Rechtsprechung
| BGH, 27.01.1994 - III ZR 109/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
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Amtspflichten der Bediensteten von Einrichtungen des Katastrophenschutzes in Hessen
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1994, 3161 (Ls.)
- MDR 1994, 776
- VersR 1994, 935
- NVwZ 1994, 823
Wird zitiert von ... (18)
- BGH, 11.11.2004 - III ZR 200/03
Amtshaftung - Warnung vor Deichbruch
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr für verpflichtet gehalten, die von dem Hochwasser bedrohte Bevölkerung vor der Überflutung zu warnen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937;… Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1990 - III ZR 167/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde 2 …und vom 26. September 1991 - III ZR 330/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Hochwasserschutz 3).Nach der Rechtsprechung des Senats dient der Katastrophen- und Hochwasserschutz nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern zugleich den Belangen der von den Auswirkungen einer Überflutung möglicherweise Betroffenen; Amtspflichten dieser Art sind daher drittbezogen (BGHZ 54, 165, 170; 140, 380, 388; Senatsurteil vom 27. Januar 1994 aaO).
Besteht die Amtspflichtverletzung - wie hier - in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; die bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genügt nicht (Senatsurteil vom 27. Januar 1994 aaO S. 937 m.w.N.; zuletzt Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03).
- BGH, 22.10.2009 - III ZR 295/08
Verfahrensrecht - Arbeitsgemeinschaften nach SGB können verklagt werden
Im ersten Falle scheidet eine (als Beliehene anzusehende) Arbeitsgemeinschaft als Haftungsobjekt von vorneherein aus, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG nur eine solche des öffentlichen Rechts sein kann (BGHZ 49, 108, 116; Senatsurteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103 und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; jew. m.w.N.).Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, richtet sich das Haftungssubjekt danach, wer dem Amtsträger die konkrete - fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (vgl. nur Senat, BGHZ 87, 202, 204; 99, 326, 330; Urteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 167/90 - NVwZ 1992, 298 und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; BGHZ 160, 216, 228;… Beschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05 - VersR 2007, 1560, Rn. 6).
- OLG München, 05.06.2003 - 1 U 3877/02
Zum Anspruch auf Ersatz der durch Überflutung des Anwesens entstandenen Schäden …
Besteht eine Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGH VersR 1994, 935, 937).Besteht die (behauptete) Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, dann kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH VersR 1994, 935, 937 m. w. N.).
Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass ein Fahrzeugtechniker mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH VersR 1994, 935, 937) aufgrund von Erkenntnissen, über die weder der Senat noch P verfügten, feststellen könnte, dass ein schwerer Bagger auf dem Damm am Abend des 22.05.1999 noch über längere Zeit hätte arbeiten und die Verklausung beseitigen können, ändert dies nichts daran, dass das Absehen von einem Einsatz schweren Geräts den Verantwortlichen der Beklagten nicht vorwerfbar ist.
Eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH VersR 1994, 935, 937 m. w. N.).
- BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03
Amtshaftung - Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die Frage der haftenden Körperschaft im Sinne des Art. 34 GG danach zu beantworten ist, wer den fehlsam handelnden Amtsträger mit der Durchführung der Aufgabe betraut hat; ob die konkrete Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, in den Aufgabenkreis dieser (Anstellungs-)Körperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 326, 330; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - NVwZ 2000, 963, 964). - BGH, 22.06.2006 - III ZR 270/05
Amtshaftung - Ausübung eines öffentlichen Amtes eines Arztes?
Körperschaft im Sinne der letztgenannten Bestimmung kann nur eine solche des öffentlichen Rechts, nicht aber eine juristische Person des bürgerlichen Rechts sein (z.B.: BGHZ 49, 108, 115 f; Senatsurteile vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - LM § 839 (A) BGB und vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103). - OLG München, 05.06.2003 - 1 U 3878/02
Zum Entstehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Überflutung infolge Hochwassers …
Besteht eine Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGH VersR 1994, 935, 937).Besteht die (behauptete) Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, dann kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH VersR 1994, 935, 937 m. w. N.).
Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass ein Fahrzeugtechniker mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH VersR 1994, 935, 937) aufgrund von Erkenntnissen, über die weder der Senat noch verfügten, feststellen könnte, dass ein schwerer Bagger auf dem Damm am Abend des 22.05.1999 noch über längere Zeit hätte arbeiten und die Verklausung beseitigen können, ändert dies nichts daran, dass das Absehen von einem Einsatz schweren Geräts den Verantwortlichen der Beklagten nicht vorwerfbar ist.
Eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH VersR 1994, 935, 937 m. w. N.).
- BGH, 05.06.2008 - III ZR 137/07
Amtshaftung - Abwehr von Hochwassergefahren
Der Senat hat die Amtspflichten zur Abwehr von Hochwassergefahren mit Rücksicht auf die konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums und sonstiger Rechte und Rechtsgüter einzelner Bürger stets als drittgerichtet angesehen (vgl. etwa BGHZ 54, 165, 169 ff.; 140, 380, 388; Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - VersR 1991, 888, 889; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937 und vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - VersR 2005, 1580, 1581 m.w.N.). - BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99
Amtspflichtverletzung eines Zivildienstleistenden
In diesen Fällen trifft die Haftung denjenigen der beiden Dienstherren, der dem Beamten die konkrete Aufgabe, bei der es zu der Amtspflichtverletzung kam, anvertraut hat (BGHZ 87, 202, 204 f.; 99, 326, 330 f.; Senatsurteile vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823). - LG München I, 29.05.2009 - 15 O 23548/08
Staatshaftung: Schadensersatzanspruch eines Wettveranstalters nach Gemeinschafts- …
Auch bei Unterlassungen kann eine Kausalität nur angenommen werden, wenn bei amtspflichtgemäßigem Tätigwerden der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe entstanden wäre (vgl. BGH NVwZ 1994, 823/825).Der Geschädigte hat darzulegen und ggf. zu beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (vgl. BGH NVwZ 1994, 823/825; NJW 1986, 2829).
- BGH, 16.02.1995 - III ZR 106/93
Drittbezogenheit von Warnpflichten des Deutschen Wetterdienstes
b) In dem Senatsurteil vom 27. Januar 1994 ( III ZR 109/92 = VersR 1994, 935 ) hat der Senat die Möglichkeit einer Amtshaftung für Pflichtverletzungen von Bediensteten des Katastrophenschutzes in Betracht gezogen. - OLG München, 24.01.2002 - 8 U 2053/01
Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Reiseveranstaltung) …
- OLG München, 18.09.2003 - 1 U 2138/03
Amtshaftungsanspruch wegen Hochwasserschäden aufgrund unzureichender …
- BayObLG, 19.02.2001 - 5Z RR 3/00
Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Amtshaftungsprozess
- OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 2 U 2/01
Zur Haftung bei einer Amtspflichtverletzung des Landrats in Brandenburg
- OLG Hamm, 26.05.2010 - 11 U 129/08
Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen eines Feuerwehreinsatzes bei einem …
- OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
- OLG Koblenz, 24.03.2003 - 12 U 1984/01
Amts- und Verkehrssicherungspflichten eines Landkreises im Rahmen der …
- OLG Hamm, 28.09.1999 - 9 U 82/99
Sturz wegen gerissenem Haltegurt
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