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   BGH, 21.11.2007 - IV ZR 123/05   

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https://dejure.org/2007,18740
BGH, 21.11.2007 - IV ZR 123/05 (https://dejure.org/2007,18740)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2007 - IV ZR 123/05 (https://dejure.org/2007,18740)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2007 - IV ZR 123/05 (https://dejure.org/2007,18740)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • Judicialis

    VVG § 21

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; VVG § 12 § 21
    Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen Verschweigens erheblicher Umstände beim Abschluss eines Versicherungsvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.03.1994 - IV ZR 99/93

    Gefahrerheblichkeit und Anzeigepflicht verschwiegener Umstände

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 123/05
    Die Beschwerde verkennt den Begriff der Gefahrerheblichkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb und vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 3) und übersieht, dass die Frage, ob der bei Vertragsschluss anzuzeigende, aber verschwiegene Umstand mit dem späteren Eintritt des Versicherungsfalles etwas zu tun hat, zwar für § 21 VVG, nicht aber für die Rücktrittsberechtigung von Bedeutung ist.
  • BGH, 20.09.2000 - IV ZR 203/99

    Rücktritt des Versicherers von einer Berufungsunfähigkeitsversicherung wegen

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 123/05
    Die Beschwerde verkennt den Begriff der Gefahrerheblichkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb und vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 3) und übersieht, dass die Frage, ob der bei Vertragsschluss anzuzeigende, aber verschwiegene Umstand mit dem späteren Eintritt des Versicherungsfalles etwas zu tun hat, zwar für § 21 VVG, nicht aber für die Rücktrittsberechtigung von Bedeutung ist.
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