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   BFH, 21.03.2007 - II R 19/06   

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https://dejure.org/2007,6626
BFH, 21.03.2007 - II R 19/06 (https://dejure.org/2007,6626)
BFH, Entscheidung vom 21.03.2007 - II R 19/06 (https://dejure.org/2007,6626)
BFH, Entscheidung vom 21. März 2007 - II R 19/06 (https://dejure.org/2007,6626)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2; ; ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13a § 25 Abs. 1; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
    Erbschaft-/Schenkungsteuer: BV-Freibetrag, GmbH-Anteil, Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkender Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags für Erwerb eines GmbH-Anteils mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anwendungsbereich des § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenz - Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13a Abs 5 Nr 4 S 2, GmbHG § 60 Abs 1 Nr 4
    Anteilserwerb; Behaltensfrist; Insolvenz; Kapitalgesellschaft; Nachversteuerung; Schenkungsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.05.2006 - II R 71/04

    Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG bei

    Auszug aus BFH, 21.03.2007 - II R 19/06
    Da während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen ist, ist das Urteil des FG gegenstandslos geworden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2006 II R 71/04, BFHE 213, 118, BStBl II 2006, 602, m.w.N.).

    Der vom Kläger begehrten Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 Alternative 1 ErbStG steht die Gesetzesbindung der Steuerverwaltung und der Rechtsprechung entgegen (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG-- und für die Gerichte ergänzend Art. 97 Abs. 1 GG; ebenso zu der in § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 Alternative 3 ErbStG geregelten, zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG führenden Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft BFH-Urteil in BFHE 213, 118, BStBl II 2006, 602).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 21.03.2007 - II R 19/06
    Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Steuerbescheids lässt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (Deutsches Steuerrecht 2007, 235) ableiten.
  • BFH, 16.02.2005 - II R 39/03

    Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG bei Veräußerung des

    Auszug aus BFH, 21.03.2007 - II R 19/06
    Wie der BFH mit Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03 (BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571) zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. entschieden hat, umfasst dieser Nachversteuerungstatbestand die Aufgabe des Geschäftsbetriebs einer KG auch dann, wenn sie aufgrund eines existenzbedrohenden Zustands oder Insolvenz der KG erfolgt.
  • BFH, 06.07.2005 - II R 34/03

    Berechnung des Stundungsbetrages nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bei Zuwendung

    Auszug aus BFH, 21.03.2007 - II R 19/06
    Diese Vorschrift gilt auch, wenn sich der Schenker bei der Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft das Gewinnbezugsrecht vorbehält (BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 II R 34/03, BFHE 210, 463, BStBl II 2005, 797).
  • BFH, 07.07.2004 - II B 32/04

    Betriebsvermögen - Konkurs als Tatbestand des § 13a ErbStG?

    Auszug aus BFH, 21.03.2007 - II R 19/06
    Der BFH hat in diesem Urteil ausdrücklich nicht mehr an seinem Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04 (BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747) festgehalten.
  • FG Münster, 19.01.2006 - 3 K 2563/03

    Betriebsvermögen: Wegfall der Steuervergünstigungen bei Insolvenz

    Auszug aus BFH, 21.03.2007 - II R 19/06
    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 687 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, der Freibetrag sei gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weggefallen, weil die GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst worden sei.
  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert wird (zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung: BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571; zu § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG: BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321), wobei die Veräußerung durch den Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner zugerechnet wird (vgl. zum Konkursverwalter: BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04, BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747, unter II.2.).
  • BFH, 01.07.2020 - II R 19/18

    Wegfall des Verschonungsabschlags

    Folglich fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft die Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft anteilig rückwirkend weg (vgl. BFH-Urteil vom 21.03.2007 - II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321).
  • BFH, 26.02.2014 - II R 36/12

    Wegfall der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1

    § 13a Abs. 5 ErbStG ist nicht im Wege einer teleologischen Reduktion auf die Fälle zu beschränken, in denen die Veräußerung freiwillig erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321, für den Fall der zwangsweisen Betriebsaufgabe durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und vom 11. November 2009 II R 63/08, BFHE 227, 369, BStBl II 2010, 305, zu Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung).
  • BFH, 17.03.2010 - II R 3/09

    Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a. F. bei zwangsweiser Veräußerung

    Der BFH hat im Übrigen bereits in seinem Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06 (BFH/NV 2007, 1321) für den Fall der zwangsweisen Auflösung einer GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 Alternative 1 ErbStG nicht durch teleologische Reduktion auf Fälle zu beschränken ist, in denen die Auflösung der Kapitalgesellschaft freiwillig erfolgt, und ferner im Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03 (BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571) zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. ausgeführt, dass der Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde.
  • FG Nürnberg, 26.04.2018 - 4 K 571/16

    Wegfall des Verschonungsabschlages bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

    Ebenso wie bei Kapitalgesellschaften führe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer KG zur Auflösung der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 21.03.2007 II R 19/06, NV).

