Rechtsprechung
BFH, 21.03.2019 - III R 12/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 32 Abs 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2017, AO § 88, FGO § 76
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht - Bundesfinanzhof
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 3 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht - IWW
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergese... tzes (EStG), § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, §§ 8, 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 88 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung, § 76 Abs. 1, 4 FGO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung als Bankkaufmann vollzeitig in diesem Beruf arbeitenden, daneben an einem berufsbegleitenden Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Bankfachwirt teilnehmenden Kindes
- rewis.io
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung als Bankkaufmann vollzeitig in diesem Beruf arbeitenden, daneben an einem berufsbegleitenden Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Bankfachwirt teilnehmenden Kindes
- datenbank.nwb.de
Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Kindergeld
- Das Kindergeld - Überblick zu §§ 62 ff. EStG
- Berücksichtigte Kinder
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 06.02.2018 - 13 K 171/17
- BFH, 21.03.2019 - III R 12/18
- FG Niedersachsen, 12.11.2019 - 13 K 171/17
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 03.07.2014 - III R 52/13
Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im …
Auszug aus BFH, 21.03.2019 - III R 12/18
a) Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).
Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).
Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).
Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27).
In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).
Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).
d) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.
- FG Niedersachsen, 06.02.2018 - 13 K 171/17
Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zum "Bankfachwirt …
Auszug aus BFH, 21.03.2019 - III R 12/18
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Februar 2018 13 K 171/17 aufgehoben.Die Familienkasse beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. Februar 2018 13 K 171/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15
Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung
Auszug aus BFH, 21.03.2019 - III R 12/18
Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).Der VI. Senat hat mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 zustimmt.
- BFH, 11.12.2018 - III R 26/18
Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit
Auszug aus BFH, 21.03.2019 - III R 12/18
Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf sein Urteil vom 11. Dezember 2018 III R 26/18 (BFHE 263, 209, Rz 29). - BFH, 04.02.2016 - III R 14/15
Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit
Auszug aus BFH, 21.03.2019 - III R 12/18
An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15). - BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld
Auszug aus BFH, 21.03.2019 - III R 12/18
d) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.
- FG Niedersachsen, 12.11.2019 - 13 K 171/17
Berufsbegleitende Teilnahme an einem Bankcolleg als Bestandteil der erstmaligen …
Mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2019 hob der BFH das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück (III R 12/18).d) Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind von dem BFH mit dem Urteil vom 21. März 2019 (III R 12/18) fortentwickelt und präzisiert worden, soweit sie Fälle betreffen, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist.
Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, welche sich aus der Begründung ergeben und auch in § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG ihren Niederschlag gefunden haben, wird erkennbar, dass der Gesetzgeber nur dann eine Erstausbildung annehmen wollte, wenn die weitere Ausbildung nach Abschluss einer vorhergehenden Berufsausbildung im Verhältnis zur Erwerbstätigkeit nicht zur "Nebensache" wird (BFH-Urteil vom 21. März 2019 III R 12/18, BFH/NV 2019, 1082).
bb) Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die "Hauptsache" und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und / oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufsfeld gerichtete "Nebensache" darstellen, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind (BFH-Urteil vom 21. März 2019 III R 12/18, BFH/NV 2019, 1082):.
- FG Münster, 16.08.2018 - 10 K 3767/17
Ausbildung - Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung
Denn beim Bundesfinanzhof sind derzeit mehrere Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob eine während des zweiten Ausbildungsabschnitts parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit immer eine schädliche Zäsur bildet, die eine Erstausbildung entfallen lässt, auch wenn die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für den angestrebten Abschluss ist (vgl. z. B. BFH III R 19/18, BFH III R 18/18, BFH III R 12/18 und BFH III R 8/18). - FG Münster, 13.12.2018 - 3 K 577/18
Bewilligung von Kindergeld bei Abschluss einer erstmaligen einheitlichen …
Zu der Frage, ob auch interne Ausbildungsgänge Teil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung sein können, sind unter den Aktenzeichen III R 41/18, III R 12/18 und III R 17/18 bereits Revisionsverfahren beim BFH anhängig.
- FG Münster, 17.10.2022 - 7 K 591/22
Streit um einen Anspruch auf Kindergeld; Angestrebte Ausbildung zum …
In Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG gilt das Ergebnis der vorgenannten Gesamtabwägung auch für die vor Beginn des weitergehenden Ausbildungsabschnitts liegende Übergangs- oder Wartezeit, sofern nicht besondere Umstände ersichtlich werden, die eine abweichende Beurteilung der Übergangszeit und des zweiten Ausbildungsabschnitts rechtfertigen (BFH-Urteile vom 21.03.2019 III R 12/18, BFH/NV 2019, 1082 …und vom 21.03.2019 III R 56/18, BFH/NV 2019, 918; vgl. auch A 20.2.4 DA-KG 2022). - FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18
Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem berufsbegleitendem Studium als …
Sie trägt hierzu vor, nach den Grundsätzen der neueren BFH-Rechtsprechung (III R 12/18, III R 26/18 und III R 40/18) sei anhand der Gesamtumstände zu würdigen, ob eine Berufstätigkeit die Hauptsache und die weitere Ausbildungsmaßnahme eine Weiterbildung in dem bereits eröffneten Berufsfeld eine Nebensache darstelle oder diese im Vordergrund stehe. - FG Münster, 12.07.2019 - 4 K 787/18
Bestehen eines Kindergeldanspruchs für ein erwachsenes Kind zu Beginn eines …
Angesichts all dessen kann im Streitfall offen bleiben, ob der unternehmensinterene Studiengang "AOK-Betriebswirt/in" als öffentlich-rechtlich geordnet, mithin als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG angesehen werden könnte (dies verneinend FG Münster, Urteil vom 13.12.2018 3 K 577/18 Kg, juris.de, Revision anhängig unter BFH III R 14/19, s. auch anhängige Revisionen unter BFH III R 41/18, III R 12/18 und III R 17/18) und ob diese Anforderung auch an den zweiten Teil einer mehraktigen Berufsausbildung zu stellen wäre (…vgl. BFH-Urteile vom 11.12.2018 III R 26/18, BFHE 263, 209, Rn. 14 …und vom 03.07.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rn. 24). - FG Niedersachsen, 06.02.2018 - 13 K 171/17 Revision eingelegt - BFH-Az.: III R 12/18.