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   BGH, 23.03.2022 - I ZB 12/22   

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https://dejure.org/2022,8662
BGH, 23.03.2022 - I ZB 12/22 (https://dejure.org/2022,8662)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2022 - I ZB 12/22 (https://dejure.org/2022,8662)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2022 - I ZB 12/22 (https://dejure.org/2022,8662)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 8 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG

  • Wolters Kluwer

    Streitwertbescheschwerde betreffend die Heraufsetzung des Streitwerts

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5
    Streitwertbescheschwerde betreffend die Heraufsetzung des Streitwerts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.2020 - I ZB 75/20

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - I ZB 12/22
    Eine - wie vorliegend - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 19.11.2020 - I ZB 115/19

    Gebührenstreitwert für das Verfahren auf Aufhebung eines die Schiedsklage

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - I ZB 12/22
    Dem Beklagten fehlt außerdem das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZB 115/19, juris Rn. 4 mwN).
  • BAG, 16.01.2024 - 2 AZB 27/23

    Unstatthafte Beschwerde gegen Beschluss des Landesarbeitsgerichts zur Festsetzung

    Das Landesarbeitsgericht hätte sie deshalb auf Kosten der Beschwerdeführer (die in § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte, nicht gesetzlich ausgeschlossene Beschwerden, vgl. BGH 23. März 2022 - I ZB 12/22 - Rn. 3; 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20 - Rn. 2) als unzulässig verwerfen müssen.
  • OLG Hamm, 17.01.2023 - 7 W 3/23

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Zulässigkeitsstreitwerts

    Eine - wie vorliegend - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig ( BGH Beschl. v. 23.3.2022 - I ZB 12/22, BeckRS 2022, 8078 Rn. 3; BGH Beschl. v. 1.9.2016 - I ZB 70/16, BeckRS 2016, 17383 Rn. 7; OLG Köln Beschl. v. 17.7.2019 - 13 W 25/19, BeckRS 2019, 15648 Rn. 30; OLG Braunschweig Beschl. v. 13.6.2022 - 4 W 16/22, BeckRS 2022, 13272 Rn. 29 ).
  • OLG Brandenburg, 27.07.2022 - 11 W 20/22

    Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Beschwerde gegen einen

    Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers endet der Instanzenzug in Gebührenstreitwertbeschwerdesachen beim Oberlandesgericht; es findet keine Beschwerde an die obersten Gerichtshöfe des Bundes statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; vgl. dazu jüngst BGH, Beschl. v. 23.03.2022 - I ZB 12/22, Rdn. 2, juris = BeckRS 2022, 8078).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2023 - L 7 KA 9/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertbeschwerde - Kostenpflichtiger -

    Der Klägerin fehlt das auch für die Streitwertbeschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sie durch eine gegebenenfalls zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.02.2022, I ZB 12/22, zitiert nach juris, dort Rn. 2; vom 19.11.2020, I ZB 115/19, zitiert nach juris, dort Rn. 4; vom 20.9.2018, I ZR 122/17, zitiert nach juris, dort Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 25.08.2023 - 2 E 1867/22

    Gebührenfreiheit der Streitwertbeschwerde

    Der Fall des Nichterreichens des Beschwerdewertes unterscheidet sich auch von solchen Rechtsbehelfen, die im Gesetz schlechthin nicht angelegt oder ausdrücklich ausgeschlossen sind und daher eindeutig nicht von der Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG profitieren können und sollen (etwa § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG "Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt"; hierzu: BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - I ZB 12/22 -, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 03.03.2014 - IV ZB 4/14 -, juris Rn. 1; vgl auch BVerwG, Beschluss vom 16.03.2016 - 1 KSt 4/16 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994 - 11 B 110/94 -, juris Rn. 1).
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