte Beweiswürdigung bei fehlenden Angaben zur Einlassung des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 4
    Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls; Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fehlende Einlassung des Angeklagten im Urteil

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Urteilsgründe: Wenn mal wieder die Einlassung des Angeklagten fehlt - Klassiker

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 625
  • StV 2020, 451 (Ls.)
  • HRRS 2020 Nr. 241
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.12.2014 - 2 StR 403/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit der

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - 5 StR 444/19
    Sie ist lückenhaft, weil Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagten G. und S. zu den Tatvorwürfen eingelassen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 ? 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299).
  • BGH, 17.07.2019 - 5 StR 130/19

    Einziehung von Taterträgen (erlangtes Etwas; Zufluss eines Vermögenswertes

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - 5 StR 444/19
    Für den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten G. weist der Senat darauf hin, dass die Einziehungsentscheidung einer Bestimmung der relevanten Zeitwerte der Fahrzeuge auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 130/19).
  • BGH, 07.05.1998 - 4 StR 88/98

    Offensichtlicher Schreibfehler - Maßgebende Sitzungsniederschrift - Kenntnis der

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - 5 StR 444/19
    Unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten ist regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 4 StR 88/98, NStZ-RR 1999, 45).
  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 518/19

    Urteilsgründe (erforderliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten)

    Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 2 und vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 4).

    Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 4).

    Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf seinen Angaben beruhen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 4 und vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 5).

  • BGH, 03.12.2020 - 4 StR 371/20

    Urteilsgründe (Mitteilung der Einlassungen des Beschuldigten durch das

    Unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten ist regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625).
  • BGH, 28.09.2021 - 5 StR 140/21

    Wiedereinsetzung trotz anderweitig bereits form- und fristgerecht begründeter

    Zwar ist es, wie die Verteidigung im Ausgangspunkt zu Recht rügt, unter dem Gesichtspunkt der Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung nicht unbedenklich, dass das Urteil in den Fällen, in denen sich der Angeklagte nicht geständig eingelassen hat, seine Einlassung nicht wiedergibt; aus dem Schweigen der Urteilsgründe kann auch nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, er habe insoweit keine Angaben zur Sache gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625).
  • BGH, 09.08.2022 - 6 StR 249/22

    Versuchter Totschlag (Rücktritt vom Versuch: Rücktrittshorizont); lückenhafte

    a) Aus sachlich-rechtlichen Gründen ist regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 2; vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625; vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 371/20, NStZ 2022, 228, 229).
  • BGH, 02.02.2021 - 4 StR 471/20

    Urteilsgründe (Wiedergabe der Einlassungen des Beschuldigten in der

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in den Urteilsgründen wiederzugeben ist, ob und gegebenenfalls wie sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 ? 4 StR 371/20; vom 1. September 2020 ? 1 StR 205/20; vom 12. Februar 2020 ? 1 StR 518/19, NStZ-RR 2020, 152, 153; vom 12. Dezember 2019 ? 5 StR 444/19; vom 10. Dezember 2014 ? 3 StR 489/14, StraFo 2015, 121, 122; und vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299).
  • BGH, 19.07.2023 - 5 StR 96/23

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet

    Zwar teilt die Strafkammer nicht mit, ob sich der Angeklagte zu Tat II.1 der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625).
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