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   BFH, 17.06.2020 - II R 18/17   

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https://dejure.org/2020,38974
BFH, 17.06.2020 - II R 18/17 (https://dejure.org/2020,38974)
BFH, Entscheidung vom 17.06.2020 - II R 18/17 (https://dejure.org/2020,38974)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - II R 18/17 (https://dejure.org/2020,38974)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 1 Abs 2a, GrEStG § 17 Abs 3 S 1 Nr 2
    Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2a GrEStG 1997, § 17 Abs 3 S 1 Nr 2 GrEStG 1997
    Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Erwerbsvorgangs in einem Feststellungsbescheid

  • Betriebs-Berater

    Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

  • rewis.io

    Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 1 Abs. 2a, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
    Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 1 Abs. 2a, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
    Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden PersGes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Gesellschafterwechsel; Gleichbehandlungsgrundsatz; Grunderwerbsteuer; Rückwirkungsverbot

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 2a, GrEStG § 17 Abs 3a, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 2 Abs 1
    Grunderwerbsteuer, Gesellschafterwechsel, Rückwirkungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 2a ; GrEStG § 17 Abs 3a ; GG Art 3 Abs 1 ; GG Art 20 Abs 3 ; GG Art 2 Abs 1

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2020, 2669
  • BStBl II 2021, 318
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.08.2017 - II R 39/15

    Gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG; mittelbare Änderung des

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - II R 18/17
    Die Änderung des Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG kann in einem einzelnen Rechtsvorgang oder in Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2017 - II R 39/15, BFHE 260, 87, BStBl II 2018, 786, Rz 11, m.w.N.).

    Nach § 1 Abs. 2a GrEStG gilt --anders als bei § 1 Abs. 3 GrEStG-- nicht schon der (schuldrechtliche) Abschluss des Rechtsgeschäfts, das einen Anspruch auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen begründet, als ein auf die Übertragung von Grundstücken gerichtetes Rechtsgeschäft, sondern erst die (dingliche) Änderung des Gesellschafterbestandes (BFH-Urteil in BFHE 260, 87, BStBl II 2018, 786, Rz 12, m.w.N.).

    bb) Gegenstand eines Bescheids nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG ist auch der Zeitpunkt, auf den der Grundbesitz der Personengesellschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG zu bewerten ist (BFH-Urteil in BFHE 260, 87, BStBl II 2018, 786, Rz 14).

    Nur die Feststellung im Bescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG kann eine einheitliche Beurteilung dieses Zeitpunkts gewährleisten (BFH-Urteil in BFHE 260, 87, BStBl II 2018, 786, Rz 14).

    cc) Ein Feststellungsbescheid für die Grunderwerbsteuer ist rechtswidrig und im Klageverfahren nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO aufzuheben, wenn das Finanzamt im Bescheid den Zeitpunkt der Steuerentstehung unzutreffend festgestellt hat (BFH-Urteil in BFHE 260, 87, BStBl II 2018, 786, Rz 19).

    (1) Die Feststellung des Steuerentstehungszeitpunkts kann vom FG nicht dahingehend geändert werden, dass die Steuer zu einem anderen Zeitpunkt entstanden ist (BFH-Urteil in BFHE 260, 87, BStBl II 2018, 786, Rz 20).

    Auf diesen Zeitpunkt ist der Grundbesitz der Personengesellschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG zu bewerten (BFH-Urteil in BFHE 260, 87, BStBl II 2018, 786, Rz 14).

  • BFH, 24.04.2013 - II R 17/10

    Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - II R 18/17
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe entschieden, dass eine derartige Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften nicht zulässig sei (BFH-Urteil vom 24.04.2013 - II R 17/10, BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833).

    Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BFH in BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833 ergebe sich nichts anderes, weil dieses ausschließlich Änderungen im mittelbaren Gesellschafterbestand betreffe und nicht wie im Streitfall den Wechsel einer Beteiligung des Anteilseigners der Kapitalgesellschaft in eine unmittelbare Beteiligung an der Personengesellschaft.

    cc) Für Erwerbsvorgänge vor Inkrafttreten der Änderungen in § 1 Abs. 2a GrEStG durch das StÄndG 2015 hat der BFH entschieden, dass eine angemessene Berücksichtigung mittelbarer Strukturen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur erreicht werden kann, wenn auf allen Beteiligungsebenen durch Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen durchgeschaut und dortige Veränderungen der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse in die Betrachtung einbezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833, Rz 18).

    Der Auffassung der Finanzverwaltung, die danach unterscheidet, ob an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft wiederum eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, folgte er ausdrücklich nicht (BFH-Urteil in BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833, Rz 19).

  • BFH, 28.07.1993 - II R 50/90

    Überprüfungsberechtigung und Entscheidungsbefugnis des Finanzamts (FA) im

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - II R 18/17
    Reicht der vom Grunderwerbsteuerbescheid erfasste Lebenssachverhalt nicht aus, um den Tatbestand, an den das GrEStG die Steuerpflicht knüpft, zu erfüllen, ist der Bescheid rechtswidrig, ohne dass die Behörde im Einspruchsverfahren den im Bescheid bezeichneten --unzutreffenden-- Erwerbsvorgang durch einen anderen --zutreffenden-- ersetzen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.1993 - II R 50/90, BFH/NV 1993, 712).

