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   OLG Hamm, 05.01.2012 - III-3 Ws 435/11   

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https://dejure.org/2012,564
OLG Hamm, 05.01.2012 - III-3 Ws 435/11 (https://dejure.org/2012,564)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.01.2012 - III-3 Ws 435/11 (https://dejure.org/2012,564)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Januar 2012 - III-3 Ws 435/11 (https://dejure.org/2012,564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Behandlung einer unerledigten Haftbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 117 Abs. 1
    Behandlung einer unerledigten Haftbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 8 Qs 576/11
  • OLG Hamm, 05.01.2012 - III-3 Ws 435/11
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 16.10.2007 - 3 Ws 593/07

    Erlöschen der Zuständigkeit des Amtsrichters zum Erlass von Haftentscheidungen in

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2012 - 3 Ws 435/11
    Für den hier nicht vorliegenden Fall, dass sich der Angeklagte aufgrund der angegriffenen Haftentscheidung in Untersuchungshaft befindet, ist anerkannt, dass eine unerledigte weitere Haftbeschwerde nach Zuleitung der Akten an das Berufungsgericht als Haftprüfungsantrag im Sinne des § 117 Abs. 1 StPO, über den das Berufungsgericht zu befinden hat, zu behandeln ist (vgl. Senat, BeckRS 2007, 16973).
  • OLG Stuttgart, 23.12.1976 - 3 Ws 411/76
    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2012 - 3 Ws 435/11
    In diesem Falle ist die unerledigte (weitere) Haftbeschwerde bei einem Zuständigkeitswechsel in der Hauptsache als - durch die Regelung in § 117 Abs. 1 StPO nicht ausgeschlossener - Antrag an das nunmehr nach § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständig gewordene Gericht - in der vorliegenden Sache das Landgericht Bielefeld als Berufungsgericht - auf Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO zu behandeln (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1986, 144; 1989, 437; siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Dezember 1976 - 3 Ws 411/76 -, Rdnr. 24 ; Schultheis in: KK-StPO, 6. Aufl. [2008], § 126 Rdnr. 8).
  • KG, 09.04.2020 - 3 Ws 81/20

    Behandlung einer Haftbeschwerde gegen eine Haftentscheidung des Amtsgerichts

    Nach Zuleitung der Akten an das Berufungsgericht ist eine unerledigte (weitere) Haftbeschwerde als Haftprüfungsantrag im Sinne des § 117 Abs. 1 StPO, über den das Berufungsgericht zu befinden hat, zu behandeln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2012 - III-3 Ws 435/11 -, juris).

    Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine unerledigte (weitere) Haftbeschwerde infolge des Überganges der Zuständigkeit an das Berufungsgericht, sondern um eine Haftbeschwerde des sich seit 21. Mai 2019 in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten, die als Reaktion auf die am 16. März 2020 verfügte Terminsaufhebung des seit Ende August 2019 bei der Strafkammer 42 anhängigen Berufungsverfahrens erhoben worden ist, handelt, ist dem der Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zugrundeliegende Gedanke, dass die sachgerechteste Haftentscheidung von dem jeweils mit der Hauptsache befassten Gericht zu erwarten ist (OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2012 - III-3 Ws 435/11 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Dezember 1976 - 3 Ws 411/76 -, juris; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1986, 144), auch auf die vorliegende Verfahrenskonstellation anzuwenden.

  • OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19

    Untersuchungshaft: Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag;

    Maßgeblich ist bei dieser Handhabung indes die aus der Regelung des § 126 Abs. 2 S. 1 StPO abgeleitete Überlegung, dass die sachgerechteste Entscheidung von dem jeweils mit der Hauptsache befassten Gericht zu erwarten ist, das daher zunächst über das die Haftfrage betreffende Begehren des Angeklagten entscheiden soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2012 - III-3 Ws 435/11 -, juris), wenn denn die Verfahrenslage eine solche Entscheidung sachlich erfordert (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1986, 144).
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