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   BGH, 23.10.2003 - III ZR 354/02   

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https://dejure.org/2003,1662
BGH, 23.10.2003 - III ZR 354/02 (https://dejure.org/2003,1662)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2003 - III ZR 354/02 (https://dejure.org/2003,1662)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 (https://dejure.org/2003,1662)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch eines Untersuchungshäftlings wegen Übergriffe eines Strafgefangenen ; Anspruch aus Amtspflichtverletzung gegen Träger der Justizvollzugsanstalt; Gebot der Trennung von Untersuchungs- und Strafgefangenen; Gefahrenlage auf Grund von Privilegien und ...

  • Judicialis

    BGB § 839 Fi; ; StPO § 119 Abs. 1; ; UVollzO Nr. 22

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; StPO § 119 Abs. 1; UVollzO Nr. 22
    Schutzzweck der Amtspflicht zur getrennten Verwahrung von Straf- und Untersuchungsgefangenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; StPO § 119 Abs. 1; UVollzO Nr. 22
    Drittbezogenheit der Amtspflicht zur Trennung von Untersuchungs- und Strafgefangenen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trennung von Untersuchungs- und Strafgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Haftung des Landes für Verletzungen eines Untersuchungshäftlings durch Strafgefangene

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine Haftung des Landes für Verletzungen eines Untersuchungshäftlings durch Strafgefangenen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafgefangener sticht Untersuchungshäftling nieder - Land Sachsen muss dem Verletzten keinen Schadenersatz zahlen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 23.10.2003)

    Land haftet nicht immer für Übergriffe im Gefängnis // schwer verletzter Untersuchungshäftling abgewiesen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3698
  • MDR 2004, 150
  • NVwZ 2004, 510 (Ls.)
  • NStZ 2005, 80
  • VersR 2004, 1559
  • DVBl 2004, 515
  • JR 2004, 292
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BGH, 23.10.2003 - III ZR 354/02
    Es ist - wie auch das Berufungsgericht vom Ansatzpunkt her richtig sieht - anerkannt, daß das Trennungsgebot ein aus der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK, die Verfassungsrang hat (BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. 2002 § 119 Rn. 1), hergeleitetes Privileg des Untersuchungsgefangenen ist (Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO 5. Aufl. 2003 § 119 Rn. 5; Lemke in Heidelberger Kommentar, StPO 3. Aufl. 2001 § 119 Rn. 7).
  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97

    Amtspflichtverletzung bei Aufstellung von Bebauungsplänen

    Auszug aus BGH, 23.10.2003 - III ZR 354/02
    Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß auch insoweit der Schutzzweck der möglicherweise verletzten Norm (hier des Trennungsgebotes) als haftungsbegrenzendes Kriterium heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 259, 271 f).
  • BGH, 09.07.1956 - III ZR 320/54

    Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung

    Auszug aus BGH, 23.10.2003 - III ZR 354/02
    Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Vollzugsbediensteten Amtspflichten zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungs- und Strafgefangenen haben (so schon Senatsurteil BGHZ 21, 214, 219 f; vgl. ferner Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 635 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 27.09.2002 - 6 U 3073/01

    Schmerzensgeld und Schadensersatz aus Amtshaftung wegen eines tätlichen Angriffs

    Auszug aus BGH, 23.10.2003 - III ZR 354/02
    Die Berufung des Beklagten zu 2 führte zu einer Herabsetzung des dem Kläger zuerkannten Schmerzensgeldes auf 7.700 EUR und der Schmerzensgeldrente auf monatlich 127, 82 EUR; im übrigen blieb sie, ebenso wie die Anschlußberufung des Klägers, erfolglos (OLG Dresden VersR 2003, 1041).
  • KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12

    Amtshaftungsanspruch eines Untersuchungshäftlings wegen Verletzung durch einen

    Zwar haben die Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt Amtspflichten zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungshaft- und Strafgefangenen; dies bedeutet auch die Verhütung von drohenden Schäden der Häftlinge durch Mitgefangene (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - juris Tz. 5).

    Die Regelung in Nr. 22 Abs. 5 UVollzO dient dem Zweck, besondere Gefährdungspotentiale durch besonders gefährliche Häftlinge zu bannen, indem sie von den anderen Gefangenen getrennt zu halten sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - juris Tz. 7).

    Der Streithelfer hatte daran mitzuwirken, einen ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten und hierfür eine vom Schädiger ausgehende besondere Gefahr im Sinne von Nr. 22 Abs. 5 UVollzO (vom Sachverständigen als akute Gefahr bezeichnet) zu prüfen, wobei Anlass für Sicherungsmaßnahmen nur dann geboten sind, wenn Umstände Rückschlüsse auf eine besondere Aggressivität eines Häftlings gegenüber seinen Mitgefangenen zulassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - juris Tz. 8).

    Von der Rechtsprechung wird eine dauerhafte Anwesenheitspflicht des Anstaltspersonals nicht gefordert (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - juris Tz. 9).

  • OLG Brandenburg, 29.09.2020 - 2 U 100/18
    Der Schutzbereich nach dem Staatshaftungsgesetz entspricht dem der Haftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG und wird nach denselben Grundsätzen behandelt (vgl. hierzu BeckOGK, Stand 15.04.2020, Rn. 930 zu § 839 BGB; BGH, Urteil vom 07.02.2008 - III ZR 76/07; Urteil vom 23.10.2003 - III ZR 354/02, jeweils zit. nach juris).
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