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   OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - I-10 W 114/08   

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https://dejure.org/2008,3424
OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - I-10 W 114/08 (https://dejure.org/2008,3424)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2008 - I-10 W 114/08 (https://dejure.org/2008,3424)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. November 2008 - I-10 W 114/08 (https://dejure.org/2008,3424)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert bei Erhebung einer Widerklage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebührenstreitwert; Betriebskostennachforderungsklage; Vorschussrückzahlungswiderklage; Betriebskostenabrechnung

  • Judicialis

    GKG § 19 a.F.; ; GKG § 45 Abs. 1; ; GKG § 45 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 45 Abs. 1 Satz 3; ; GKG § 66; ; GKG § 68 Abs. 1; ; GKG § 68 Abs. 3; ; RVG § 32 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 45 Abs. 1 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3
    Streitwert bei Erhebung einer Widerklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage und Widerklage gegen Betriebskostenabrechnung: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wertaddition bei Klage auf Zahlung restlicher Betriebskosten und Widerklage auf Rückzahlung der Vorauszahlungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Werteaddition bei Klage und Widerklage um die gesamte Betriebskostenabrechnung! (IMR 2009, 109)

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1515
  • NZM 2009, 863
  • ZMR 2009, 197
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 10 W 114/08
    Ebenso wie die Vorgängerregelung des § 19 a.F. GKG ist es der Zweck des § 45 Abs. 1 GKG, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht (BGH, NJW-RR 2005, 506; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 45 GKG, RdNr. ).

    Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH, NJW-RR 2005, 506 m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 26.10.1982 - 5 W 3202/82

    Streitwert bei Klage auf Rückzahlung und Widerklage auf Restzahlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 10 W 114/08
    So wird etwa eine Wertaddition trotz materiellen Gleichlaufs bejaht, wenn bei einem Werkvertrag der Besteller Rückgewähr seiner Anzahlung, der Unternehmer dagegen den restlichen Werklohn verlangt (OLG Bamberg, JurBüro 1979, 252), wenn der Käufer die Rückzahlung der geleisteten Kaufpreisanzahlung begehrt, der Verkäufer widerklagend die restliche Kaufpreissumme (OLG Nürnberg, AnwBl. 1983, 89), wenn die Parteien um einen Teil des Werklohnanspruchs streiten, der der Summe der mit Klage und Widerklage verlangten Beträge entspricht (OLG Celle, AnwBl. 1964, 177) oder wenn der Beklagte gegenüber einer Mietzinsklage den Einwand der Minderung erhebt und wegen desselben Mangels widerklagend die Bereicherungsklage wegen überzahlter Miete für vorherige Zeiträume erhebt (LG Hamburg, WuM 1993, 477).
  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 10 W 114/08
    Hiervon ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" grundsätzlich auszugehen, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (BGH, a.a.O.; NJW-RR 2003, 713; BGHZ 43, 31; RGZ 145, 164; Hartmann, a.a.O., RdNr. 10 ff: Nämlichkeit des Streitgegenstandes).
  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 47/63

    Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 10 W 114/08
    Hiervon ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" grundsätzlich auszugehen, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (BGH, a.a.O.; NJW-RR 2003, 713; BGHZ 43, 31; RGZ 145, 164; Hartmann, a.a.O., RdNr. 10 ff: Nämlichkeit des Streitgegenstandes).
  • BGH, 28.09.1994 - XII ZR 50/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Mieters zur Räumung und Abweisung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 10 W 114/08
    Deshalb kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an, den § 45 Abs. 1 GKG auch nicht erwähnt (BGH, a.a.O.; NJW 1994, 3292; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 45, RdNr. 4).
  • RG, 25.09.1934 - III B 11/34

