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   BGH, 08.05.1978 - II ZR 97/77   

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https://dejure.org/1978,595
BGH, 08.05.1978 - II ZR 97/77 (https://dejure.org/1978,595)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1978 - II ZR 97/77 (https://dejure.org/1978,595)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1978 - II ZR 97/77 (https://dejure.org/1978,595)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Fehlen des Hinweises "GmbH & Co." bei einem Vertragsschluss - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsscheinhaftung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Zeitpunkt der Rechtsscheinhaftung, wenn jemand unter einer Firma auftritt, die die Form der GmbH & Co. nicht erkennen läßt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GmbHG § 4 Abs. 2; HGB § 15 Abs. 2 S. 1
    Publizität des Handelsregisters; persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer nach Umwandlung einer OHG in eine GmbH&Co KG unter Beibehaltung der bisherigen Firma

Besprechungen u.ä.

  • uni-koeln.de Word Dokument (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtscheinhaftung trotz richtigen HR-Eintrags?

Papierfundstellen

  • BGHZ 71, 354
  • NJW 1978, 2030
  • NJW 1978, 2594 (Ls.)
  • MDR 1979, 34
  • DNotZ 1979, 44
  • DB 1978, 1684
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72

    Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 08.05.1978 - II ZR 97/77
    Zum Zeitpunkt, seitdem eine Rechtsscheinhaftung möglich ist, wenn jemand für eine GmbH & Co. unter einer Firma auftritt, die diese Gesellschaftsform nicht erkennen läßt (Erg. zu BGHZ 62, 216).

    Der Senat hat bereits wiederholt, erstmals mit Urteil vom 18. März 1974 (BGHZ 62, 216), entschieden, daß in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 GmbHG und des § 4 Abs. 2 AktG die Firma einer Kommanditgesellschaft, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, einen Zusatz wie etwa "GmbH & Co." haben muß.

    Die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 GmbHG und des § 4 Abs. 2 AktG ist geboten, weil bei einer GmbH & Co., obwohl es sich bei ihr um eine Personengesellschaft handelt, ebenso wie bei der GmbH und bei der Aktiengesellschaft den Gläubigern nur eine beschränkte Vermögensmasse haftet und zum Schutz der Gläubiger diese Haftungsbeschränkung durch einen Zusatz in der Firma offenbart werden muß (vgl. BGHZ 62, 216, 226 f; BGHZ 65, 103, 105; BGH, Urt. v. 8.7.76 - II ZR 211/74 = WM 1976, 1084 u. v. 6.10.77 - II ZR 4/77 - WM 1977, 1405).

    In den Entscheidungen BGHZ 62, 216, BGH WM 1976, 1084 und WM 1977, 1405 war im Ergebnis eine Rechtsscheinhaftung wegen des fehlenden Zusatzes "GmbH & Co." nur deshalb nicht gegeben, weil bis zum Erlaß des zuerst genannten Urteils vom 18. März 1974 weder von den Registergerichten noch von der Rechtsprechung der Zusatz "GmbH & Co." gefordert wurde und die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte jeweils vor diesem Tage abgeschlossen worden waren.

  • BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73

    Anwendung der Auslegungsregel bei möglichem Handeln im fremden Namen

    Auszug aus BGH, 08.05.1978 - II ZR 97/77
    Der Senat hat eine solche Haftung wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 GmbHG bisher nur für den Fall bejaht, in dem ein GmbH-Geschäftsführer mit einer von einer GmbH geführten Personenfirma ohne mbH-Zusatz gezeichnet hatte (BGHZ 64, 11, 17).

    Diese Behauptung ist erheblich, denn wenn der Kläger bei Vertragsabschluß wußte, welche Gesellschaftsform sich unter der Firma "Sc. & Sch." verbarg, bedarf er keines besonderen Schutzes; eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten kommt dann nicht in Betracht (vgl. BGHZ 64, 11, 18/19).

  • BGH, 08.07.1976 - II ZR 211/74

    Vertretung einer Kommanditgesellschaft (KG) durch den namensidentischen Inhaber -

    Auszug aus BGH, 08.05.1978 - II ZR 97/77
    Die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 GmbHG und des § 4 Abs. 2 AktG ist geboten, weil bei einer GmbH & Co., obwohl es sich bei ihr um eine Personengesellschaft handelt, ebenso wie bei der GmbH und bei der Aktiengesellschaft den Gläubigern nur eine beschränkte Vermögensmasse haftet und zum Schutz der Gläubiger diese Haftungsbeschränkung durch einen Zusatz in der Firma offenbart werden muß (vgl. BGHZ 62, 216, 226 f; BGHZ 65, 103, 105; BGH, Urt. v. 8.7.76 - II ZR 211/74 = WM 1976, 1084 u. v. 6.10.77 - II ZR 4/77 - WM 1977, 1405).

