Rechtsprechung
BFH, 23.04.2020 - II B 80/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 2 Abs 2 Nr 1, BewG § 13, ErbbauV § 1, ErbbauV § 9, BewG Anl 9a
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts - rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 2 Abs 2 Nr 1 GrEStG 1997, § 13 BewG 1991, § 1 ErbbauV, § 9 ErbbauV
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
- IWW
- Wolters Kluwer
Bemessung der Grunderwerbsteuer für die Verlängerung eines Erbbaurechts gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses
- rewis.io
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1; ErbbauV §§ 1, 9; BewG § 13; BewG Anl. 9a
Kapitalisierter Erbbauzins für die Verlängerungszeit als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bemessung der Grunderwerbsteuer für die Verlängerung eines Erbbaurechts gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses
- datenbank.nwb.de
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 02.10.2019 - 7 K 75/19
- BFH, 23.04.2020 - II B 80/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 18.08.1993 - II R 10/90
Die Vereinbarung der Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt der …
Auszug aus BFH, 23.04.2020 - II B 80/19
Das Finanzgericht (FG) hat unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.08.1993 - II R 10/90 (BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766) in der Verlängerung des Erbbaurechts einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bejaht.Zwar habe der BFH in seinem Urteil in BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 die Frage bereits anders beantwortet.
Dies hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 (unter II.2., a.E.) ausdrücklich entschieden.
e) Die von dem Kläger geltend gemachte Kritik im Schrifttum (…Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 2 Rz 189) an dem Urteil in BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 greift nicht.
- BFH, 22.11.2018 - II B 51/18
Flächenerwerb durch Alteigentümer im Beitrittsgebiet; Grunderwerbsteuer
Auszug aus BFH, 23.04.2020 - II B 80/19
Das gilt auch dann, wenn sie bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2018 - II B 51/18, BFH/NV 2019, 205, Rz 11). - FG Niedersachsen, 02.10.2019 - 7 K 75/19
Erhebung der Grunderwerbsteuer bei der Verlängerung eines Erbbaurechts
Auszug aus BFH, 23.04.2020 - II B 80/19
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.10.2019 - 7 K 75/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. - FG Münster, 10.04.2014 - 8 K 3046/11
Verlängerung eines Erbbaurechts, Gegenleistung, Abzinsung
Auszug aus BFH, 23.04.2020 - II B 80/19
Vielmehr nimmt der Autor im Folgenden auf das Urteil des FG Münster vom 10.04.2014 - 8 K 3046/11 GrE (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1220) Bezug, das die Berechnung ebenso vornimmt wie das FA und das FG im Streitfalle.
- FG Düsseldorf, 30.11.2023 - 11 K 2195/21
Grunderwerbsteuerpflicht der Verlängerung eines Erbbaurechtes - Vereinbarung …
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluss vom 23.04.2020, II B 80/19) sei die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Verlängerung eines Erbbaurechtes gegen Erbbauzins der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit.Im Fall der Verlängerung eines Erbbaurechts ist die grunderwerbsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit und nicht (nur) die Differenz zwischen dem kapitalisierten Betrag der nunmehrigen Gesamtlaufzeit und dem kapitalisierten Betrag der ursprünglichen Laufzeit (BFH-Beschluss vom 23.4.2020 II B 80/19, BFH/NV 2020, 925).