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   BGH, 29.06.2006 - III ZR 253/05   

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https://dejure.org/2006,1808
BGH, 29.06.2006 - III ZR 253/05 (https://dejure.org/2006,1808)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2006 - III ZR 253/05 (https://dejure.org/2006,1808)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - III ZR 253/05 (https://dejure.org/2006,1808)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff im Falle eines Hausbaus in der Lärmschutzzone 1 eines Militärflughafens; Festlegung der Lärmschutzzone erst Jahre nach der Durchführung des Bauvorhabens; Inkaufnahme des Risikos selbst erheblicher Lärmsteigerungen in der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Entschädigungsanspruch bei Bau in Lärmzone; Militärflugplatz; enteignender Eingriff; Lärmschutzbereich: Fluglärm

  • Judicialis

    GG Art. 14 Cd

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14
    Keine Entschädigung des Eigentümers eines in der Nähe eines Militärflugplatzes errichteten und später in die Lärmschutzzone 1 gelangten Hauses wegen Fluglärmimmissionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14
    Entschädigung für Fluglärm bei Errichtung eines Wohnhauses in der Nähe eines Militärflugplatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstück am Militärflugplatz: Entschädigung wegen Fluglärm?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Enteignender Eingriff durch Fluglärm? (IMR 2006, 94)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 30
  • NVwZ-RR 2006, 669
  • VersR 2007, 956
  • DÖV 2007, 84 (Ls.)
  • BauR 2006, 1880
  • ZfBR 2006, 780
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.03.1995 - III ZR 166/93

    Entschädigung wegen Fluglärms nach Errichtung eines Wohnhauses in der Schutzzone

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - III ZR 253/05
    Auch derjenige, der in der Nähe eines Militärflugplatzes ein Wohnhaus an einer Stelle errichtet hat, die von Anfang an stark vom Fluglärm belastet war und nach den später in Kraft getretenen Vorschriften in die Lärmschutzzone 1 des für den Flugplatz festgesetzten Lärmschutzbereichs gefallen ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen (Anschluss an BGHZ 129, 124).

    a) Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch der Kläger aus enteignendem Eingriff (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 122, 76, 77 f; 129, 124, 125 f) mit der Begründung, da der Flugplatz S. bereits im Jahre 1962 voll in Funktion als Militärflughafen mit durchgängigem Flugbetrieb gewesen sei und der Fluglärm schon zu diesem Zeitpunkt ganz erheblich auf das betreffende Grundstück eingewirkt habe, hätten die Rechtsvorgänger der Kläger sich mit ihrem Wohnbauvorbaben ("Hineinbauen in den Lärm") selbst freiwillig in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung begeben und damit auch das Risiko selbst erheblicher Lärmsteigerungen in der Zukunft in Kauf genommen.

    Die Beurteilung des Streitfalls durch das Berufungsgericht ist im Kern durch die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 129, 124; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. November 1991 - III ZR 7/91 - VersR 1992, 322) vorgezeichnet.

    Das Urteil BGHZ 129, 124 betrifft zwar einen Fall, in dem der Eigentümer das Wohnhaus in die Schutzzone 1 eines (durch Verordnung vom 22. Dezember 1976) bereits festgesetzten Lärmschutzbereichs für den betreffenden Flugplatz hineingebaut hatte, während im Streitfall die betreffende Lärmschutzzone erst Jahre nach der Durchführung des in Rede stehenden Bauvorhabens festgelegt wurde.

    Sowohl der Fall, den der Senat in BGHZ 129, 124 entschieden hat, als auch der Streitfall werden dadurch geprägt, dass die Eigentümer ihre Wohnbauvorhaben in Angriff genommen haben, obwohl eine derartige (dauerhafte) Lärmvorbelastung durch den benachbarten Militärflughafen gegeben war, dass die Grundstücke eigentlich zur Wohnbebauung ungeeignet waren.

    Der Tatsachenvortrag der Kläger, der keine Einzelheiten über den Vorgang der Planung und Genehmigung des Bauvorhabens im Jahr 1962 enthält, erlaubt auch keine Schlussfolgerungen der Art, wie sie in dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1972 (V ZR 54/71 - BGHZ 59, 378, 385) zugunsten des dortigen Klägers gezogen worden sind (vgl. auch - in Abgrenzung zu jenem Urteil - Senatsurteil BGHZ 129, 124, 131).

