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   BGH, 06.02.1957 - IV ZB 19/57   

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https://dejure.org/1957,3824
BGH, 06.02.1957 - IV ZB 19/57 (https://dejure.org/1957,3824)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1957 - IV ZB 19/57 (https://dejure.org/1957,3824)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1957 - IV ZB 19/57 (https://dejure.org/1957,3824)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 15.03.1932 - VII B 1/32

    Muß ein nicht verkündeter Beschluß, durch welchen einer Partei das Armenrecht für

    Auszug aus BGH, 06.02.1957 - IV ZB 19/57
    Zwar hätte das Reichsgericht in seinen Entscheidungen RGZ 135, 303 und 147, 154 ff und ihm folgend Stein-Jonas-Schönke in Anm. I zu § 126 ZPO die Auffassung vertreten, daß, wenn die Bewilligung des Armenrechts für den Rechtsmittelrechtszug erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt, durch eine solche Bewilligung die Frist des § 234 ZPO in Lauf gesetzt werde.
  • RG, 10.03.1938 - IV 254/37

    1. Kann ein Urteil wirksam demjenigen zugestellt werden, der

    Auszug aus BGH, 06.02.1957 - IV ZB 19/57
    Diese Auffassung ist jedoch vom Reichsgericht bereits in seiner Entscheidung RGZ 157, 168 ff [172] aufgegeben worden und dem hat sich sowohl der Oberste Gerichtshof in NJW 1950, 545 4 wie der Bundesgerichtshof in LM Nr. 1 zu § 234 ZPO und Nr. 16 zu § 233 ZPO angeschlossen, denn nicht der Erlaß des Beschlusses, durch den das Armenrecht bewilligt wird, sondern die Tatsache und die Kenntnis, daß das Armenrecht bewilligt ist beseitigt das Hindernis für die Einlegung eines Rechtsmittels.
  • RG, 07.03.1935 - IV B 19/35

    Genügt zur Zustellung des Beschlusses, durch den das Armenrecht für die Berufung

    Auszug aus BGH, 06.02.1957 - IV ZB 19/57
    Zwar hätte das Reichsgericht in seinen Entscheidungen RGZ 135, 303 und 147, 154 ff und ihm folgend Stein-Jonas-Schönke in Anm. I zu § 126 ZPO die Auffassung vertreten, daß, wenn die Bewilligung des Armenrechts für den Rechtsmittelrechtszug erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt, durch eine solche Bewilligung die Frist des § 234 ZPO in Lauf gesetzt werde.
  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 4/01

    Prozeßkostenhilfe - Restitutionsklage - Wiedergutmachung nationalsozialistischen

    Geht man davon aus, daß der Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gehalten war, bis zum 16. Januar 2001 durch einen Rechtsanwalt (§ 224 Abs. 2 BEG) eine Restitutionsklage einzureichen und er deshalb die dreimonatige Notfrist ohne Verschulden versäumte, hätte er gemäß § 209 Abs. 1 BEG i.V.m. § 234 Abs. 1, 2, § 236 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Februar 1957 - IV ZB 19/57, RzW 1957, 162; auch Beschl. v. 1. Dezember 1967 - IV ZB 625/67, RzW 1968, 142) spätestens bis Ende Januar 2001 die Restitutionsklage durch einen Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht München einreichen müssen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschl. v. 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124; v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262 f).
  • BGH, 05.11.1984 - II ZB 3/84

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vesäumnis der

    Vielmehr genügt es, daß er den Parteien nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO formlos mitgeteilt wird (BGHZ 5, 157, 160; 30, 226, 229; Urt. v. 21.3.1951 - IV ZR 13/50 = LM ZPO § 234 Nr. 1; Beschl. v. 6.2.1957 - IV ZB 19/57 = LM ZPO § 234 Nr. 17; Beschl. v. 25.6.1963 - VI ZB 5/63 = LM ZPO § 234 (B) Nr. 17).
  • BGH, 30.03.1977 - VIII ZB 9/77

    Wiedereinsetzungsantrag - Armenrecht - Überlegungsfrist - Mittelloser

    Dieses Hindernis war am 6. Januar 1977 behoben, weil nach der unbeanstandet gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichts an diesem Tage die Armenrechtsbewilligung seinem Prozeßbevollmächtigten zuging (vgl. BGH Urteil vom 21. März 1951 - IV ZR 13/50 = LM ZPO § 234 Nr. 1 und Beschluß vom 6. Februar 1957 - IV ZB 19/57 = LM ZPO § 234 Nr. 17).
  • BGH, 10.12.1968 - IX ZB 565/68

    Rechtsmittel

    Nach Ablauf der auch für Entschädigungssachen geltenden zweiwöchigen Antragsfrist (BGH Beschluß vom 6. Februar 1957 - IV ZB 19/57 -) nachgeschobene Wiedereinsetzungsgründe dürfen nicht berücksichtigt werden (BGH MdR 1963, 291).
  • BGH, 09.12.1959 - IV ZR 163/59

    Rechtsmittel

    Nach § 234 ZPO, welcher gemäß § 209 Abs. 1 BEG auch in Entschädigungssachen gilt (Beschluß des Senats vom 6. Februar 1957 - IV ZB 19/57 -, LM Nr. 17 zu § 234 ZPO), muß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden; diese beginnt mit dem Tage, an dem das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist.
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