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   BFH, 13.03.1980 - IV R 59/76   

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BFH, 13.03.1980 - IV R 59/76 (https://dejure.org/1980,1031)
BFH, Entscheidung vom 13.03.1980 - IV R 59/76 (https://dejure.org/1980,1031)
BFH, Entscheidung vom 13. März 1980 - IV R 59/76 (https://dejure.org/1980,1031)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Gewinnverteilung - Angemessenheit der Gewinnverteilung - Familien-KG - Übertragung eines Kommanditanteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer Familien-KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 130, 301
  • DB 1980, 1722
  • BStBl II 1980, 437
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 13.03.1980 - IV R 59/76
    Dabei ging das FA davon aus, daß den Kindern nur ein angemessener Gewinnanteil zugerechnet werden könne und die Höhe des angemessenen Gewinnanteils nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) zu ermitteln sei.

    Mit der Klage machte der Kläger in erster Linie geltend, die Grundsätze des BFH-Beschlusses in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 seien auf den Streitfall nicht anwendbar, weil der Kläger die Kinder nicht schenkweise in die KG aufgenommen habe, sondern die Kinder einen bestehenden und durch Kapitaleinlage erworbenen Kommanditanteil erlangt hätten.

    Die Grundsätze des BFH-Beschlusses in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 seien auf den Streitfall nicht anwendbar.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 eingehend zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit der vereinbarte Gewinnanteil eines durch Schenkung eines Kommanditanteils in das väterliche Unternehmen aufgenommenen Kindes einkommensteuerrechtlich anzuerkennen, d.h. der Besteuerung der Beteiligten zugrunde zu legen ist.

    Bei der Beurteilung der Frage, welche Gewinnanteile der schenkweise eingeräumten Einkunftsquelle zuzuordnen sind, ist nach dem Beschluß des Großen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) davon auszugehen, daß im allgemeinen nur diejenigen Gewinnanteile angemessen sind, die auf einer Gewinnverteilungsabrede beruhen, bei der sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf längere Sicht eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 v.H. des tatsächlichen Werts der Beteiligung ergibt.

    Der Beschluß des Großen Senats des BFH (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) bezieht sich unmittelbar nur auf Kommanditanteile, die der Vater seinen im Unternehmen nicht mitarbeitenden Kindern schenkweise einräumte.

    Dies gelte auch für den Fall, daß ein Gesellschafteranteil im Erbwege übergehe (BFHE 106, 504/511, BStBl II 1973, 8).

    Demgemäß hat der erkennende Senat mit Urteil vom 4. Juni 1973 IV R 26/68 (BFHE 110, 238, BStBl II 1973, 866) entschieden, daß die Rechtsgrundsätze des Beschlusses des Großen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) nicht ohne weiteres übertragbar sind auf Gesellschaftsverhältnisse zwischen Familienangehörigen, die in der Weise zustande gekommen sind, daß der in die Gesellschaft aufgenommene Familienangehörige dem Unternehmen aus eigenen Mitteln neues Kapital zuführt.

    Gleichwohl sind im Streitfall die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) sinngemäß anzuwenden.

    Der Beschluß des Großen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) ist insbesondere von der Erwägung getragen, daß die schenkweise Aufnahme von nicht mitarbeitenden Kindern als Kommanditisten "nicht unmittelbar mit Gestaltungen unter Fremden verglichen werden" kann, "weil unter Fremden solche Gestaltungen nicht vorkommen dürften" (BFHE 106, 504/510, BStBl II 1973, 7).

  • BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75

    Zuwendung eines Kommanditanteils - Schenkung - Eigene Einkunftsquelle -

    Auszug aus BFH, 13.03.1980 - IV R 59/76
    Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 1976 IV R 89/75 (BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374) ergänzend ausgeführt: Wenn nur derjenige Gesellschafter einer KG, der einkommensteuerrechtlich die Rechtsstellung eines Mitunternehmers erlangt, dem Grunde nach originäre gewerbliche Einkünfte beziehen kann, so können die im Gesellschaftsvertrag dem einzelnen Gesellschafter zugebilligten Gewinnanteile auch der Höhe nach originäre gewerbliche Einkünfte des fraglichen Gesellschafters nur insoweit sein, als sie dem Gewicht seiner Mitunternehmerstellung im Verhältnis zur Mitunternehmerschaft der anderen Gesellschafter entsprechen und danach Erträgnisse dieser Mitunternehmerstellung sind.

    Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 29. Januar 1976 IV R 89/75 (BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374) und vom 27. September 1973 IV R 33/71 (BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51).

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68

    Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften; Antrag nach § 68 FGO

    Auszug aus BFH, 13.03.1980 - IV R 59/76
    Sie entspricht den Grundsätzen des Urteils des erkennenden Senats vom 29. März 1973 IV R 158/68 (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489).
  • BFH, 27.09.1973 - IV R 33/71

    Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkungsweise nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 13.03.1980 - IV R 59/76
    Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 29. Januar 1976 IV R 89/75 (BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374) und vom 27. September 1973 IV R 33/71 (BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51).
  • BFH, 04.06.1973 - IV R 26/68

    Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften

    Auszug aus BFH, 13.03.1980 - IV R 59/76
    Demgemäß hat der erkennende Senat mit Urteil vom 4. Juni 1973 IV R 26/68 (BFHE 110, 238, BStBl II 1973, 866) entschieden, daß die Rechtsgrundsätze des Beschlusses des Großen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) nicht ohne weiteres übertragbar sind auf Gesellschaftsverhältnisse zwischen Familienangehörigen, die in der Weise zustande gekommen sind, daß der in die Gesellschaft aufgenommene Familienangehörige dem Unternehmen aus eigenen Mitteln neues Kapital zuführt.
  • BFH, 29.04.1981 - IV R 131/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von Kommanditisten, die ohne weiteres zum

    Er hat allerdings verschiedentlich ausgeführt, daß der angemessene Gewinnanteil eines von der Ausschließung zum Buchwert bedrohten Kommanditisten nach dem Nennwert der Einlage zu berechnen sei (Urteile vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437).

    In den entschiedenen Fällen bestand jedoch hinsichtlich der Mitunternehmerschaft zwischen den Beteiligten kein Streit, so daß der Senat auf diese Frage nicht im einzelnen einzugehen brauchte; er hat sie in den Entscheidungen in BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374 und in BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437 ausdrücklich offengelassen.

  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    b) Die übrigen Entscheidungen des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkweisem Erwerb einer Beteiligung an einer Familienpersonengesellschaft beziehen sich auf Sachverhalte, die mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sind, weil nicht über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489: Aufnahme der Söhne in das bisherige Einzelunternehmen als Kommanditisten; in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650: typisch stille Beteiligung an einer Familien-OHG; vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51: Schenkung von Kommanditbeteiligungen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374: Schenkung einer Kommanditbeteiligung an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437: Übertragung von Kommanditanteilen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663: keine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, der jederzeit zum Buchwert ausgeschlossen werden kann; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54: Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines Komplementärs, bei der die Verlustbeteiligung der Kinder auf den Betrag der Unterbeteiligung beschränkt war; vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10: Aufnahme der Kinder als stille Gesellschafter in ein Einzelunternehmen; vom 19. Juni 1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365: Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; vom 6. November 1991 XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452: Gewinnverteilung zwischen den teilweise mitarbeitenden Gesellschaftern einer Familien-KG und Zurechnung des unangemessenen Gewinnanteils; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635: geschenkte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, Zurückverweisung an das FG, um tatsächliche Durchführung des Vertrages und ggf. Angemessenheit der Gewinnverteilung zu prüfen; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269: keine Mitunternehmerstellung und deshalb keine gewerblichen Einkünfte aus der Unterbeteiligung).
  • BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83

    Zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei als

    Diese Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. März 1980 IV R 59/76 (BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437, m.w. N.) bestätigt hat, sind nach der Rechtsprechung des BFH in gleicher Weise nicht nur auf atypische stille Gesellschaften anzuwenden (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5, und Senatsurteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650), sondern treffen auch auf Familiengesellschaften zu, die in der Form von Unterbeteiligungen gegründet werden (Urteil vom 26. Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676).
  • FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 7096/93

    Angemessenheit der Gewinnverteilung im Rahmen einer Personengesellschaft;

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  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 70/84

    Einkommensteuerveranlagung eines faktischen Mitunternehmers

    Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, daß in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluß vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; Urteil vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437) als angemessener Gewinnanteil nur eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 v. H. des Werts des geschenkten Anteils anerkannt werden kann.
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