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   BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06   

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https://dejure.org/2006,795
BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06 (https://dejure.org/2006,795)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2006 - II ZB 6/06 (https://dejure.org/2006,795)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 (https://dejure.org/2006,795)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr; Fernmündliche Unterredung über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwaltliche Terminsgebühr außerhalb der mündlichen Verhandlung unabhängig vom Zustandekommen eines Vergleichs

  • Anwaltsblatt

    § 2 RVG
    Terminsgebühr: Besprechen heißt nicht einigen

  • Judicialis

    RVG § 2; ; RVG VV Nr. 3202; ; RVG VV Nr. 3104

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 2; RVG -VV Nr. 3202, Nr. 3104
    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Terminsgebühr muss festgesetzt werden, wenn ihre Voraussetzungen unstreitig vorliegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1214 (Ls.)
  • NJW-RR 2007, 286
  • MDR 2007, 557
  • FamRZ 2007, 464
  • BB 2007, 465
  • AnwBl 2007, 238
  • Rpfleger 2007, 165
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06
    Eine solche Besprechung hat stattgefunden, weil die Parteivertreter anlässlich einer - für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichenden - fernmündlichen (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Umdruck S. 5, z.V.b.; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 27) Unterredung über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben.
  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06
    Jedenfalls könne eine solche außergerichtlich entstandene Terminsgebühr nicht festgesetzt werden, weil sich die für die Entstehung dieser Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht, wie der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten entnehmen ließen.
  • BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17

    Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht

    Dabei ist ohne Bedeutung, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung kommt (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26, 27).
  • BGH, 07.02.2017 - VI ZB 43/16

    Rechtsanwaltsgebühr: Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung;

    Zwar kann auch eine solche für eine außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr Gegenstand des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sein und demnach im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO festgesetzt werden, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr unstreitig oder glaubhaft gemacht sind (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 11/06, NJW 2008, 2993 Rn. 7; vom 4. April 2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493 Rn. 9; vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 6; vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787 Rn. 8; vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 6).
  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06

    Erfallen der Terminsgebühr für die Berufungsinstanz bei Zurückweisung der

    b) Da die Terminsgebühr nicht entstanden ist, bedarf es keiner Entscheidung der Rechtsfrage, wegen derer das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, nämlich unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr, die aufgrund von Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts entstanden ist, in dem Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden kann (dazu: BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, JurBüro 2007, 26; Senat, Beschl. v. 14. Dez. 2006, V ZB 11/06, RVG-Letter 2007, 14).
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