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   BGH, 10.01.1955 - II ZR 294/53   

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BGH, 10.01.1955 - II ZR 294/53 (https://dejure.org/1955,1145)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1955 - II ZR 294/53 (https://dejure.org/1955,1145)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1955 - II ZR 294/53 (https://dejure.org/1955,1145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BB 1955, 203
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 20.02.1941 - II 99/40

    1. Kann nach der Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden

    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - II ZR 294/53
    Der andere Gesellschafter ist daher in diesem Fall bei einer Auseinadersetzung der Gesellschaft in Abweichung von § 733 Abs. 3 BGB (vgl. § 731 BGB) insoweit nur auf einen Auseinandersetzungsanspruch in Geld angewiesen, der sich - freilich unter Beachtung des § 733 Abs. 2 Satz 1 BGB - nach dem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Auseinandersetzung richtet (RGZ 166, 160; vgl. auch RGZ 109, 380; JW 1927, 1688).
  • RG, 02.01.1925 - II 701/23

    Grundstückswert als Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - II ZR 294/53
    Der andere Gesellschafter ist daher in diesem Fall bei einer Auseinadersetzung der Gesellschaft in Abweichung von § 733 Abs. 3 BGB (vgl. § 731 BGB) insoweit nur auf einen Auseinandersetzungsanspruch in Geld angewiesen, der sich - freilich unter Beachtung des § 733 Abs. 2 Satz 1 BGB - nach dem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Auseinandersetzung richtet (RGZ 166, 160; vgl. auch RGZ 109, 380; JW 1927, 1688).
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - II ZR 294/53
    In diesem Zusammenhang ist allerdings zu betonen, daß es nicht die Aufgabe des Tatsachengerichts ist, sich bei seinen tatsächlichen Feststellungen mit jedem Beweismittel der betroffenen Partei besonders und ausdrücklich auseinanderzusetzen (RG JW 1911, 946; 1912, 754; RGZ 156, 315; BGHZ 3, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]; BGH Urt v. 27.10.1954 - II ZR 80/53).
  • BGH, 27.10.1954 - II ZR 80/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - II ZR 294/53
    In diesem Zusammenhang ist allerdings zu betonen, daß es nicht die Aufgabe des Tatsachengerichts ist, sich bei seinen tatsächlichen Feststellungen mit jedem Beweismittel der betroffenen Partei besonders und ausdrücklich auseinanderzusetzen (RG JW 1911, 946; 1912, 754; RGZ 156, 315; BGHZ 3, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]; BGH Urt v. 27.10.1954 - II ZR 80/53).
  • BFH, 29.08.2001 - VIII R 34/00

    Einkommensteuer - Eheleute - Grundgesetzlicher Schutz der Ehe -

    Denn eine gemeinschaftliche Zweckverfolgung verlangt nicht unbedingt, dass die für diese Zwecke eingesetzten Vermögensgegenstände zur gesamten Hand gehalten werden; es genügt auch die schuldrechtliche Widmung einer von allen oder einzelnen Gesellschaftern in Bruchteilsgemeinschaft gehaltenen Sache für den Gesellschaftszweck (vgl. BGH-Urteil vom 10. Januar 1955 II ZR 294/53, Betriebs-Berater --BB-- 1955, 203; Erman/Westermann, Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 10. Aufl., 2000, § 718 Rn. 2; Ulmer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch --MünchKomm--, Bd. 5, Schuldrecht, Besonderer Teil 111, 3. Aufl., § 718 Rn. 11 und Vor § 705 Rn. 100 und § 705 Rn. 221 bis 223; Staudinger/ Langhein, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Zweites Buch, 13. Aufl., 1996, § 741 Rn. 12; Staudinger/Keßler, 12. Aufl., 1991, Vorbem. zu §§ 705 Rn. 85 und 172).
  • BFH, 27.10.1970 - II 72/65

    Erbengemeinschaft - Offene Handelsgesellschaft - Verschiedene Rechtsträger -

    Es kann sich also allenfalls darum handeln, daß die Miterben, ohne eine Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks zu übernehmen, und ohne daß im Außenverhältnis die dingliche Stellung der Eigentümer berührt würde, sich verpflichten, das Grundstück der Gesellschaft in der Weise zur Verfügung zu stellen, daß es im Innenverhältnis der Gesellschafter so behandelt werde, als ob es Gesellschaftsvermögen wäre (vgl. Urteil des BGH II Z R 294/53 vom 10. Januar 1955, BB 1955, 203).
  • BGH, 25.03.1965 - II ZR 203/62

