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   BGH, 25.06.2015 - III ZR 333/14   

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BGH, 25.06.2015 - III ZR 333/14 (https://dejure.org/2015,16817)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2015 - III ZR 333/14 (https://dejure.org/2015,16817)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - III ZR 333/14 (https://dejure.org/2015,16817)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 26 Nr. 8 EGZPO, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Schmerzensgeld im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1 S. 2
    Geltendmachung von Schmerzensgeld im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99

    Beschwer bei Klageabweisung als zur Zeit unbegründet; Ansprüche des

    Auszug aus BGH, 25.06.2015 - III ZR 333/14
    Zwar ist eine Partei beschwert, wenn sie die endgültige Klagabweisung erstrebt, die Klage jedoch mangels Fälligkeit der Forderung nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242, 243 f).
  • BGH, 07.09.2017 - III ZR 618/16

    Amtlicher Lageplan - Amtshaftung: Hoheitliche Tätigkeit bei Erstellung eines

    Hieraus ergibt sich, dass ein Beklagter durch ein Urteil beschwert ist, wenn er die endgültige Klageabweisung erstrebt, der Klageanspruch jedoch nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2015 - III ZR 333/14, juris Rn. 2 zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242, 244).
  • LG Karlsruhe, 21.11.2023 - 10 O 111/23

    Kostenentscheidung bei Abweisung einer Amtshaftungsklage als lediglich "zurzeit

    Das wiederum hängt davon ab, wie wahrscheinlich es erscheint, dass die anderweitige Ersatzerlangung scheitert, sodass er von der Feststellung der grundsätzlichen Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB noch tatsächlich profitieren kann (vgl. entsprechend zur Beschwer des Beklagten BGH, Beschl. v. 25.06.2015 - III ZR 333/14 Rn. 2, juris; BGH, Beschl. v. 10.08.2022 - VII ZR 49/20, Rn. 6).

    gibt, erscheint es in solchen Fällen doch richtig, der Feststellung des Haftungsgrundes nur verhältnismäßig geringen Wert beizumessen, der mit 20% angemessen abgebildet sein kann (vgl. nochmals BGH, Beschl. v. 25.06.2015 - III ZR 333/14 Rn. 2, juris; BGH, Beschl. v. 10.08.2022 - VII ZR 49/20, Rn. 6).

  • ArbG Stuttgart, 04.08.2021 - 25 Ca 1048/19

    Betriebsveröffentlichte Gerichtsschriftsätze mit Gesundheitsdaten -

    Für die Beklagte ist die Berufung mangels Beschwer nicht statthaft, da sie im Hinblick auf den Hilfsantrag nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO nicht die endgültige Klageabweisung, sondern nur die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet erstrebt hat (vgl. BGH, v. 25.06.2015 - III ZR 333/14).
  • KG, 06.03.2023 - 26 U 37/21

    Berufung: Beschwer des Klägers einer negativen Feststellungsklage bei einer

    Hieraus ergibt sich, dass ein Beklagter durch ein Urteil beschwert ist, wenn er die endgültige Klageabweisung erstrebt, der Klageanspruch jedoch nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - III ZR 333/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 13.08.2015 - III ZR 333/14

    Bemessung der (materiellen) Beschwer einer beklagten Partei; Abweisung eine

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 (BeckRS 2015, 11911), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, den Streitwert für das Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
  • OLG Schleswig, 23.12.2021 - 5 U 93/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Denn eine beklagte Partei ist durch ein Urteil beschwert, wenn sie die endgültige Klageabweisung erstrebt, der Klageanspruch jedoch nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015 - III ZR 333/14, Rn. 2; BGH, Urteil vom 7. September 2017 - III ZR 618/16, Rn. 23 mwN).
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   BGH, 13.08.2015 - III ZR 333/14   

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https://dejure.org/2015,22465
BGH, 13.08.2015 - III ZR 333/14 (https://dejure.org/2015,22465)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2015 - III ZR 333/14 (https://dejure.org/2015,22465)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2015 - III ZR 333/14 (https://dejure.org/2015,22465)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 3 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der (materiellen) Beschwer einer beklagten Partei; Abweisung eine Amtshaftungsklage wegen des Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Bemessung der (materiellen) Beschwer einer beklagten Partei; Abweisung eine Amtshaftungsklage wegen des Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.06.2015 - III ZR 333/14

    Geltendmachung von Schmerzensgeld im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 13.08.2015 - III ZR 333/14
    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 (BeckRS 2015, 11911), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, den Streitwert für das Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
  • OLG Stuttgart, 06.11.2018 - 10 U 5/18

    Honorarklage eines freiberuflichen Projektleiters: Qualifizierung eines "freien

    Insoweit, als die Klage nicht als unbegründet, sondern nur als derzeit unbegründet abzuweisen ist, hat das Rechtsmittel Erfolg; dieser Erfolg ist mit einem Bruchteil des Werts des betroffenen Forderungsteils zu bewerten, den der Senat mit 20% annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - III ZR 333/14).
  • BGH, 10.08.2022 - VII ZR 49/20

    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss

    Maßgeblich muss vielmehr der nach § 3 ZPO zu bemessende "Minderwert" der nur vorübergehenden statt endgültigen Klageabweisung sein, wobei der "Minderwert" nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 333/14 Rn. 5).
  • BGH, 17.01.2017 - II ZR 223/15

    Bemessung des Interesses des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung der

    Das Interesse des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung bemisst sich bei einem rechtsmittelführenden Beklagten nach dessen materieller Beschwer und damit nach der Frage, inwieweit die Entscheidung seine Rechtsposition beeinträchtigt oder seinen Pflichtenkreis erweitert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 333/14 Rn. 5; Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, NJW-RR 2014, 110 Rn. 10).
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