  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 72/04

    Rechtsschutz des von Fluglärm betroffenen Anlegers

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - III ZR 253/05
    Die Frage, ob im Streitfall nach dem Inkrafttreten des § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 n.F. des Luftverkehrsgesetzes (Änderung durch Gesetz vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2432), wonach ein bis zum 31. Dezember 1958 in der "alten" Bundesrepublik Deutschland angelegter und am 1. März 1999 noch betriebener Flugplatz, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt gilt, überhaupt noch Raum für einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff wäre (vgl. für den Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB BGHZ 161, 323 [V. Zivilsenat]; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 140, 285, 301 f), stellt sich danach nicht.
  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91

    Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - III ZR 253/05
    a) Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch der Kläger aus enteignendem Eingriff (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 122, 76, 77 f; 129, 124, 125 f) mit der Begründung, da der Flugplatz S. bereits im Jahre 1962 voll in Funktion als Militärflughafen mit durchgängigem Flugbetrieb gewesen sei und der Fluglärm schon zu diesem Zeitpunkt ganz erheblich auf das betreffende Grundstück eingewirkt habe, hätten die Rechtsvorgänger der Kläger sich mit ihrem Wohnbauvorbaben ("Hineinbauen in den Lärm") selbst freiwillig in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung begeben und damit auch das Risiko selbst erheblicher Lärmsteigerungen in der Zukunft in Kauf genommen.
  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - III ZR 253/05
    Die Frage, ob im Streitfall nach dem Inkrafttreten des § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 n.F. des Luftverkehrsgesetzes (Änderung durch Gesetz vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2432), wonach ein bis zum 31. Dezember 1958 in der "alten" Bundesrepublik Deutschland angelegter und am 1. März 1999 noch betriebener Flugplatz, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt gilt, überhaupt noch Raum für einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff wäre (vgl. für den Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB BGHZ 161, 323 [V. Zivilsenat]; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 140, 285, 301 f), stellt sich danach nicht.
  • OLG Koblenz, 26.10.2005 - 1 U 98/01

    Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Lärmbelästigung: Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - III ZR 253/05
    Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2005 - 1 U 98/01 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 25.11.1991 - III ZR 7/91

    Entschädigung wegen der von einem Militärflugplatz ausgehenden

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - III ZR 253/05
    Die Beurteilung des Streitfalls durch das Berufungsgericht ist im Kern durch die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 129, 124; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. November 1991 - III ZR 7/91 - VersR 1992, 322) vorgezeichnet.
  • BGH, 10.11.1972 - V ZR 54/71

    Geräuschimmission durch Betrieb eines Militärflugplatzes

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - III ZR 253/05
    Der Tatsachenvortrag der Kläger, der keine Einzelheiten über den Vorgang der Planung und Genehmigung des Bauvorhabens im Jahr 1962 enthält, erlaubt auch keine Schlussfolgerungen der Art, wie sie in dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1972 (V ZR 54/71 - BGHZ 59, 378, 385) zugunsten des dortigen Klägers gezogen worden sind (vgl. auch - in Abgrenzung zu jenem Urteil - Senatsurteil BGHZ 129, 124, 131).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07

    Klagen gegen Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein auch in der Berufung

    Zum anderen ver­weist der Genehmigungsbescheid zutreffend auf die gefestigte zivilgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge derjenige, der im Lärmschutzbereich eines Militär­flugplatzes ein Wohnhaus errichtet, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen hat (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 16. März 1995 - III ZR 166/93 -, BGHZ 129, S. 124; OLG Koblenz, NJW-RR 2003, S. 805; BGH, NVwZ-RR 2006, S. 669).
  • VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963

    Klage gegen Flugplatzumbau Oberpfaffenhofen erfolglos - vollständige

    Damit hat sich der Kläger selbst freiwillig in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung durch den Sonderflughafen begeben und damit auch das Risiko künftiger Lärmsteigerungen in Kauf genommen (vgl. BGH vom 29.6.2006 NVwZ-RR 2006, 669).
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