    In den Entscheidungen BGHZ 62, 216, BGH WM 1976, 1084 und WM 1977, 1405 war im Ergebnis eine Rechtsscheinhaftung wegen des fehlenden Zusatzes "GmbH & Co." nur deshalb nicht gegeben, weil bis zum Erlaß des zuerst genannten Urteils vom 18. März 1974 weder von den Registergerichten noch von der Rechtsprechung der Zusatz "GmbH & Co." gefordert wurde und die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte jeweils vor diesem Tage abgeschlossen worden waren.

  • BGH, 06.10.1977 - II ZR 4/77

    Verringerung des Streitgegenstandes durch Zahlung eines Teils der Urteilssumme

    Auszug aus BGH, 08.05.1978 - II ZR 97/77
    Die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 GmbHG und des § 4 Abs. 2 AktG ist geboten, weil bei einer GmbH & Co., obwohl es sich bei ihr um eine Personengesellschaft handelt, ebenso wie bei der GmbH und bei der Aktiengesellschaft den Gläubigern nur eine beschränkte Vermögensmasse haftet und zum Schutz der Gläubiger diese Haftungsbeschränkung durch einen Zusatz in der Firma offenbart werden muß (vgl. BGHZ 62, 216, 226 f; BGHZ 65, 103, 105; BGH, Urt. v. 8.7.76 - II ZR 211/74 = WM 1976, 1084 u. v. 6.10.77 - II ZR 4/77 - WM 1977, 1405).

    In den Entscheidungen BGHZ 62, 216, BGH WM 1976, 1084 und WM 1977, 1405 war im Ergebnis eine Rechtsscheinhaftung wegen des fehlenden Zusatzes "GmbH & Co." nur deshalb nicht gegeben, weil bis zum Erlaß des zuerst genannten Urteils vom 18. März 1974 weder von den Registergerichten noch von der Rechtsprechung der Zusatz "GmbH & Co." gefordert wurde und die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte jeweils vor diesem Tage abgeschlossen worden waren.

  • BGH, 18.09.1975 - II ZB 9/74

    Fortsetzung der Firma eines Einzelkaufmanns durch eine GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 08.05.1978 - II ZR 97/77
    Die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 GmbHG und des § 4 Abs. 2 AktG ist geboten, weil bei einer GmbH & Co., obwohl es sich bei ihr um eine Personengesellschaft handelt, ebenso wie bei der GmbH und bei der Aktiengesellschaft den Gläubigern nur eine beschränkte Vermögensmasse haftet und zum Schutz der Gläubiger diese Haftungsbeschränkung durch einen Zusatz in der Firma offenbart werden muß (vgl. BGHZ 62, 216, 226 f; BGHZ 65, 103, 105; BGH, Urt. v. 8.7.76 - II ZR 211/74 = WM 1976, 1084 u. v. 6.10.77 - II ZR 4/77 - WM 1977, 1405).
  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05

    Anspruchsgegner bei Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des Formzusatzes einer

    Der Beklagte habe zwar nicht selbst unmittelbar beim Abschluss des Generalunternehmervertrages mit den Klägern mitgewirkt; jedoch hafte er nach der insoweit einschlägigen älteren Senatsrechtsprechung (BGHZ 71, 354, 358) auch dafür, dass er - unter Verletzung der ihm als Geschäftsführer obliegenden Instruktions- und Überwachungspflichten - nicht durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt habe, dass die bevollmächtigte Zeugin B. bei Abschluss des schriftlichen Vertrages für die vorgeschriebene Firmierung der O. mit dem haftungsbeschränkenden B.V.-Zusatz gesorgt und dadurch bei den Klägern das Vertrauen in eine unbeschränkte Haftung ihres Vertragspartners erweckt habe.

    Das vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogene Senatsurteil vom 8. Mai 1978 (II ZR 97/77, BGHZ 71, 354, 358) betraf den Sonderfall der Umwandlung einer Zweimann-OHG in eine GmbH & Co. KG, in dem das Unternehmen von den beiden Gesellschaftern - nunmehr als Kommanditisten und Geschäftsführern der Komplementär-GmbH - unter der bisherigen Firma weitergeführt wurde und in dem der zugrunde liegende Auftrag die maschinenschriftliche Unterschrift beider Gesellschafter, verbunden mit dem handschriftlichen Namenszug nur des einen Beklagten, trug.

  • OLG Dresden, 01.12.1993 - 5 U 68/93

    Beauftragung eines Inkassobüros, nachträgliche Anwaltsbeauftragung,

    Handelnder, der den Rechtsschein verantwortlich schafft und dafür haftet, ist in diesen Fällen der für die Geschäftsführung in erster Linie Verantwortliche (vgl. BGHZ 71, 354, 358), auch wenn er am einzelnen Geschäftsabschluß nicht unmittelbar beteiligt war; dies jedenfalls, wenn er nicht dartut, daß ihn hinsichtlich der unterlassenen Aufklärung des Vertragsgegners kein Organisations- und Überwachungsverschulden trifft.
  • BGH, 01.06.1981 - II ZR 1/81

    GmbH-Geschäftsführer - Mündlicher Geschäftsabschluß - Schriftlicher

    Sie geht allerdings zutreffend davon aus, daß sich die Rechtsscheinhaftung darauf gründet, daß gesetzwidrig der Anschein erweckt wird, dem Vertragspartner hafte zumindest eine Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen (vgl. BGHZ 71, 354 (356) = NJW 1978, 2030).

