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   BGH, 17.12.2009 - III ZR 319/08   

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BGH, 17.12.2009 - III ZR 319/08 (https://dejure.org/2009,3192)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2009 - III ZR 319/08 (https://dejure.org/2009,3192)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 (https://dejure.org/2009,3192)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Feststellung und näheren Unterscheidung von Werbemaßnahmen hinsichtlich der vorgesehenen Mittelverwendungen in der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Investitionsplanung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f
    Notwendigkeit der Feststellung und näheren Unterscheidung von Werbemaßnahmen hinsichtlich der vorgesehenen Mittelverwendungen in der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Investitionsplanung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Feststellung von Werbemaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 887
  • MDR 2010, 321
  • WM 2010, 301
  • NZG 2010, 272
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.02.2009 - III ZR 90/08

    Umfang der über den Emissionsprospekt hinausgehenden Informationspflichten des

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - III ZR 319/08
    Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den Fonds III entschieden hat, kann im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan nicht jegliche Werbetätigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" abgerechnet werden, sondern es sind übliche Werbemaßnahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 f Rn. 11-14).

    Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17).

  • BGH, 23.07.2009 - III ZR 306/07

    Haftung der Treuhandkommanditistin eines Medienfonds

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - III ZR 319/08
    Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17).
  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 290/07

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem Filmfonds wegen Täuschung über die Höhe

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - III ZR 319/08
    Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17).
  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Gerade weil es schwierig und problematisch sein kann, eine klare Abgrenzung zwischen Werbemaßnahmen für die Fondsgesellschaft und der "Einwerbung" von Gesellschaftskapital vorzunehmen oder - wie es hier in Streit steht - im Nachhinein eine nähere Klärung hierüber herbeizuführen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - WM 2010, 301 Rn. 2; Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - aaO S. 1019 Rn. 11-14), muss dem Anleger bei seinem Beitritt die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden.
  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 321/08

    Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds:

    Diese urkundlichen Beweismittel sprechen dafür, dass - entgegen der Aussage des vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung und Handhabung keine strenge Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - WM 2010, 301 Rn. 2; Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - WM 2010, 1017, 1019 Rn. 13).
  • BGH, 22.04.2010 - III ZR 318/08

    Aufklärungspflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds: Kenntnis von

    Diese urkundlichen Beweismittel sprechen dafür, dass - entgegen den Aussagen der vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung und Handhabung keine strenge Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - WM 2010, 301 Rn. 2).
  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 337/08

    Haftung einer als Treuhandkommanditistin bei der Beteiligung an einer

    Gerade weil es schwierig und problematisch sein kann, eine klare Abgrenzung zwischen Werbemaßnahmen für die Fondsgesellschaft und der "Einwerbung" von Gesellschaftskapital vorzunehmen oder - wie es hier in Streit steht - im Nachhinein eine nähere Klärung hierüber herbeizuführen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - WM 2010, 301 Rn. 2; Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - aaO S. 1019 Rn. 11-14), muss dem Anleger bei seinem Beitritt die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden.
  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 322/08

    Haftung einer als Treuhandkommanditistin bei der Beteiligung an einer

    Diese urkundlichen Beweismittel sprechen dafür, dass - entgegen der Aussage des vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung und Handhabung keine strenge Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - WM 2010, 301 Rn. 2; Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - WM 2010, 1017, 1019 Rn. 13).
  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 338/08

    Vorliegen eines wesentlichen Prospektmangels bei Medienfonds aufgrund des Anfalls

    Gerade weil es schwierig und problematisch sein kann, eine klare Abgrenzung zwischen Werbemaßnahmen für die Fondsgesellschaft und der "Einwerbung" von Gesellschaftskapital vorzunehmen oder - wie es hier in Streit steht - im Nachhinein eine nähere Klärung hierüber herbeizuführen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - WM 2010, 301 Rn. 2; Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - aaO S. 1019 Rn. 11-14), muss dem Anleger bei seinem Beitritt die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden.
  • BGH, 22.04.2010 - III ZR 324/08

    Haftung des Treuhandkommanditisten einer Filmfonds-GmbH & Co. KG: Umfang der

    Diese urkundlichen Beweismittel sprechen dafür, dass - entgegen der Aussage des vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung und Handhabung keine strenge Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - WM 2010, 301 Rn. 2).
  • OLG München, 29.04.2010 - 23 U 2234/07

    Haftung bei Kapitalanlagen: Schadensersatzpflicht des Treuhandkommanditisten

    Nach dessen neuerer Rechtsprechung kommt den Anlegern hinsichtlich der Behauptung, sie hätten sich bei Kenntnis des Umstands, dass die IT GmbH für den Vertrieb Provisionen von 20 % beanspruchte und erhalten sollte, nicht beteiligt, eine "gewisse Kausalitätsvermutung" zugute, die allerdings erschüttert werden kann (BGH, Urteil vom 17.12.2009, III ZR 319/08 Tz. 3; Urt. im vorliegenden Verfahren, III ZR 241/08 Tz. 18, jew. m. w.Nwn.).
  • OLG Köln, 19.02.2013 - 9 U 155/12

    Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer

    Es handelt sich dabei um gefestigte Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1982, 2493; NJW-RR 2007, 1041; WM 2010, 301; NJW-RR 2008, 1129; NJW-RR 2009, 613; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagenrechts, § 6, Rn. 148; BGH WM 1985, 533; WM 1986, 583; WM 1995, 344).
  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 323/08

    Unterrichtungspflicht durch ein Werbeprospekt über ein Beteiligungsangebot an

    Diese urkundlichen Beweismittel sprechen dafür, dass entgegen der Aussage des vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung und Handhabung keine strenge Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - WM 2010, 301 Rn. 2; Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - WM 2010, 1017, 1019 Rn. 13).
  • OLG Köln, 19.02.2013 - 9 U 158/12

    Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer

  • LG Düsseldorf, 21.10.2011 - 8 O 284/10

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen

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