Rechtsprechung
OLG Hamm, 10.10.2012 - I-15 W 410/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
ErbbauRG §§ 5, 15
Auslegung des Zustimmungsvorbehalts des Grundstückseigentümers für Übertragung eines Erbbaurechts bei Ausnahmetatbestand für Übertragung an Ehegatten: Einbringung in eine mit dem Ehegatten gebildete BGB-Gesellschaft von Befreiungstatbestand jedenfalls bei Einbringung vor ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung der Ausnahme von dem Vorbehalt der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Übertragung eines Erbbaurechts bei Übertragung an den Ehegatten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ErbbauRG § 5; ErbbauRG § 15
Auslegung der Ausnahme von dem Vorbehalt der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Übertragung eines Erbbaurechts bei Übertragung an den Ehegatten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
1983 zulässige Eintragung von Ehegatten als gesamthänderische Erbbauberechtigte im Grundbuch kann keinen Amtswiderspruch begründen
Verfahrensgang
- AG Iserlohn - HN-1155
- AG Iserlohn - HN-1900
- LG Hagen - 3 T 467/09+36/10
- LG Hagen, 18.01.2010 - 3 T 35/10
- LG Hagen, 18.01.2010 - 3 T 356/09
- LG Hagen, 18.01.2010 - 3 T 36/10
- LG Hagen, 18.01.2010 - 3 T 467/09
- OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 Wx 172/10
- OLG Hamm, 10.10.2012 - I-15 W 410/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig
Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2012 - 15 W 410/11
Für die hier zu treffende Entscheidung kann offen bleiben, wie sich auf eine in der Vergangenheit erfolgte Eintragung von Gesellschaftern einer aus dem ursprünglichen Erbbaurechtsinhaber und einem privilegierten Erwerber gebildeten BGB-Gesellschaft die durch das Urteil des BGH vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) vorgenommene Änderung der Rechtsprechung auswirkt, die der BGB-Gesellschaft eine (Teil-) Rechtsfähigkeit zuerkennt. - BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83
Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht
Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2012 - 15 W 410/11
Außerhalb der Erklärung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 92, 351, 355 = NJW 1985, 385; 113, 378 = NJW 1991, 1613; Senat FGPrax 2005, 240). - BGH, 20.05.1981 - V ZB 25/79
Annahme einer Ehegatten-Gesellschaft
Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2012 - 15 W 410/11
Als Eigentümer oder Erbbauberechtigten konnte daher nicht die BGB-Gesellschaft im Grundbuch eingetragen werden, sondern die Gesellschafter, da sich anerkanntermaßen Personen zum Zweck des Erwerbs und Haltens eines Grundstücks in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) zusammenschließen konnten; Gesellschaften zwischen Ehegatten unterliegen insoweit keinen anderen Beurteilungskriterien als Gesellschaften, zu denen sich andere Personen zusammenschließen (BGH NJW 1982, 170).
- BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90
Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der …
Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2012 - 15 W 410/11
Außerhalb der Erklärung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 92, 351, 355 = NJW 1985, 385; 113, 378 = NJW 1991, 1613; Senat FGPrax 2005, 240). - OLG Hamm, 15.03.2005 - 15 W 61/05
Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die …
Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2012 - 15 W 410/11
Außerhalb der Erklärung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 92, 351, 355 = NJW 1985, 385; 113, 378 = NJW 1991, 1613; Senat FGPrax 2005, 240). - OLG Hamm, 21.02.2005 - 15 W 34/05
Eintragung einer Zwangshypothek bzw. eines dagegen gerichteten Amtswiderspruchs
Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2012 - 15 W 410/11
Vielmehr kann ein Amtswiderspruch nur eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt bei Vornahme der Eintragung gesetzliche Vorschriften verletzt hat (Senat FGPrax 2005, 192).