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   OLG Hamm, 11.11.2014 - I-15 W 307/14   

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https://dejure.org/2014,41558
OLG Hamm, 11.11.2014 - I-15 W 307/14 (https://dejure.org/2014,41558)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2014 - I-15 W 307/14 (https://dejure.org/2014,41558)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. November 2014 - I-15 W 307/14 (https://dejure.org/2014,41558)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechselseitiger Verzicht auf Unterhaltungspflichten als zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1020; BGB § 1021
    Grundbuch, Eintragung, dinglicher Inhalt, Verzicht auf Unterhaltspflicht

  • rechtsportal.de

    BGB § 1020 ; BGB § 1021
    Wechselseitiger Verzicht auf Unterhaltungspflichten als zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Eintragung eines wechselseitigen Verzichts auf Unterhaltungspflicht in Grundbuch möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Eintragung eines wechselseitigen Verzichts auf Unterhaltungspflicht in Grundbuch möglich

Verfahrensgang

  • AG Bochum - LA-2737_3
  • OLG Hamm, 11.11.2014 - I-15 W 307/14

Papierfundstellen

  • FGPrax 2015, 55
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 42/04

    Kosten einer von dem Berechtigten und dem Eigentümer gemeinsam nutzbaren Anlage

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2014 - 15 W 307/14
    eines optisch einwandfreien Zustands der Anlage (vgl. BGHZ 161, 115ff).
  • OLG München, 05.08.2020 - 34 Wx 302/20

    Eintragungsfähigkeit eines isolierten Verzichts auf die Erhaltungspflicht des

    Jedenfalls als schuldrechtliche Vereinbarung begegnet er indes keinen erheblichen Bedenken (im Ergebnis ebenso OLG Hamm FGPrax 2015, 55/56; MüKoBGB/Mohr § 1021 Rn. 4; Munzig MittBayNot 2016, 318).

    Die Rechtsprechung hat die Frage bislang offengelassen (OLG Hamm FGPrax 2015, 55/56).

  • OLG München, 08.06.2020 - 34 Wx 177/20

    Er wechselseitige Ausschluss von Unterhaltungspflichten als Inhalt des

    Soweit damit die Pflicht zur Unterhaltung einer eventuellen Anlage auf dem dienenden Grundstück aus § 1021 Abs. 1 BGB - die auch die Verkehrssicherungspflicht umfasst (OLG Hamm FGPrax 2015, 55) - gemeint sein sollte, ist die Eintragung unnötig und damit gemäß dem oben dargestellten Grundsatz unzulässig; denn diese Pflicht besteht ohnehin nur, wenn sie gemäß der genannten Vorschrift positiv vereinbart wird (OLG Hamm FGPrax 2015, 55/56).

    Die Erhaltungspflicht aus § 1020 Satz 2 BGB sodann, die ebenfalls im Sinne einer Unterhaltungspflicht zu verstehen ist (BGHZ 161, 115/121; OLG Hamm FGPrax 2015, 55/56; BeckOGK/Kazele § 1020 BGB Rn. 73; MüKoBGB/Mohr § 1020 Rn. 12), trifft nur den Dienstbarkeitsberechtigten, für den Eigentümer hingegen besteht in diesem Zusammenhang selbst dann keine primäre Unterhaltungspflicht gegenüber dem Berechtigten, wenn er das Recht zur Mitbenutzung der Anlage hat (OLG Hamm FGPrax 2015, 55; vgl. auch BGHZ 161, 115).

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