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   BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57   

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BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57 (https://dejure.org/1958,412)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1958 - III ZR 125/57 (https://dejure.org/1958,412)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1958 - III ZR 125/57 (https://dejure.org/1958,412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 27, 210
  • NJW 1958, 1392
  • MDR 1958, 587
  • DÖV 1958, 868
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.01.1958 - III ZR 95/56

    Amtspflichten der Versicherungsämter

    Auszug aus BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Januar 1958 - III ZR 95/56 (BGHZ 26, 232 = NJW 1958 S. 629) folgendes ausgeführt:.
  • BGH, 27.05.1957 - III ZR 7/56

    Verteilung von Mitteln unter öffentliche Körperschaften

    Auszug aus BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57
    Sowohl das Gesetz (SHG und LAG) als auch die tatsächliche Verwaltungsübung haben also die Gemeinden, Länder und den Bund zu einer gemeinsamen Aufgabe, bei deren Erfüllung sie gleichsinnig und nicht etwa je in Vertretung widerstreitender Interessen zusammenwirken müssen, derart eng miteinander verbunden, also eine Verzahnung von Behörden verschiedener Rechtsträger derart hergestellt, daß ihre Beziehungen untereinander insoweit als ein "Internum" erscheinen (vgl. das genannte Urteil des Senats vom 9. Januar 1958, ferner BGHZ 24, 302, 306).
  • RG, 23.09.1927 - III 25/27

    Gesetzliche Vertretung des Staates. Kommunalaufsicht

    Auszug aus BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57
    Soweit das Reichsgericht Amtspflichten eines Beamten im Sinne des § 839 BGB auch gegenüber dem Staat oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften bejaht hat, handelte es sich um die Verletzung von - meist gesetzlich normierten - besonderen Pflichten, die erkennbar gerade dem Schutz dieser Körperschaften dienten oder dem Beamten gerade zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen dieser anderen Körperschaften auferlegt waren (RG in Recht 1909 Nr. 1886; RGZ 134, 311, 321-323; 144, 119, 123, 125; 118, 94, 99; vgl. demgegenüber aber RGZ 137, 133, 140).
  • RG, 10.03.1934 - V 311/33

    1. Unter welchen Voraussetzungen stellt sich das Angebot zum Verkauf eines

    Auszug aus BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57
    Soweit das Reichsgericht Amtspflichten eines Beamten im Sinne des § 839 BGB auch gegenüber dem Staat oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften bejaht hat, handelte es sich um die Verletzung von - meist gesetzlich normierten - besonderen Pflichten, die erkennbar gerade dem Schutz dieser Körperschaften dienten oder dem Beamten gerade zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen dieser anderen Körperschaften auferlegt waren (RG in Recht 1909 Nr. 1886; RGZ 134, 311, 321-323; 144, 119, 123, 125; 118, 94, 99; vgl. demgegenüber aber RGZ 137, 133, 140).
  • RG, 03.11.1931 - III 130/31

    1. Ist die den Notaren durch das Zuwachssteuergesetz auferlegte Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57
    Soweit das Reichsgericht Amtspflichten eines Beamten im Sinne des § 839 BGB auch gegenüber dem Staat oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften bejaht hat, handelte es sich um die Verletzung von - meist gesetzlich normierten - besonderen Pflichten, die erkennbar gerade dem Schutz dieser Körperschaften dienten oder dem Beamten gerade zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen dieser anderen Körperschaften auferlegt waren (RG in Recht 1909 Nr. 1886; RGZ 134, 311, 321-323; 144, 119, 123, 125; 118, 94, 99; vgl. demgegenüber aber RGZ 137, 133, 140).
  • RG, 27.05.1932 - III 297/31

    1. Kann die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57
    Soweit das Reichsgericht Amtspflichten eines Beamten im Sinne des § 839 BGB auch gegenüber dem Staat oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften bejaht hat, handelte es sich um die Verletzung von - meist gesetzlich normierten - besonderen Pflichten, die erkennbar gerade dem Schutz dieser Körperschaften dienten oder dem Beamten gerade zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen dieser anderen Körperschaften auferlegt waren (RG in Recht 1909 Nr. 1886; RGZ 134, 311, 321-323; 144, 119, 123, 125; 118, 94, 99; vgl. demgegenüber aber RGZ 137, 133, 140).
  • RG, 12.03.1937 - III 81/36