    Der Zweck des § 4 II GmbHG, die beschränkte Haftung einer Gesellschaft schon aus der Firma, d. h. ohne Einsichtnahme des Handelsregisters erkennbar werden zu lassen, würde vereitelt, hätte § 4 GmbHG nicht gegenüber § 15 II HGB den Vorrang (vgl. BGHZ 62, 216 (223) = NJW 1974, 1191; BGHZ 71, 354 (357) = NJW 1978, 2030).

  • BGH, 25.01.1984 - VIII ZR 227/82

    Haftung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG wegen unterlassener Aufklärung des

    In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch auch eine persönliche Haftung der für eine GmbH & Co. KG handelnden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH angenommen, weil sie verantwortlich dafür waren, daß entgegen den analog anzuwendenden Bestimmungen des § 4 GmbHG und des § 4 AktG ein die Gesellschaftsform der GmbH Co. KG klarstellender Zusatz nicht geführt wurde (BGHZ 71, 354, 356: vgl. auch BGHZ 62, 216, 222, 228) .
  • BGH, 09.12.1987 - VIII ZR 374/86

    Parteifähigkeit einer GmbH & Co. KG nach Löschung der Komplementär-GmbH;

    Dies kann zu einer Rechtsscheinhaftung des Beklagten für die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises führen (BGHZ 71, 354).
  • BGH, 14.05.1979 - II ZR 130/78

    Erfordernis des Tragens des Zusatzes "GmbH & Co." bei einer Kommanditgesellschaft

    Wer vor März 1975 für eine GmbH & Co. KG unter einer Firma auftrat, die diese Gesellschaftsform nicht erkennen ließ, haftet für die dabei begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft noch nicht ohne weiteres kraft Rechtsscheins (Erg. zu BGHZ 71, 354).

    Daraus hat der Senat im Urteil vom 8. Mai 1978 (BGHZ 71, 354 ff.) gefolgert, daß ein Auftreten im Geschäftsverkehr unter einer Firma ohne GmbH & Co.- Zusatz zu einer Rechtsscheinhaftung führen kann, weil gesetzwidrig der Eindruck erweckt wird, dem Vertragspartner hafte zumindest eine Person unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen.

  • BGH, 24.06.1982 - III ZR 19/81

    Amtspflichten des Rechtspflegers beim Handelsregister

    Außerdem hatten - wie gerichtsbekannt ist, vgl. BGHZ 71, 354, 357 - die Industrie- und Handelskammern die Entscheidung in ihren turnusmäßigen Mitteilungen bekanntgemacht.
  • OLG Köln, 04.02.2005 - 20 U 78/04

    Gewährleistungsansprüche aus Generalunternehmervertrag über die Herstellung eines

    Unter dieser Voraussetzung trifft den Geschäftsführer auch dann eine Rechtsscheinhaftung, wenn er am Abschluss eines Geschäfts unter einer irreführenden Firma nicht unmittelbar beteiligt ist (BGH NJW 1978, 2030; Canaris Handelsrecht 23. Aufl. § 6 Rz. 53 f.).
  • OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89

    Unzulässigkeit einer Berufung des nicht beschwerten Beklagten und

    Ähnlich hat der Bundesgerichtshof selbst diese Rechtsprechung auf den Fall erstreckt, daß der Zusatz "GmbH & Co" fehlte, nachdem ein solcher Zusatz von der Rechtsprechung und den Registergerichten bei Kommanditgesellschaften gefordert wurde, deren einzig unbeschränkt haftender Gesellschafter eine GmbH ist (BGHZ 71, 354 ff.).
  • OLG Nürnberg, 13.11.1985 - 9 U 856/85

    Rechtsinstitut der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag;

    Allerdings kann eine Geschäftsführung im Sinne des § 677 BGB auch dann vorliegen, wenn der Handelnde zwar zur Wahrung eigener Belange, daneben aber auch im Interesse eines anderen tätig wird (BGH NJW 1963, 1825; 1970, 1841 [BGH 10.07.1970 - V ZR 159/67] ; 1976, 619 [VerfGH Bayern 18.12.1975 - Vf VII 5/75] ; 1978, 2030 [BGH 08.05.1978 - II ZR 97/77] ; 1982, 875, 876 [BGH 25.11.1981 - VIII ZR 299/80] ; BGHZ 63, 167, 169 [BGH 24.10.1974 - VII ZR 223/72] ; vgl. auch Schwark JuS 1984, 321).
  • BGH, 29.03.1982 - II ZR 135/81

    Inanspruchnahme eines ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafters einer

  • OLG Hamm, 28.03.1995 - 26 U 9/95

    GmbH in Konkurs: Haftet Geschäftsführer persönlich?

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