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   BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77   

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https://dejure.org/1978,9724
BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77 (https://dejure.org/1978,9724)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1978 - II ZR 87/77 (https://dejure.org/1978,9724)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1978 - II ZR 87/77 (https://dejure.org/1978,9724)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage einer Publikumsgesellschaft auf Zahlung einer Einlage nach Abänderung des Gesellschaftsvertrages und des Gesellschaftszwecks durch die Gesellschafterversammlung - Zulässigkeit der Abönderung des Gesellschaftsvertrages durch Mehrheitsbeschluss der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1978, 1134
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51

    Mehrheitsbeschluß bei Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77
    Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht an den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz gehalten, wonach selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses regelmäßig nur anzuerkennen ist, wenn sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur im Wege der Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl. insbesondere BGHZ 8, 35, 41 ff.; 48, 251, 253 ff.; zuletzt Urt. v. 10.5. 76 - II ZR 180/74 = WM 1976, 661 unter I 2; Martens, DB 1973, 413; Rob. Fischer, Großkomm. HGB § 119 Anm. 12 m.w.N.).
  • BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75

    Außerordentliches Kündigungsrecht in einer Massengesellschaft

    Auszug aus BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77
    Diese Überlegungen haben bereits in dem - erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 12. Mai 1977 (BGHZ 69, 160) eine Rolle gespielt.
  • BGH, 10.05.1976 - II ZR 180/74

    Zuführung eines Teils des Gewinns zu den offenen Rücklagen durch

    Auszug aus BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77
    Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht an den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz gehalten, wonach selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses regelmäßig nur anzuerkennen ist, wenn sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur im Wege der Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl. insbesondere BGHZ 8, 35, 41 ff.; 48, 251, 253 ff.; zuletzt Urt. v. 10.5. 76 - II ZR 180/74 = WM 1976, 661 unter I 2; Martens, DB 1973, 413; Rob. Fischer, Großkomm. HGB § 119 Anm. 12 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 72/67

    Mehrheitsbeschluß bei offener Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77
    Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht an den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz gehalten, wonach selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses regelmäßig nur anzuerkennen ist, wenn sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur im Wege der Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl. insbesondere BGHZ 8, 35, 41 ff.; 48, 251, 253 ff.; zuletzt Urt. v. 10.5. 76 - II ZR 180/74 = WM 1976, 661 unter I 2; Martens, DB 1973, 413; Rob. Fischer, Großkomm. HGB § 119 Anm. 12 m.w.N.).
  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Genossenschaft für

    Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - können weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130; RGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1107 f.; zustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl. § 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Einzahlungspflicht nicht mehr begründet werden.

    Denn sowohl der Beitritt zu einer Genossenschaft wie die Erweiterung der vermögensmäßigen Beteiligung durch Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zielt darauf ab, sich an einem lebenden Geschäftsbetrieb zu beteiligen und denselben mit hierfür erforderlichen flüssigen Mitteln auszustatten (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO, S. 1135 f.).

    b) Anders als das Berufungsgericht im Anschluß an eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des Kammergerichts (JW 1928, 2643 Nr. 3 mit kritischer Anmerkung Böttger; dem KG folgend OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1110) und an Beuthien (aaO; § 7 a Rdn. 6) angenommen hat, haften die mit der Zeichnungspflicht säumigen Mitglieder nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges für die der Genossenschaft entgangenen Zahlungen (RGZ 117, 116, 121; RGZ 125, 196, 200 f.; Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31 und § 105 Rdn. 9; Müller aaO, § 105 Rdn. 10 a in Abkehr von der gegenteiligen Ansicht aaO, § 7 a Rdn. 37; nicht entscheidungserheblich in Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO).

    Hier ist den Gläubigern nicht ein bestimmtes Grund- oder Stammkapital gewidmet, ihr Vertrauen in die finanzielle Leistungsfähigkeit der Genossenschaft gründet vielmehr allein auf die aufzubringenden Mindesteinlagen der beigetretenen - nicht der beitrittspflichtigen - Genossen und deren durch freiwillige Einzahlungen oder durch Gutschriften vermehrtes Geschäftsguthaben, sowie gegebenenfalls auf die die einzelnen Genossen treffende Nachschuß- oder die zur Konkursabwendung zu beschließende Einzahlungspflicht (§ 87 a GenG, vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO, S. 1136).

  • OLG Oldenburg, 14.06.2001 - 1 U 126/00

    Genossenschaft; Geschäftsanteil; Pflichtanteil; Haftung; Konkurs; Schadensersatz;

    Damit war aber - wie in der Rechtsprechung geklärt ist - ein Erwerb weiterer Geschäftsanteile durch entsprechende Beteilungserklärungen nach § 15b GenG, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch ausstanden, nicht mehr möglich (vgl. RGZ 117, 118; 125, 196, 201; BGH BB 1978, 1134, 1135; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1107; Beuthien, § 7a GenG, Rdnr. 6; Klaus Müller, GenG, 2. Auflage, § 7a, Rdnr. 37).
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