    1. Welcher Art ist das Rechtsverhältnis zwischen der Reichsanstalt für

    Auszug aus BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57
    Sollte das Reichsgericht (RGZ 154, 201, 208) mit der Bemerkung, die Pflicht eines Beamten, sich "jedes" Amtsmißbrauchs zu enthalten, liege ihm gegenüber "jedem" Dritten ob, der durch den Mißbrauch geschädigt werden "könnte", auch einen Fall der hier entschiedenen Art im Auge gehabt haben, so könnte dem aus den oben dargelegten Gründen nicht beigetreten werden.
  • BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71

    Staatshaftung für Lehrer

    Voraussetzung ist dabei, daß diese Körperschaft dem Beamten bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübersteht, wie es für das Verhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn auf der einen Seite und dem Staatsbürger auf der anderen Seite kennzeichnend ist, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht des Beamten beruft (BGHZ 26, 232, 234 = NJW 58, 629 ); BGHZ 27, 210, 211 = NJW 58, 1392 ); BGHZ 32, 145, 146 = NJW 60, 1005 ) u. a.).

    Aus der Entscheidung des Senats in BGHZ 27, 210 ff. = NJW 58, 1392 aber ergibt sich bereits, daß nicht in jedem Fall, in dem die Amtspflichtverletzung gleichzeitig den Tatbestand einer allgemeinen unerlaubten Handlung bildet, derjenige, gegen den sich diese unerlaubte Handlung richtete, auch Dritter i. S. des § 839 BGB ist.

  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

    Weder aus Amtshaftung (vgl. BGHZ 27, 210; differenzierend: Achterberg, DVBl 1970, S. 125/129; zweifelnd: Maunz in: Maunz/Dürig, GG, Art. 104 a Rn. 66) noch aus öffentlich-rechtlicher Erstattung (differenzierend: Sturm, DÖV 1966, S. 256/260) sind deshalb Ansprüche gegeben.
  • OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01

    Amtspflicht; Leasingvertrag; Genehmigungspflicht; Selbstverwaltungsgarantie

    Die Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten sind also insbesondere zu unterscheiden von Dienstpflichten, die innerhalb des Gemeinwesens im Verhältnis zu den gleichgeordneten, nebengeordneten, übergeordneten oder untergeordneten Behörden zur Aufrechterhaltung einer geordneten, wohl funktionierenden Verwaltung erlassen und zu beachten sind (BGH, Urt. v. 05.05.1958, Az. III ZR 125/57, BGHZ 27, 210 ff.).
  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92

    Untreue durch Zivilschutzbeamten I - Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG,

    Der Bund ist nicht Dritter im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG , § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGHZ 27, 210); einer Entreicherung bei ihm steht keine Bereicherung des Beklagten gegenüber.

    Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung Teil einer einheitlichen Verwaltungsorganisation (vgl. auch BGHZ 27, 210 [213]).

  • BGH, 06.11.1986 - III ZR 120/85

    Drittbezogenheit der Amtspflichten der Bediensteten einer Besoldungsstelle

    Daran fehlt es, wenn die Erledigung des Dienstgeschäfts, bei der die Amtspflichtverletzung erfolgt ist, der Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe des Dienstherrn des Beamten und der von der Pflichtverletzung betroffenen Körperschaft dient, sie also "gleichsinnig" zusammenwirken und nicht widerstreitende Interessen verfolgen (Senatsurteile BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 32, 145, 146 f; 60, 371, 372 f; 87, 253, 254 f [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]; vom 25. April 1960 - III ZR 65/57 - VersR 1960, 750, 751; vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 - VersR 1974, 666; vom 26. Mai 1977 - III ZR 82/75 - VersR 1977, 765, 766).

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, verbietet sich in solchen Fällen die Annahme eines "gleichsinnigen" Zusammenwirkens nicht schon deswegen, weil die Anstellungskörperschaft des Beamten, der seine Amtspflicht verletzt hat, und der Geschädigte verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (BGHZ 26, 233, 234 ff [BGH 09.01.1958 - III ZR 95/56]; 27, 210, 211 ff).

