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   BFH, 27.12.2002 - IV B 225/02   

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https://dejure.org/2002,12947
BFH, 27.12.2002 - IV B 225/02 (https://dejure.org/2002,12947)
BFH, Entscheidung vom 27.12.2002 - IV B 225/02 (https://dejure.org/2002,12947)
BFH, Entscheidung vom 27. Dezember 2002 - IV B 225/02 (https://dejure.org/2002,12947)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Auszug aus BFH, 27.12.2002 - IV B 225/02
    Dies ist für den Finanzgerichtsprozess durch § 155 FGO geschehen (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02; s. auch Lange, Der Betrieb --DB-- 2002, 2396).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BFH, 27.12.2002 - IV B 225/02
    Über die konkrete Schaffung eines Rechtsbehelfs im erstinstanzlichen Verfahren vor den Zivilgerichten hinaus ist § 321a ZPO der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass die Beseitigung schweren Verfahrensunrechts oder sonstiger greifbarer Gesetzwidrigkeit nach Ergehen einer mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst (iudex a quo) zu erfolgen hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 1577; Lipp, NJW 2002, 1700; Müller, NJW 2002, 2743, 2746 f.).
  • BFH, 26.08.1991 - IV B 135/90

    Ausnahmefall der Gesetzeswidrigkeit in Folge des Fehlens jeglicher

    Auszug aus BFH, 27.12.2002 - IV B 225/02
    Darunter wurden Fälle verstanden, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrte und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzwidrigkeit zur Folge hatte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332, und vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509).
  • BFH, 07.12.1999 - IV B 146/99

    Finanzrechtsweg; Steuerfestsetzung während der Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BFH, 27.12.2002 - IV B 225/02
    Der kraft Gesetzes unanfechtbare Beschluss musste danach unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widersprach und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hatte, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413, m.w.N.).
  • BFH, 18.10.2000 - IV B 98/00

    Beschwerde oder NZB gegen AdV-Beschluss?

    Auszug aus BFH, 27.12.2002 - IV B 225/02
    Darunter wurden Fälle verstanden, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrte und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzwidrigkeit zur Folge hatte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332, und vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509).
  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Auszug aus BFH, 27.12.2002 - IV B 225/02
    Das gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in anderen Fällen, in denen eine Prozessordnung die ZPO für entsprechend anwendbar erklärt (gl.A. für den allgemeinen Verwaltungsgerichtsprozess Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Mai 2002 6 B 28, 29/02, NJW 2002, 2657).
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