Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
Artikel 163

Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden juristischen Personen finden von dieser Zeit an die Vorschriften der §§ 25 bis 53 und 85 bis 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit sich nicht aus den Artikeln 164 bis 166 ein anderes ergibt.

Rechtsprechung zu Art. 163 EGBGB

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Literatur im Internet zu Art. 163 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 163 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

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