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   BGH, 18.02.2008 - II ZR 88/07   

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https://dejure.org/2008,5630
BGH, 18.02.2008 - II ZR 88/07 (https://dejure.org/2008,5630)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2008 - II ZR 88/07 (https://dejure.org/2008,5630)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2008 - II ZR 88/07 (https://dejure.org/2008,5630)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Eingreifens einer gesellschaftsrechtlichen Versorgungsregelung in das Kündigungsrecht anderer Gesellschafter

  • Judicialis

    BGB § 723 Abs. 3; ; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 723 Abs. 3
    Wirksamkeit einer Versorgungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Anwaltssozietät

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 967
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG München, 12.05.2009 - 18 U 5218/08

    Freiberufler-Sozietätsvertrag: Wirksamkeitskontrolle für Versorgungs- und

    Das erstinstanzliche Gericht habe sich schließlich nicht mit dem Beschluss des BGH vom 18.2.2008, II ZR 88/07 (ZIP 2008, 967), auseinandergesetzt.

    Unter Zugrundelegung der Auffassung des BGH im Beschluss vom 18.2.2008, II ZR 88/07, seien die sozietätsvertraglichen Versorgungs- und Abfindungsklauseln nichtig.

    So hat der BGH in seinem Beschluss vom 18.2.2008, II ZR 88/07 (ZIP 2008, 967), die Versorgungsregelung einer Rechtsanwaltssozietät wegen Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB für unwirksam erachtet, weil im zugrundeliegenden Fall ein der Sozietät nicht mehr angehörender Partner über Jahrzehnte noch der Haftung gegenüber den Altsozien und gegebenenfalls nach deren Tod gegenüber den durch die Versorgungsregelung begünstigten Ehefrauen ausgesetzt wäre, ohne an den Gewinnen der Sozietät, gegen die sich die Pensionsansprüche in erster Linie richten, beteiligt zu sein.

  • LG München I, 04.03.2013 - 15 O 8167/12
    Der Beklagte verweist auf den von ihm sog. Knechtschaftsbeschluss des BGH (Beschluss vom 18.2.2008, Az.: II ZR 88/07).

    Insofern ist die Wertung des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss Az. II ZR 88/07 zutreffend, in dem er von einer lebenslangen Schuldknechtschaft spricht, die rechtlicher Überprüfung nicht standhalten kann.

  • LG Heidelberg, 18.08.2009 - 2 O 147/09

    Rechtsanwaltssozietätsvertrag: Wirksamkeit einer Regelung über die Haftung

    Im Juni 2008 stellte der Beklagte die Zahlungen unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 18.02.2008 (Az.: II ZR 88/07) ein (Anlage K 2).

    Zwar hat der BGH in einer Entscheidung vom 18.02.2008 eine Regelung in einem Sozietätsvertrag, wonach jeder Sozius persönlich für die Rentenansprüche der Altsozien gegenüber der Sozietät persönlich hafte, für unwirksam erklärt, weil nach dieser Regelung auch ein der Sozietät nicht mehr angehörender Partner über Jahrzehnte noch der Haftung gegenüber den Altsozien und gegebenenfalls nach deren Tod gegenüber den durch die Versorgungsregelung begünstigten Ehefrauen ausgesetzt sei, ohne an den Gewinnen der Sozietät beteiligt zu sein (BGH Beschl. v. 18.02.2008 -II ZR 88/07).

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 17 U 145/18

    Unwirksamkeit einer Rentenverpflichtung gegenüber dem Altsozius einer

    Dabei greifen die Gründe des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18.02.2008, II ZR 88/07) in dem vom Beklagten und dem Landgericht zitierten Fall zum Verstoß eines Rentenversprechens gegen § 723 Abs. 3 BGB auch im vorliegenden Rechtsstreit.
  • LG Mönchengladbach, 04.07.2018 - 12 O 152/17
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.2.2008 (BGH Beschluss vom 18.2.2008 - II ZR 88/07 ) eine Regelung in einem Sozietätsvertrag, wonach jeder Sozius persönlich für die Rentenansprüche der "Altsozien" gegenüber der Sozietät persönlich hafte, für unwirksam erklärt, weil nach dieser Regelung auch ein der Sozietät nicht mehr angehörender Partner über Jahrzehnte noch der Haftung gegenüber den "Altsozien" und gegebenenfalls nach deren Tod gegenüber den durch die Versorgungsregelung begünstigten Ehefrauen ausgesetzt wäre, ohne an den Gewinnen der Sozietät beteiligt zu sein.
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