    Erbauseinandersetzung über einen in der Rechtsform einer Gesellschaft

    Der andere Gesellschafter soll nur im Innernverhältnis als gleichberechtigt angesehen werden, sodaß die während des Gesellschaftsverhältnisses eintretenden Wertsteigerungen, etwa durch Ausbau des Grundstücks, ihrem Wert nach dem anderen Gesellschafter zugute kommen, während andererseits der andere Gesellschafter im Zweifel auch zu den Lasten, Verlusten und Wertminderungen herangezogen werden kann (vgl. BGH BB 1955, 203; RGZ 109, 380).
  • BFH, 24.10.1956 - II 60/56 U

    Steuerbefreiung aus Übertragung eines zu einer Gütergemeinschaft gehörenden

    Zu einer derartigen Einbringung eines Grundstücks in eine Geselschaft äußert sich der Bundesgerichsthof in dem Urteil II ZR 294/53 vom 10. Januar 1955 (Der Betriebs-Berater 1955 S. 203) in Anlehnung an die Urteile des Reichsgerichts II 701/23 vom 2. Januar 1925 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 109 S. 380), II 355/26 vom 22. März 1927 (Juristische Wochenschrift 1927 S. 1687) und II 99/40 vom 20. Februar 1941 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 166 S. 160) dahingehend, daß in diesem Fall die Formvorschrift des § 313 BGB deshalb nicht eingreife, weil ein solcher Vertrag nicht die Verpflichtung zur Übertragung von Grundstückseigentum enthalte.

    Auf Grund der vom Bundesgerichtshof in dem Urteil II ZR 294/53 vom 10. Januar 1955 vertretenen Auffassung, der zugestimmt wird, hat die KG nicht nur ein Recht auf Besitz und Nutzung des Grundstücks erlangt, sondern sie nimmt zugleich an der Substanz des Grundstücks wertmäßig teil.

  • BGH, 14.07.1960 - II ZR 188/58

    Voraussetzungen für die Begründung einer Innengesellschaft - Gemeinschaftliche

    In einem Fall dieser Art liegt es daher nahe, eine Abwicklung der Gesellschaft in der Weise vorzunehmen, daß dem Kläger ein Abfindungsanspruch auf eine Geldzahlung in Höhe des Wertes seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zugebilligt wird, dem Beklagten dagegen das Grundstück frei von Bindungen durch das Gesellschaftsverhältnis verbleibt, wie dies in den §§ 738 - 740 BGB für die Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft vorgesehen ist und auch der für die stelle Gesellschaft getroffenen Regelung entspricht (§ 340 HGB; RGZ 166, 160, 164 f; BGH BB 1955, 203).
  • BFH, 17.12.1975 - II R 35/69

    Grundstückskauf - Keine notarielle Beurkundung - Kommanditgesellschaft -

    Die in ihm -- wie hier -- stillschweigend enthaltene Verpflichtung, das Grundstück der Gesellschaft wie Eigentum zu überlassen, ist vielmehr als Einbringen des Grundstücks dem Werte nach (vgl. Urteil des BGH vom 10. Januar 1955 II ZR 294/53, BB 1955, 203) zu verstehen (§ 157 BGB).
  • BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65

    Formbedürftigkeit der Verpflichtung eines Gesellschafters zur Übertragung eines

    Die rechtswirksame Begründung eines solchen Anspruchs muß auch nicht notwendig daran scheitern, daß er in jedem Fall nach § 313 BGB eines notariellen Vertrags bedürfte, der hier unstreitig nicht vorliegt: Allerdings bedarf dieser Form auch ein Gesellschaftsvertrag dann, wenn er die Verpflichtung zur Veräußerung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, etwa den einen Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks in die Gesellschaft verpflichtet (KGZ 68, 260, 262; BGH Urteil vom 10. Januar 1955 II ZR 294/53, BB 1955, 203), und zwar gleich ob er es an die Gesellschaft übereignen oder ihr zur Verwertung durch Veräußerung an einen Dritten überlassen soll (RGZ 162, 81).
  • BFH, 08.12.1965 - II 148/62 U

    Verwertungsbefugnis an einem eingebrachten Grundstück in eine

    Auch der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil II ZR 294/53 vom 10. Januar 1955 (Der Betriebsberater - BB - 1955 S. 203) lediglich entschieden, daß Grundstücke auch in der Weise einer Gesellschaft überlassen werden können, daß nach außen das (bürgerlich-rechtliche) Eigentum dem Gesellschafter verbleibt, im Innenverhältnis das Grundstück jedoch wie Eigentum der Gesellschaft - "als ob es Gesellschaftsvermögen wäre" - behandelt wird.
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