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   BGH, 17.11.1986 - II ZR 304/85   

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https://dejure.org/1986,902
BGH, 17.11.1986 - II ZR 304/85 (https://dejure.org/1986,902)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1986 - II ZR 304/85 (https://dejure.org/1986,902)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1986 - II ZR 304/85 (https://dejure.org/1986,902)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 32 Abs. 1 S. 2
    Tagesordnung der Mitgliederversammlung eines Vereins

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Mangelhafte Ankündigung des Beschlussgegenstandes, Notwendiger Inhalt der Ladung nach § 51 Abs. 2 GmbHG

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 119
  • NJW 1987, 1811
  • ZIP 1987, 446
  • MDR 1987, 473
  • Rpfleger 1987, 205
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Ist der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig (Sen.Urt. v. 17. November 1986 - II ZR 304/85, NJW 1987, 1811 f.; Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rdn. 213; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 32 Rdn. 15).
  • OLG Jena, 17.12.2014 - 3 W 198/14

    Eintragung einer Satzungsänderung

    Diese muss dem Zweck des § 32 Abs. 2 BGB entsprechen, da dessen Grundgedanke - die sachgerechte Vorbereitung der Mitglieder - entgegen § 40 nicht abdingbar ist (vgl. BGH, in NJW 1987, 1811, 1812).

    Fehlt eine ausdrückliche Anordnung, sind ergänzte Tagesordnungspunkte den Mitgliedern so rechtzeitig vor der Versammlung mitzuteilen, dass ihnen genügend Zeit für eine sachgerechte Vorbereitung bleibt (vgl. BGH, in BGHZ 99, 119), wenn dies nicht möglich ist, ist notfalls eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, § 32 Rdnr. 18).

  • OLG Zweibrücken, 04.03.2013 - 3 W 149/12

    Vereinsregisterverfahren: Anforderungen an die Einladung zur

    Zwar sind fehlerhafte Vereinsbeschlüsse nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam (vgl. etwa BGHZ 59, 369; BGHZ 99, 119).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 311/87

    Richterliche Inhaltskontrolle hinsichtlich interner Normen eines Vereins oder

    In der Entscheidung vom 17. November 1986 (II ZR 304/85, WM 1987, 373) hat der Senat eine verfahrensrechtliche Satzungsbestimmung inhaltlich an dem Kernbereich einer an sich frei abdingbaren gesetzlichen Vorschrift gemessen, diesen Kernbereich wegen des ihm innewohnenden Schutzzweckes als unabdingbar betrachtet und die Vereinsnorm, weil sie diesem Schutzgedanken nicht gerecht wurde, als unwirksam angesehen.
  • OLG Zweibrücken, 19.12.2001 - 3 W 272/01

    Vereinsrecht: Beschwerde gegen Zurückweisung der Anregung auf Einleitung eines

    Mit einer solchen Klage würde sie den Anspruch eines jeden Vereinsmitglieds darauf verfolgen, dass der Verein nur in den Grenzen tätig wird, die Recht und Satzung setzen (vgl. BGHZ 99, 119, 122; BayObLGZ 1986, 528, 536; 1989, 187, 190).

    Das ergibt sich aus der Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die genaue Bezeichnung "zur Gültigkeit des Beschlusses" erforderlich ist (vgl. hierzu BGHZ 99, 119, 125; OLG Hamburg OLGE 45, 106; KG aaO und OLGZ 1971, 480, 481; OLG Schleswig NJW 1960, 1862; OLG Köln OLGZ 1983, 269, 270; 1984, 401, 404; OLG Frankfurt am Main aaO S. 221 f.; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 32 Rdnr. 15).

  • BGH, 10.10.1988 - II ZR 51/88

    Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung

    Demnach ist von der Satzung eines eingetragenen Vereins rechtlich im Grundsatz nur zu verlangen, daß sie eine bestimmte Form der Einberufung der Mitgliederversammlung anordnet (vgl. OLG Hamm OLGZ 1965, 65), die dem schutzwürdigen Bedürfnis der Mitglieder Rechnung trägt, vor Überraschungen gesichert zu sein, über die Notwendigkeit ihrer Teilnahme entscheiden, terminlich disponieren und sich in angemessener Weise auf die zur Beratung stehenden Themen vorbereiten zu können (vgl. BGHZ 64, 304, 305 [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75]; BGH, Urt. v. 17. November 1986 - II ZR 304/85, WM 1987, 373 f.).

