Rechtsprechung
   BFH, 20.12.2012 - IV B 141/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,45670
BFH, 20.12.2012 - IV B 141/11 (https://dejure.org/2012,45670)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2012 - IV B 141/11 (https://dejure.org/2012,45670)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - IV B 141/11 (https://dejure.org/2012,45670)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,45670) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rechtsmittelbefugnis eines Nichtbeteiligten; Adressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei atypisch stiller Gesellschaft; Auslegung von Prozesserklärungen

  • openjur.de

    Rechtsmittelbefugnis eines Nichtbeteiligten; Adressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei atypisch stiller Gesellschaft; Auslegung von Prozesserklärungen

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 57, BGB § 133, GG Art 19 Abs 4
    Rechtsmittelbefugnis eines Nichtbeteiligten; Adressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei atypisch stiller Gesellschaft; Auslegung von Prozesserklärungen

  • Bundesfinanzhof

    Rechtsmittelbefugnis eines Nichtbeteiligten; Adressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei atypisch stiller Gesellschaft; Auslegung von Prozesserklärungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 57 FGO, § 133 BGB, Art 19 Abs 4 GG
    Rechtsmittelbefugnis eines Nichtbeteiligten; Adressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei atypisch stiller Gesellschaft; Auslegung von Prozesserklärungen

  • rewis.io

    Rechtsmittelbefugnis eines Nichtbeteiligten; Adressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei atypisch stiller Gesellschaft; Auslegung von Prozesserklärungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; FGO § 57
    Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers

  • datenbank.nwb.de

    Beteiligter am Klageverfahren; Gesellschafter als Inhaber des Handelsgeschäfts als Adressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei einer atypisch stillen Gesellschaft; Auslegung von Prozesserklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04

    Rechtsschutz gewährende Auslegung

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - IV B 141/11
    Besteht allerdings gerade Streit darüber, wer am Klageverfahren tatsächlich beteiligt war, so gebietet es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, auch denjenigen als zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt anzusehen, der geltend macht, tatsächlich am Klageverfahren beteiligt gewesen zu sein (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68, und vom 20. November 2003 VII B 124/03, BFH/NV 2004, 362).

    In der unrichtigen Beurteilung von Sachurteilsvoraussetzungen liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 68).

  • BFH, 28.03.2003 - VIII B 194/01

    Mitunternehmerschaft; atypisch stiller Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - IV B 141/11
    a) Steuerschuldner und Adressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist der tätige Gesellschafter als Inhaber des Handelsgeschäfts, im Streitfall die GmbH (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28. März 2003 VIII B 194/01, BFH/NV 2003, 1308; BFH-Urteil vom 31. August 1999 VIII R 22/98, BFH/NV 2000, 420).
  • BFH, 20.11.2003 - VII B 124/03

    Abgabenbescheid gegenüber GbR; Klagebefugnis

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - IV B 141/11
    Besteht allerdings gerade Streit darüber, wer am Klageverfahren tatsächlich beteiligt war, so gebietet es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, auch denjenigen als zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt anzusehen, der geltend macht, tatsächlich am Klageverfahren beteiligt gewesen zu sein (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68, und vom 20. November 2003 VII B 124/03, BFH/NV 2004, 362).
  • BFH, 31.08.1999 - VIII R 22/98

    Tätigkeitsvergütung des Geschäftsführers bei atypisch stiller Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - IV B 141/11
    a) Steuerschuldner und Adressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist der tätige Gesellschafter als Inhaber des Handelsgeschäfts, im Streitfall die GmbH (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28. März 2003 VIII B 194/01, BFH/NV 2003, 1308; BFH-Urteil vom 31. August 1999 VIII R 22/98, BFH/NV 2000, 420).
  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

    Zur Einlegung einer Revision sind folglich nur die in der Vorinstanz Beteiligten berechtigt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 2012 IV B 141/11, BFH/NV 2013, 574).
  • BFH, 08.12.2016 - IV R 8/14

    Gewerbesteuerrechtliche Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe

    Dementsprechend kann auch nur der Inhaber des Handelsgewerbes --in seiner Funktion als Inhaber des Handelsgewerbes der atypisch stillen Gesellschaft-- mit Aussicht auf Erfolg Klage gegen einen entsprechenden Bescheid erheben (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2012 IV B 141/11).
  • FG Baden-Württemberg, 21.05.2013 - 8 K 1806/10

    Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG wegen der Zahlung sog.

    Auch Schreiben von fachkundigen Bevollmächtigten sind der Auslegung zugänglich, sofern sie missverständlich formuliert sind (BFH-Urteile vom 27.5.2004 IV R 48/02, BStBl II 2004, 964 und vom 19.4.2007 IV R 28/05, BStBl II 2007, 704; BFH-Beschluss vom 20.12.2012 IV B 141/11, Juris).
  • VG Schwerin, 29.12.2020 - 6 A 3301/16

    Gewährung von (höheren) Wohngeldleistungen

    Eine unklare Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz entspricht (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - IV B 141/11 -, Rn. 8; BSG, Beschluss vom 8. September 2015 - B 1 KR 19/15 B -, Rn. 6, jeweils juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht