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   BFH, 26.02.2010 - IV B 25/09   

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https://dejure.org/2010,9947
BFH, 26.02.2010 - IV B 25/09 (https://dejure.org/2010,9947)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2010 - IV B 25/09 (https://dejure.org/2010,9947)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2010 - IV B 25/09 (https://dejure.org/2010,9947)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Beweislast für Betriebsaufgabe oder Grundstücksentnahme; Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Beweislastvereitelung durch Finanzamt; Abmilderung der Regeln einer strengen Überzeugungsbildung; Reduzierte Anforderungen an die ...

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, EStG § 4 Abs 1, EStG § 13, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Beweislast für Betriebsaufgabe oder Grundstücksentnahme - Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Beweislastvereitelung durch Finanzamt - Abmilderung der Regeln einer strengen Überzeugungsbildung - Reduzierte Anforderungen an die ...

  • Bundesfinanzhof

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Beweislast für Betriebsaufgabe oder Grundstücksentnahme - Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Beweislastvereitelung durch Finanzamt - Abmilderung der Regeln einer strengen Überzeugungsbildung - Reduzierte Anforderungen an die ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 4 Abs 1 EStG 1997
    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Beweislast für Betriebsaufgabe oder Grundstücksentnahme - Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Beweislastvereitelung durch Finanzamt - Abmilderung der Regeln einer strengen Überzeugungsbildung - Reduzierte Anforderungen an die ...

  • rewis.io

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Beweislast für Betriebsaufgabe oder Grundstücksentnahme - Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Beweislastvereitelung durch Finanzamt - Abmilderung der Regeln einer strengen Überzeugungsbildung - Reduzierte Anforderungen an die ...

  • rewis.io

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Beweislast für Betriebsaufgabe oder Grundstücksentnahme - Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Beweislastvereitelung durch Finanzamt - Abmilderung der Regeln einer strengen Überzeugungsbildung - Reduzierte Anforderungen an die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Beweislast (Feststellungslast) des Steuerpflichtigen für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe bzw. einer Entnahme eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

  • datenbank.nwb.de

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Beweislast für Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs oder Grundstücksentnahme; Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Beweislastvereitelung durch Finanzamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 26.02.2010 - IV B 25/09
    Ob darüber hinaus das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes und der Grundsatz der Fairness des Verfahrens es erfordern, dass die Regeln einer strengen Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) in der Weise abzumildern sind, dass das Gericht aufgrund reduzierter Anforderungen an die Gewissheit der Tatsachenfeststellungen entscheidet (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462), richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
  • BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06

    Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 26.02.2010 - IV B 25/09
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige die Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe bzw. einer Entnahme eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks trägt (u.a. Senatsurteile vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110; vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; zuletzt vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

    Auszug aus BFH, 26.02.2010 - IV B 25/09
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige die Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe bzw. einer Entnahme eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks trägt (u.a. Senatsurteile vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110; vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; zuletzt vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94

    Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 26.02.2010 - IV B 25/09
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige die Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe bzw. einer Entnahme eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks trägt (u.a. Senatsurteile vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110; vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; zuletzt vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 03.03.2004 - X R 17/98

    Vermögensübergabe gegen private Versorgungsrente

    Auszug aus BFH, 26.02.2010 - IV B 25/09
    Eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Steuerpflichtigen ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der beklagten Behörde eine schuldhafte Beweisvereitelung vorzuwerfen ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. März 2004 X R 17/98, BFH/NV 2004, 1237, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2018 - VI R 73/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    Dies gilt auch dann, wenn Finanzamtsakten nicht mehr existieren (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2010 IV B 25/09, BFH/NV 2010, 1116, m.w.N.).
  • FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17

    Steuerbarkeit eines Veräußerungs-/Entnahmegewinns in Ansehung von veräußertem

    Die Feststellungslast für das Vorliegen einer Betriebsaufgabeerklärung trägt grundsätzlich der Steuerpflichtige, da er sich darauf beruft, dass eine Betriebsaufgabe in der Vergangenheit abgegeben wurde und somit einen steuerentpflichtenden Vorgang vorträgt (BFH-Beschluss vom 26.02.2010 IV B 25/09, BFH/NV 2010, 1116; Senatsurteil vom 13.06.2014 4 K 4560/11, EFG 2014, 1668 Rz. 36).
  • FG Münster, 26.04.2018 - 6 K 4135/14

    Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung ehemals landwirtschaftlich genutzter

    Für das Vorliegen einer eindeutigen Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt trägt der Kläger die Feststellungslast, weil er einen steuerentpflichtenden Vorgang vorträgt (vgl. BFH-Beschluss vom 26.02.2010 IV B 25/09, BFH/NV 2010, 1116; Stephany in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, III. Teil, Kap. 50 Rdnr. 33).
  • FG Münster, 13.06.2014 - 4 K 4560/11

    Betriebsaufgabeerklärung und deren Nachweis

    Die Nachweis- bzw. Feststellungslast trägt grundsätzlich der Steuerpflichtige, da er sich darauf beruft, dass eine Betriebsaufgabe in der Vergangenheit abgegeben wurde und somit einen steuerentpflichtenden Vorgang vorträgt (vgl. BFH-Beschluss vom 26.02.2010 IV B 25/09, BFH/NV 2010, 1116; Stephany in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, III. Teil Kap. 50 Rdnr. 33).

    Dies gilt selbst dann, wenn für die Erklärung im Hinblick auf den weit zurückliegenden Zeitpunkt der behaupteten Betriebsaufgabe infolge Vernichtung nicht mehr auf die entsprechenden Finanzamtsakten zurückgegriffen werden kann, es sei denn, der Behörde wäre insoweit eine schuldhafte Beweisvereitelung vorzuwerfen (BFH-Beschluss vom 26.02.2010 IV B 25/09, BFH/NV 2010, 1116 m.w.N.).

  • BFH, 09.11.2011 - IV B 130/10

    Auslegung eines Bevollmächtigtenschreibens kann regelmäßig nicht zum Verstoß

    Etwaige Fehler in der Sachverhaltswürdigung können deshalb regelmäßig keinen Verfahrensmangel begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2010 IV B 25/09, BFH/NV 2010, 1116).
  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 7 K 3484/08

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer ausländischen

    Zum anderen lägen auch die Voraussetzungen, unter denen eine Beweislastumkehr angenommen werden könnte, nicht vor (zur Rechtsprechung des BFH s. BFH-Urteil vom 3. März 2004 X R 17/98, BFH/NV 2004, 1237; s. ferner BFH-Beschluss vom 26. Februar 2010 IV B 25/09, BFH/NV 2010, 1116).
  • FG Münster, 20.07.2011 - 8 K 1252/10
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige die Beweislast (Feststellunglast) für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe bzw. einer Entnahme eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks trägt (BFH-Beschluss vom 26.02.2010 IV B 25/09 BFH/NV 2010, 806 m. w. N.).
  • FG Sachsen, 02.06.2014 - 6 K 1308/13

    Keine Beweislastumkehr betreffend den streitigen Eingang eines

    Eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Steuerpflichtigen ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der beklagten Behörde eine schuldhafte Beweisvereitelung vorzuwerfen ist; ob darüber hinaus das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes und der Grundsatz der Fairness des Verfahrens es erfordern, dass die Regeln einer strengen Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ) in der Weise abzumildern sind, dass das Gericht aufgrund reduzierter Anforderungen an die Gewissheit der Tatsachenfeststellungen entscheidet, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss des BFH vom 26. Februar 2010, VI B 25/09, BFH/NV 2010, 1116 m. w. N.).
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