Rechtsprechung
BFH, 06.12.2013 - III R 2/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Klägerseitige Kostenauferlegung trotz materieller Begründetheit der Klage - Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei begehrter Änderung des Lohnsteuerabzugs von eingetragenen Lebenspartnerinnen
- openjur.de
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; Klägerseitige Kostenauferlegung trotz materieller Begründetheit der Klage; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei begehrter Änderung des Lohnsteuerabzugs von eingetragenen Lebenspartnerinnen
- Bundesfinanzhof
FGO § 138 Abs 1, FGO § 138 Abs 2, EStG § 38b, FGO § 143 Abs 1, EStG § 2 Abs 8, EStG § 38b Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a, EStG § 38b Abs 2 S 1 Nr 5, LPartG, EStG § 26b, EStG VZ 2010
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Klägerseitige Kostenauferlegung trotz materieller Begründetheit der Klage - Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei begehrter Änderung des Lohnsteuerabzugs von eingetragenen Lebenspartnerinnen
- Bundesfinanzhof
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Klägerseitige Kostenauferlegung trotz materieller Begründetheit der Klage - Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei begehrter Änderung des Lohnsteuerabzugs von eingetragenen Lebenspartnerinnen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 138 Abs 1 FGO, § 138 Abs 2 FGO, § 38b EStG 2009, § 143 Abs 1 FGO, § 2 Abs 8 EStG 2009 vom 15.07.2013
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Klägerseitige Kostenauferlegung trotz materieller Begründetheit der Klage - Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei begehrter Änderung des Lohnsteuerabzugs von eingetragenen Lebenspartnerinnen - rewis.io
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Klägerseitige Kostenauferlegung trotz materieller Begründetheit der Klage - Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei begehrter Änderung des Lohnsteuerabzugs von eingetragenen Lebenspartnerinnen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2
Kostenentscheidung nach Erledigung eines finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die einzutragende Lohnsteuerklasse der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - datenbank.nwb.de
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache: kein Rechtsschutzbedürfnis bei begehrter Änderung des Lohnsteuerabzugs 2010 von eingetragenen Lebenspartnern nach Ablauf des Monats März 2011
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Kostenentscheidung nach Erledigung eines finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die einzutragende Lohnsteuerklasse der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 1890/11
- BFH, 06.12.2013 - III R 2/12
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
Auszug aus BFH, 06.12.2013 - III R 2/12
Während des Revisionsverfahrens, mit dem die Klägerinnen ihren Antrag, "die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Lohnsteuerklasse" der Klägerin zu 2. von I in III zu ändern, weiter verfolgten, teilte der Senatsvorsitzende den Klägerinnen mit, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (BGBl I 2013, 1647) entschieden habe, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting verfassungswidrig sei und Entsprechendes für den Lohnsteuerabzug gelte, so dass eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten für einen von ihnen die Steuerklasse III und für den anderen die Steuerklasse V wählen könnten.Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klage sich aufgrund des BVerfG-Beschlusses in BGBl I 2013, 1647 als materiell begründet erwiesen hat.
- BFH, 29.08.2012 - X R 5/12
Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache - Keine Erledigungserklärung …
Auszug aus BFH, 06.12.2013 - III R 2/12
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist damit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 53). - BFH, 05.03.2012 - III B 6/12
Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit …
Auszug aus BFH, 06.12.2013 - III R 2/12
Die Klägerinnen waren jedoch durch die Besonderheiten des Lohnsteuerverfahrens nicht rechtlos gestellt: Sie hätten lediglich die Einkommensteuerveranlagung für 2010 aufgrund der nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bis Ende Mai 2011 abzugebenden Erklärungen abwarten müssen, gegen die sie sodann mit Einspruch und Klage hätten vorgehen können; einstweiliger Rechtsschutz hätte nach § 361 AO und § 69 FGO (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. März 2012 III B 6/12, BFH/NV 2012, 1144) beantragt werden können.
- BFH, 14.05.2014 - XI R 56/10
Zum Kindergeldanspruch eines von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland …
Erklären --wie somit hier hinsichtlich der vorgenannten Zeiträume-- die Beteiligten im Revisionsverfahren übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das angefochtene Urteil des FG einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung insoweit gegenstandslos geworden (…vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2013 III R 19/09, BFH/NV 2013, 1568; vom 6. Dezember 2013 III R 2/12, BFH/NV 2014, 549;… vom 8. Januar 2014 VII R 38/12, BFH/NV 2014, 562). - BFH, 02.07.2014 - XI R 55/10
Zum Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers
Erklären --wie hier hinsichtlich der vorgenannten Zeiträume-- die Beteiligten im Revisionsverfahren übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das angefochtene Urteil des FG einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung insoweit gegenstandslos geworden (…BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2013 III R 19/09, BFH/NV 2013, 1568; vom 6. Dezember 2013 III R 2/12, BFH/NV 2014, 549;… vom 8. Januar 2014 VII R 38/12, BFH/NV 2014, 562). - FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16
Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des …
Zum Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der Änderung von Steuerklassen nach Ablauf des Kalenderjahres habe der BFH z.B. in seinem Aussetzungsbeschluss vom 06.12.2013, III R 2/12, Stellung genommen.