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   BFH, 26.11.2001 - III S 9/01   

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https://dejure.org/2001,14969
BFH, 26.11.2001 - III S 9/01 (https://dejure.org/2001,14969)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2001 - III S 9/01 (https://dejure.org/2001,14969)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2001 - III S 9/01 (https://dejure.org/2001,14969)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.12.1985 - I B 44/85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BFH, 26.11.2001 - III S 9/01
    Dazu gehört, dass er innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1985 I B 44/85, BFH/NV 1986, 557).
  • BFH, 02.08.1994 - III S 1/94

    Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei Einlegung durch eine nicht

    Auszug aus BFH, 26.11.2001 - III S 9/01
    Dies ist indes nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist sein Gesuch um Bewilligung von PKH zusammen mit den nach § 142 FGO i.V.m. § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, sofern er nicht ohne sein Verschulden hieran gehindert war (vgl. BFH-Beschluss vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152).
  • BFH, 11.04.1996 - V S 5/96
    Auszug aus BFH, 26.11.2001 - III S 9/01
    1. Der Zulässigkeit des PKH-Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller diesen persönlich gestellt hat, denn der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gilt für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).
  • BFH, 26.11.2001 - III B 111/01

    Einkommensteuer - Finanzgericht - Prozesskostenhilfe - Revision -

    Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage III S 9/01 ausgeführt hat, sind im Streitfall auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 20. Juli 2001 in Lauf gesetzten einmonatigen Beschwerdefrist nicht gegeben; denn der Kläger hat keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Gewährung von PKH innerhalb der Beschwerdefrist gestellt.
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