    Mit Urteil vom 21.03.2007 II R 19/06 (BFH/NV 2007, 1321) erachtete der BFH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH als freibetragsschädlich.

  • FG Hessen, 24.05.2011 - 1 K 3157/09

    Wegfall des Freibetrags nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F.

    27 Der BFH hat mittlerweile in mehreren Urteilen entschieden, dass der Wegfall des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes gemäß § 13 a Abs. 5 ErbStG unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen bzw. der Geschäftsanteil veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde und dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch eine teleologische Reduktion auf Fälle der freiwilligen Veräußerung oder Betriebsaufgabe durch den Erwerber nicht geboten ist (BFH-Urteile vom16.2.2005 II R 39/03, BStBl II 2005, 571, 21.3.2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321, 4.2.2010 II R 25/08, BStBl II 2010, 663 und vom 17.3.2010 II R 3/09, BStBl II 2010, 749).

    Soweit der BFH in seinem Beschluss vom 7.7.2004 (II B 32/04, BStBl II 2004, 747) ohne nähere Begründung einen Ausschluss der Nachversteuerung nach § 13 a Abs. 5 ErbStG im Falle einer im Konkurs herbeigeführten Aufgabe des Betriebs oder Geschäftsanteils für möglich gehalten hat, hat er bereits in seinem Urteil vom 16.2.2005 (II R 39/03, a.a.O.) und nachfolgend im Urteil vom 21.3.2007 (II R 19/06, a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass er an der in diesem Beschluss in Betracht gezogenen teleologischen Reduktion des Nachversteuerungstatbestandes nicht mehr festhält.

    Der BFH hat darüber hinaus mehrfach dahingehend erkannt, dass der Erwerber sich ein Verhalten gesetzlicher Vertreter oder eines Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters zurechnen lassen muss (BFH-Beschluss vom 7.7.2004 II B 32/04, a.a.O., BFH-Urteile vom 21.3.2007 II R 19/06, a.a.O. und vom 4.2.2010 II R 22/08, a.a.O., jeweils zur Veräußerung und Betriebsaufgabe durch den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter; BFH-Urteil vom 17.3.2010 II R 3/09, a.a.O. zur Veräußerung einer Arztpraxis durch die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen; BFH-Urteil vom 16.2.2005 II R 39/03, a.a.O. zur Zurechnung des Handelns der Gesellschafterversammlung dem Gesamthänder).

  • BFH, 01.07.2020 - II R 20/18

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.07.2020 II R 19/18 - Wegfall des

    Folglich fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft die Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft anteilig rückwirkend weg (vgl. BFH-Urteil vom 21.03.2007 - II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321).
  • FG Nürnberg, 26.04.2018 - 4 K 572/16

    Wegfall des Verschonungsabschlages nach § 13a Abs. 5 ErbStG

    Ebenso wie bei Kapitalgesellschaften führe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer KG zur Auflösung der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 21.03.2007 II R 19/06, NV).

    Mit Urteil vom 21.03.2007 II R 19/06 (BFH/NV 2007, 1321) erachtete der BFH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH als freibetragsschädlich.

  • FG Düsseldorf, 24.01.2018 - 4 K 1043/17

    Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs; Wesentliche

    Daher stellt dies einen Tatbestand dar, der einer Aufgabe des Gewerbebetriebs der Gesellschaft im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gleichsteht (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321).
  • BFH, 04.02.2010 - II R 35/09

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Aufgabe des begünstigt

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert oder aufgegeben wird (zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung: BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571; zu § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG: BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321).
  • FG Münster, 21.08.2008 - 3 K 4920/06

    Nachversteuerung - Überentnahmen zur Zahlung der SchenkSt

  • FG Münster, 28.02.2008 - 3 K 3877/07

    Anspruch auf Erlass einer Erbschaftssteuer-Nachforderung wegen Unbilligkeit;

  • FG Münster, 07.05.2009 - 3 K 1861/06

    Nachforderung einer Erbschaftssteuer auf Grund eines Verstoßes gegen

  • FG Düsseldorf, 24.01.2018 - 4 K 1044/17

    Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs; Wesentliche

  • FG Münster, 19.06.2008 - 3 K 3145/06

    Inanspruchnahme eines Schenkers als Gesamtschuldner gem. § 20 Abs. 1

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