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   BFH, 23.10.2003 - II B 131/00   

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https://dejure.org/2003,8195
BFH, 23.10.2003 - II B 131/00 (https://dejure.org/2003,8195)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2003 - II B 131/00 (https://dejure.org/2003,8195)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - II B 131/00 (https://dejure.org/2003,8195)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 74; ; FGO § 128 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74; VStG
    VSt: Aussetzung des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits (hier: VSt wegen Verstoßes gegen Halbteilungsgrundsatz)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 23.10.2003 - II B 131/00
    Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machten die Kläger geltend, angesichts der individuellen Gesamtsteuerbelastung verstoße die Festsetzung der Vermögensteuer gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot bzw. gegen den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121 ff.) genannten "Halbteilungsgrundsatz".

    Die Anordnung in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 unter C. III. 3., wonach die Regelungen zur Vermögensbesteuerung bis Ende 1996 weiterhin angewendet werden dürfen, ist nicht nur ungeachtet des festgestellten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz infolge der unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe erfolgt, sondern auch ungeachtet dessen, dass diese Regelungen den aufgestellten Belastungsobergrenzen (noch) keine Rechnung tragen (so BFH-Entscheidungen vom 29. Oktober 1997 II B 67/97, BFH/NV 1998, 361; vom 19. Mai 1998 II B 14/98, BFH/NV 1998, 1275; vom 6. August 1998 II B 53/98, BFH/NV 1999, 228; vom 30. September 1998 II R 47/97, BFH/NV 1999, 452; vom 30. Juni 1999 II B 110/98, BFH/NV 1999, 1653, sowie vom 23. Oktober 2000 II B 157/99, BFH/NV 2001, 498).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 23.10.2003 - II B 131/00
    Die Kläger machen geltend, das Verfahren sei weiterhin nunmehr im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 2194/99 auszusetzen.

    Insbesondere ist das von den Klägern genannte Verfahren 2 BvR 2194/99 für die Entscheidung des Streitfalls nicht vorgreiflich.

  • BFH, 24.05.2000 - II R 25/99

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

    Auszug aus BFH, 23.10.2003 - II B 131/00
    Die Entscheidung für eine dieser Möglichkeiten soll dem Gesetzgeber überlassen werden (vgl. dazu Urteil des BFH vom 24. Mai 2000 II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 1., m.w.N.).
  • BFH, 20.03.2014 - V R 25/11

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur

    Zur Fortführung des Verfahrens bedarf es keines gesonderten Beschlusses (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 II B 131/00, BFH/NV 2004, 237; BFH-Urteil vom 27. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101; zum Ruhen des Verfahrens: BFH-Beschluss vom 8. Januar 2013 V B 23/12, BFH/NV 2013, 748).
  • BFH, 13.01.2005 - II R 37/03

    Kein Freibetrag für Betriebsvermögen bei Erwerb von bisher im Privatvermögen

    Denn auch die bis zum Ende des Jahres 1996 erstreckte Weitergeltungsanordnung in der Vermögensteuer-Entscheidung (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 unter C.III.3.) ist nicht nur ungeachtet des festgestellten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz infolge der unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe ergangen, sondern auch ungeachtet dessen, dass diese Regelungen den aufgestellten Belastungsobergrenzen (noch) keine Rechnung tragen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 II B 131/00, BFH/NV 2004, 237, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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