    Wann betreffen wechselseitig eingelegte Rechtsmittel denselben Streitgegenstand?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 10 W 114/08
    Hiervon ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" grundsätzlich auszugehen, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (BGH, a.a.O.; NJW-RR 2003, 713; BGHZ 43, 31; RGZ 145, 164; Hartmann, a.a.O., RdNr. 10 ff: Nämlichkeit des Streitgegenstandes).
  • BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12

    Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren:

    Dementsprechend gehen die Instanzrechtsprechung und das Schrifttum zutreffend vom Erfordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG in Fällen aus, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1515; OLG Saarbrücken, OLGR 2009, 424; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 5 f.; Schindler in BeckOK GKG, Stand Januar 2014, § 45 Rn. 15; Schumann, NJW 1982, 2800, 2802; jeweils mwN).
  • OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21

    Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren; Nicht nachvollziehbare

    Wirtschaftliche Identität ist mithin immer dann anzunehmen, wenn sich die Anträge der Klage und der Widerklage gegenseitig ausschließen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2008 - I-10 W 114/08 -, Rn. 2, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I-18 W 76/11 -, Rn. 7, juris; Toussaint/ Elzer , 51. Aufl. 2021, GKG, § 45 Rn. 14).

    Selbst wenn sich die Ansprüche jedoch ausschließen und grundsätzlich von einer Identität auszugehen ist, erfährt der Nämlichkeitsgrundsatz wiederum dann eine Ausnahme, wenn mit der Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 5, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2008 - I-10 W 114/08 -, Rn. 2, juris).

  • OLG Braunschweig, 30.12.2021 - 4 U 643/21

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs

    Wirtschaftliche Identität ist mithin immer dann anzunehmen, wenn sich die Anträge der Klage und der Widerklage gegenseitig ausschließen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2008 - I-10 W 114/08 -, Rn. 2, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I-18 W 76/11 -, Rn. 7, juris; Toussaint/ Elzer , 51. Aufl. 2021, GKG, § 45 Rn. 14).

    Selbst wenn sich die Ansprüche indes ausschließen und grundsätzlich von einer Identität auszugehen ist, erfährt der Nämlichkeitsgrundsatz wiederum dann eine Ausnahme, wenn mit der Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 5, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2008 - I-10 W 114/08 -, Rn. 2, juris).

  • OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 3 W 23/11

    Derselbe Gegenstand im Sinne von § 45 I 3 GKG bei Verkehrsunfall

    Eine solche macht die Rechtsprechung dort, wo mit den verschiedenen Anträgen unterschiedliche Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, etwa Rückgabe einer gelieferten Sache und Zahlung des Restkaufpreises (OLG Nürnberg, AnwBl. 1983, 89; OLG Düsseldorf NJW 2009, 1515; OLG Bamberg, JurBüro 1979, 252; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O.; Meyer, GKG, 9. Aufl., § 45, RdNr. 12, 14).
  • OLG Bamberg, 17.01.2011 - 3 W 177/10

    Streitwert: Berechnung des Streitwerts bei Klage auf Unterlassung ehrkränkender

    Diese Abgrenzungsformel wird auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundegelegt (vgl. statt vieler NJW-RR 1992, S. 1404) und findet - jedenfalls überwiegend - in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Einklang (vgl. etwa OLG Köln, JurBüro 1997, S. 316; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, S. 85 f.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2011 - 1 Ta 181/11

    Wertfestsetzung - wirtschaftliche Identität bei Klage und Widerklage

    Eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen besteht dann, wenn mit Klage und Widerklage aus dem selben Rechtsverhältnis jeweils Teilansprüche hergeleitet werden, die zu einer wirtschaftlichen Erhöhung und damit zu einer Addition führen (vgl. etwa OLG Düsseldorf NJW 2009, 1515).
  • LG Lübeck, 24.06.2022 - 7 T 214/22

    Abänderung einer Streitwertfestsetzung bei einer Widerklage

    Dementsprechend ist vom Erfordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 S. 1 GKG etwa in den Fällen auszugehen, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (vgl. BGH NJW 2014, 1456; OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1515; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 864).
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