  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82

    Amtspflichten Zivildienstleistender

    Voraussetzung dafür ist aber, daß der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 60, 371, 372).
  • BSG, 01.03.1963 - 2 RU 152/60

    Unfallversicherung - Vollrente wegen einer Berufskrankheit - Lungenblähung -

    "Dritte" im Sinne der angeführten Vorschrift können nicht nur einzelne Staatsbürger oder juristische Personen des Zivilrechts - Angehörige des "Publikums" -, sondern auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sein (RGZ 118, 99; 134, 321; BGHZ 27, 210).

    Die Präge, ob die verletzte Amtspflicht einem "Dritten" gegenüber besteht, bestimmt sich in erster Linie nach der Art. des Amtsgeschäfts und dem Zweck, dem die Amtspflicht dient (BGHZ 26, 232 und 27, 210).

  • LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
    Im Verhältnis zweier einander gegenüber stehenden Körperschaften öffentlichen Rechts gilt jedoch der Grundsatz, dass eine Körperschaft nur dann "Dritte" im Sinne des Amtshaftungsrechts sein kann, wenn der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser Körperschaft in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 60, 371, 372; BGH NJW 1984, 118 ff., nach juris Rn. 12).
  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 15/67

    Schuldhafte Verletzung der Pflichten der Einzugsstelle von

    Wie der BGH wiederholt entschieden hat, steht einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts, die ihre Aufgaben mit Hilfe von Bediensteten einer anderen Körperschaft erfüllt, auch bei schuldhaftem Handeln dieser Personen kein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung zu: Das Bestehen einer Amtspflicht setze eine rechtliche Beziehung voraus, wie sie für das Verhältnis des Bürgers "gegenüber" der Verwaltung charakteristisch sei; eine solche Beziehung fehle, wenn mehrere Verwaltungsträger zur Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe "gleichsinnig und nicht etwa je in Vertretung widerstreitender Interessen" zusammenwirkten; dem außenstehenden Dritten erschienen sie dann als eine Einheit und ihre Beziehungen untereinander als ein Internum (so BGHZ 26, 232, 234 ff für das Verhältnis von Versicherungsamt und Rentenversicherungsträger bei der Beurkundung von Rentenanträgen; vgl. ferner BGHZ 27, 210, 213; BGHZ 32, 145 ff; NJW 1966, 1179, 1181 [LG Hamburg 21.07.1965 - 40 - 26/65] unter II).
  • OVG Niedersachsen, 22.03.1994 - 5 L 506/92

    Niedersachsen; Gemeinde; Wohngeldempfänger; Haftung eines Gemeindebeamten;

    Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGB über das Auftragsverhältnis scheidet ebenso aus wie eine Haftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG (BGHZ 16, 95; 27, 210 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56] ; BVerwG, Urt. v. 25.5.1961 - 1 A 10.59 -, BVerwGE 12, 253 = MDR 1961, 790; LVG Schleswig, Urt. v. 14.1.1960 - 6 K 30/59 -, DÖV 1960, 464; vgl. Achterberg, Die interkörperschaftliche Haftung im Bundesstaat, DVBl 1970, 125, 132; Sturm, Die Haftung der Länder (Gemeinden, Gemeindeverbände) bei fehlerhafter Verwendung von Haushaltsmitteln des Bundes im Gesetzesvollzug, DÖV 1966, 256, 260).
  • BGH, 25.02.1965 - VII ZR 79/63

    Rechtsweg für Streit über Verwaltung von Umstellungsgrundschulden

  • OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00

    Amtshaftung von Zivildienstleistenden; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für

  • OLG Saarbrücken, 30.04.1993 - 4 U 19/92

    Schadensersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung; Amtspflichtverletzung bei

  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 43/59

    Amtspflichten des Abgabelandes bei Umsiedlung

  • BGH, 21.01.1974 - III ZR 13/72

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüche wegen Verweigerung von Amtshilfe durch

  • BGH, 25.04.1960 - III ZR 65/57
  • BGH, 29.10.1959 - III ZR 140/59

    Beanstandung eines anzeigepflichtigen Landpachtvertrages durch die

  • BGH, 04.02.1960 - III ZR 12/59

    Rechtsmittel

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