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   BGH, 09.07.1992 - III ZR 119/91   

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https://dejure.org/1992,3223
BGH, 09.07.1992 - III ZR 119/91 (https://dejure.org/1992,3223)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1992 - III ZR 119/91 (https://dejure.org/1992,3223)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1992 - III ZR 119/91 (https://dejure.org/1992,3223)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Baugenehmigung - Schadensersatzanspruch des Bauherrn - Bauvorhaben - Haftung bei Amtspflichtverletzung - Amtshaftung - Architekt - Verstoß gegen den Bebauungsplan - Verstoß gegen die Bauordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 602
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.03.1992 - III ZR 117/90

    Amtshaftung wegen Erteilung rechtswidriger Baugenehmigung

    Auszug aus BGH, 09.07.1992 - III ZR 119/91
    Im Urteil vom 19.03.92 (III ZR 117/90 = BB 1992, 950 ) hat der Senat ausgeführt, ein Bauherr, der gegen die Bauaufsichtsbehörde einen Amtshaftungsanspruch geltend mache, weil ihm für ein fehlerhaft geplantes Bauvorhaben eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt worden sei, müsse dartun, daß er von dem planenden Architekten nicht anderweitig Ersatz erlangen könne.

    Allerdings kann die Klärung schwieriger Rechtsfragen von ihm nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf (Senatsurteil vom 19.03.92 a.a.O.).

    Zumindest im Verhältnis zum Bauherrn kann sich der Architekt, soweit es um die Bewältigung solcher Fragen geht, für die er nach Maßgabe der bei ihm vorauszusetzenden berufsspezifischen Fähigkeiten und Sorgfaltsanforderungen die Verantwortung trägt, nicht mit dem Hinweis entlasten, daß er nicht klüger zu sein brauchte als die mit der Prüfung des Bauantrags befaßten Beamten (Senatsurteil vom 19.03.92 a.a.O.).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 09.07.1992 - III ZR 119/91
    Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 ).
  • BGH, 25.10.1984 - III ZR 80/83

    Mitverantwortung des Architekten und des Bauherrn bei voreiligem Baubeginn;

    Auszug aus BGH, 09.07.1992 - III ZR 119/91
    Zumindest hätte es dem Architekten obgelegen, den Kläger als Bauherrn über die mit dem Verstoß des geplanten Vorhabens gegen das Baurecht verbundenen Risiken eindeutig aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83 = NJW 1985, 1692, 1693 = VersR 1985, 566 ).
  • OLG Dresden, 05.03.2014 - 1 U 635/13

    Haftung der Baugenehmigungsbehörde wegen Erteilung einer rechtswidrigen, später

    Die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts muss der Architekt besitzen (BGH, Urt. v. 19.03.1992, Az: III ZR 117/90, a.a.O., Rn. 18; BGH, Beschl. v. 09.07.1992, Az: III ZR 119/91, Rn. 4; BGH, Urt. v. 17.04.1980, Az: III ZR 167/78, jew. zit. nach juris).

    Die Voraussetzungen der Außenbereichsbebauung nach § 35 BauGB muss der Architekt grundsätzlich kennen (BGH, Urt. v. 19.03.1992, Az: III ZR 117/90, a.a.O., Rn. 18; BGH, Beschl. v. 09.07.1992, Az: III ZR 119/91, Rn. 4; BGH, Urt. v. 17.04.1980, Az: III ZR 167/78, jew. zit. nach juris).

  • BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01

    Vertragliche Haftung privatrechtlich organisierter Beschäftigungsstellen für

    Daß insoweit auch vertragliche Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellen können, ist ständige Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1992 - III ZR 119/91 - NVwZ 1993, 602, 603 zur Inanspruchnahme des Architekten; Senatsurteil BGHZ 121, 65, 71 f zur Inanspruchnahme des Verkäufers eines Altlastengrundstücks).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2003 - 1 U 162/03

    Amtshaftung: Amtspflichtverletzung durch einen rechtswidrigen Bauvorbescheid;

    Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt zwar auch im Verhältnis zur Architektenhaftung (vgl. BGH NJW 1994, 2087 ff. [unter II 4 der Entscheidungsgründe]; NVwZ 1993, 602 f. [unter 1. der Gründe]; 1992, 911 ff. [unter 5 b) der Entscheidungsgründe]).
  • OLG Saarbrücken, 08.03.2002 - 5 W 15/02

    Besondere Kenntnisse des Betreuers

    Denn das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot darf nicht zu der Perpetuierung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis führen (keine "Gleichbehandlung im Unrecht"; vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1992 - III ZR 119/91, BGHR § 635 BGB-Architekt 2).
  • OLG Brandenburg, 21.04.1999 - 13 U 84/98

    Haftet Architekt für die Genehmigungsfähigkeit der Planung?

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