    Nur im Rahmen des Lebenssachverhalts, der durch den angefochtenen Verwaltungsakt erfasst worden ist, darf das Finanzamt prüfen, ob der steuerrechtlich erhebliche Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt worden und die nach dem verwirklichten Steuertatbestand entstandene Steuer richtig festgestellt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 712; Pahlke, a.a.O., Vorb. § 15 Rz 3).

  • FG Düsseldorf, 29.03.2017 - 7 K 439/10

    Nachweis von Zweifeln an der Bestimmtheit eines grunderwerbsteuerlichen Vorgangs

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - II R 18/17
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.03.2017 - 7 K 439/10 GE aufgehoben.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 852 veröffentlicht.

  • BFH, 07.06.1978 - II R 97/77

    Grunderwerbsteuerbescheid - Anfechtungsklage - Materiellrechtliche Rüge -

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - II R 18/17
    (2) Zu einem Grunderwerbsteuerbescheid hat der BFH entschieden, dass dieser zwar nicht allein deshalb rechtswidrig ist, weil jener der Besteuerung unterworfene Rechtsvorgang nicht an dem in dem Steuerbescheid genannten, sondern an einem anderen Tage zustande gekommen ist (BFH-Urteil vom 07.06.1978 - II R 97/77, BFHE 125, 397, BStBl II 1978, 568).
  • BFH, 15.03.2017 - II R 36/15

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - II R 18/17
    Zu den Besteuerungsgrundlagen gehören die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, über die als Steuerschuldner in Betracht kommenden natürlichen oder juristischen Personen, über die Finanzämter, die zur Steuerfestsetzung berufen sind und die Angabe der betroffenen Grundstücke (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2017 - II R 36/15, BFHE 257, 482, BStBl II 2017, 1215, Rz 15, m.w.N.).
  • FG Hessen, 16.01.2024 - 5 K 64/22
    Unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil vom 17. Juni 2020 II R 18/17) liege im Erwerb der unmittelbaren Gesellschafterstellung eines bereits mittelbar beteiligten Gesellschafters eine bloße Verkürzung der Beteiligungskette, die den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht verwirkliche.

    Das BFH-Urteil vom 17.06.2020 II R 18/17 (BStBl II 2021, 318) stehe dieser Beurteilung nicht entgegen.

    Die Änderung des Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG kann in einem einzelnen Rechtsvorgang oder in Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2020 II R 18/17, BStBl II 2021, 318, m.w.N.).

    Der Auffassung der Finanzverwaltung, die danach unterscheidet, ob an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft wiederum eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, folgte er ausdrücklich nicht (BFH-Urteil in BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833, Rz 19) und hat an dieser Rechtsauffassung für Erwerbszeiträume, die vor der gesetzlichen Neuregelung des § 1 Abs. 2a GrEStG durch das StÄndG 2015 verwirklicht wurden, ausdrücklich festgehalten (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2020 II R 18/17, a.a.O.).

    Insoweit vermag sich das erkennende Gericht nicht der Rechtsauffassung des BFH im Urteil vom 17. Juni 2020 II R 18/17 (BStBl II 2021, 318, Rn. 24) anzuschließen, wonach ein mittelbar beteiligter Altgesellschafter kein Neugesellschafter sei, wenn er unmittelbarer Beteiligter wird.

    Auch der BFH-Beschluss vom 17. März 2006 II B 157/05 (BFH/NV 2006, 1341), wonach kein Bedürfnis für eine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2a GrEStG in dem Sinne bestehe, dass der Rückerwerb eines zuvor an einen Treuhänder übertragenen Gesellschaftsanteils durch den Treugeber und Altgesellschafter entgegen dem Wortlaut dieses Tatbestands von der Besteuerung auszunehmen sei, steht dem BFH-Urteil vom 17. Juni 2020 II R 18/17 entgegen, wenngleich diese vorherige Entscheidung lediglich aufgrund summarischer Prüfung ergangen und dogmatisch zur Problemlage mit dem Hinweis auf ein fehlendes Bedürfnis für den Senat nicht überzeugend begründet ist.

  • BFH, 08.01.2019 - II B 62/18

    Anteilserwerb durch Briefkastengesellschaft als ein der Grunderwerbsteuer

    Mit der seitens des FG mit Rücksicht auf das anhängige Revisionsverfahren II R 18/17 zugelassenen Beschwerde macht die Antragstellerin weiterhin Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids sowie eine in der sofortigen Beitreibung liegende unbillige Härte geltend.
  • FG Köln, 17.04.2019 - 5 K 3132/14

    Grunderwerbsteuer: Verkürzung der Beteiligungskette durch Verschmelzung einer

    Die Klägerin hat einer Verfahrensruhe im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren II R 18/17 nicht zugestimmt.

    Die Revision wurde im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren II R 18/17 nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

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