    Die Vorschrift bezweckt, die Mitglieder vor Überraschungen zu schützen und ihnen ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung auf den Stoff der Tagesordnung zu geben (vgl. BGHZ 64, 304 f. [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75]; Urt. v. 17. November 1986 - II ZR 305/85, WM 1987, 373 f.).

  • OLG Köln, 28.03.1990 - 2 U 165/89

    Entsprechende Anwendbarkeit des Aktiengesetzes auf Vereinsbeschlüsse;

    Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Gegenstände der Beschlußfassung bei der Versammlungseinberufung derart konkret zu bezeichnen, daß den Mitgliedern ausreichende Vorbereitungszeit verbleibt und ihre Überrumpelung durch überraschende Anträge während der Sitzung verhindert wird (vgl. BGH WM 1987, 373; OLG Frankfurt WM 1985, 1466. ff.; OLG Köln OLGZ 1984, 401, 404).

    Die Vereinsverfassung, die von rechtzeitigen Mitteilungen der Tagesordnung Ausnahmen macht, muß trotzdem dem Schutz der Versammlungsteilnehmer und dem Grundgedanken ausreichender Vorbereitung im Interesse der Gesamtwillensbildung angemessen Rechnung tragen (BGH WM 1987, 373; Soergel-Hadding, 12. Auflage, § 32 Rdnr. 13; MK-Reuter, 2. Aufl., § 32 Rdnr. 12).

    Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB macht den gefaßten Beschluß nichtig (BGH WM 1987, 373; OLG Köln OLGZ 1984, 401, 404).

  • OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 3 U 142/02

    Genossenschaft: Verzicht eines Aufsichtsratsmitgliedes auf die Rüge nicht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 99, 119, 123) bezweckt diese Bestimmung, die Vereinsmitglieder vor Überraschungen in der Mitgliederversammlung zu schützen und ihnen Gelegenheit zu geben, über die Notwendigkeit einer Teilnahme zu entscheiden und sich auf die zur Beratung anstehenden Themen vorzubereiten.
  • AG Duisburg, 10.02.2010 - 60 IN 26/09

    Rechtmäßigkeit von Beschlüssen einer Gläubigerversammlung wegen eines

    Er ist bisher vor allem in Fällen anerkannt, in denen bei der Einberufung der Versammlung der Gegenstand der Beschlussfassung (d.h. die Tagesordnung) nicht oder so ungenau bestimmt war, dass den Teilnahmeberechtigten eine sachgerechte Vorbereitung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich war (BGH NJW 1987, 1811 f.; BGH NJW 2008, 69, 72 f. Tz. 38; BGH NZI 2008, 430; LG Saarbrücken ZIP 2008, 1031 ff.; Kübler, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 74 RdNr. 15; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 74 RdNr. 13, § 76 RdNr. 26; MünchKomm-Ehricke, InsO, 2. Aufl. 2007, § 74 RdNr. 33, 45, § 76 RdNr. 34).
  • KG, 07.02.2011 - 24 U 156/10

    GEMA unterliegt bei interner Vereinsstreitigkeit

    Diese Bestimmung bezweckt, die Vereinsmitglieder vor Überraschungen in der Mitgliederversammlung zu schützen und ihnen Gelegenheit zu geben, über die Notwendigkeit einer Teilnahme zu entscheiden und sich auf die zur Beratung anstehenden Themen vorzubereiten (BGH NJW 1987, 1811 Rdn. 16 und NJW 2008, 69 Rdn. 38 - jeweils zitiert nach juris).
  • OLG München, 19.05.2010 - 20 U 1695/10

    Handwerkerinnung: Bemessung des Innungsbeitrags; nachträgliche Ergänzung der

  • LAG Hamburg, 28.02.1990 - 4 Sa 89/89

    Vergütungsanspruch; Lohnanspruch; Rechtsmißbrauch; Einberufung;

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