Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) 1Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. 2Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. 3Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) 1Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). 2Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. 3Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht vom 14.03.2023
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.03.2023 | Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht | 14.03.2023 | |
30.09.2009 | Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen | 24.09.2009 |
Rechtsprechung zu § 32 BGB
339 Entscheidungen zu § 32 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 01.03.2021 - 8 U 61/20
Verein, Mitgliederversammlung, Beschlussmängel
- LG Potsdam, 15.08.2022 - 8 O 160/21 Corona
Rechtmäßigkeit der Beschlüsse einer Mitgliederversammlung desDachverbands der ...
- OLG Saarbrücken, 12.07.2017 - 1 U 80/17
Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine Landesliste einer Partei für eine ...
- OLG München, 04.02.2020 - 31 Wx 371/19
Verein: Erschwerte Voraussetzungen der Satzungsänderung; faktische ...
- VG Hamburg, 25.01.2021 - 17 K 4140/20
Antrag auf Feststellung, dass ein Beschlussantrag angenommen worden ist
- KG, 16.12.2022 - 7 W 15/22 Corona
Kostenentscheidung bei fehlerhafter Klagezustellung und Erledigungserklärung
- OLG München, 23.11.2020 - 31 Wx 405/20 Corona
Hundezüchterverein: Einberufung einer außerordentlichen Versammlung bei ...
- OLG Celle, 28.08.2017 - 20 W 18/17
Rechtsstellung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes eines eingetragenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17
Keine Holzmüller/Gelatine-Grundsätze bei Veräußerung der Profifußballabteilung ...
- OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17
- LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - L 11 BA 3282/21
Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Abgrenzung zwischen ...
Querverweise
Auf § 32 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Sitz; Registrierung
- § 707b (Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Lohnsteuerhilfevereine
- Anerkennung
- § 14 (Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 32 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 32 II)