Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Rechtsprechung zu § 32 BGB
90 Entscheidungen zu § 32 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AGH Hessen, 14.09.2006 - 2 AGH 27/05
- BAG, 17.03.1960 - 5 AZR 376/57
- VGH Bayern, 24.11.1988 - 4 CE 88.2620
Ausschluss aus einer Ratsfraktion und seine Feststellung durch der Rat
- BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 29.83
- OLG Düsseldorf, 10.02.2010 - 3 Wx 11/10
Zulässigkeit der Beschwerde eines Vereinsmitglieds gegen das Unterbleiben der von ...
- OLG Frankfurt, 22.05.1996 - 20 W 96/94
- BFH, 16.10.2000 - VII R 27/98
Ortsfestigkeit i.S. des Mineralölsteuerrechts: Stromerzeugungsanlage
- OLG Stuttgart, 27.01.1986 - 8 W 252/85
- BGH, 20.06.1994 - II ZR 103/93
Anwendung der Vorschriften über die BGB -Gesellschaft auf eine Einrichtung nach ...
- OLG Köln, 25.05.1993 - 2 Wx 20/93
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
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