Rechtsprechung
BGH, 17.06.2009 - IV ZR 161/05 (1) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Frist für eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten zur Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses
- Judicialis
ZPO § 573 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 573 Abs. 1
Unzulässigkeit von Einwendungen gegen das Rechtskraftzeugnis - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 22.10.2004 - 10 O 225/04
- OLG Hamm, 24.05.2005 - 10 U 162/04
- BGH, 13.06.2006 - IV ZR 161/05
- BGH, 28.06.2006 - IV ZR 161/05
- BGH, 17.06.2009 - IV ZR 161/05 (1)
Rechtsprechung
BGH, 28.06.2006 - IV ZR 161/05 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Änderung der Streitwertfestsetzung nach als Gegenvorstellung geltenden Antrag des Beklagten
- Judicialis
ZPO § 3
- ra.de
- rechtsportal.de
ZPO § 3
Wertfestsetzung bei Streit um einen Grundstücksanteil - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Streitwert bei Bruchteils-Beteiligung am Grundstück
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 22.10.2004 - 10 O 225/04
- OLG Hamm, 24.05.2005 - 10 U 162/04
- BGH, 13.06.2006 - IV ZR 161/05
- BGH, 28.06.2006 - IV ZR 161/05
- BGH, 17.06.2009 - IV ZR 161/05
Rechtsprechung
BGH, 13.06.2006 - IV ZR 161/05 |
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Verfahrensgang
- LG Münster, 22.10.2004 - 10 O 225/04
- OLG Hamm, 24.05.2005 - 10 U 162/04
- BGH, 13.06.2006 - IV ZR 161/05
- BGH, 28.06.2006 - IV ZR 161/05
- BGH, 17.06.2009 - IV ZR 161/05
Wird zitiert von ... (7)
- LG Würzburg, 16.04.2008 - 42 S 234/08 Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. "Unfallersatztarif" an, der gegenüber einem "Normaltarif teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.06.2006, IV ZR 161/05).
- AG Duisburg, 05.01.2012 - 50 C 2493/11
Vorliegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines …
Wenn der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif wesentlich teureren Unfallersatztarif anmietet, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflichten nicht, wenn dies wegen der Einzelfallumstände betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 13.6.2006, IV ZR 161/05 ). - LG Würzburg, 21.11.2007 - 43 S 1123/07 so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.06.2006, IV ZR 161/05).
- LG Würzburg, 23.05.2007 - 43 S 56/07 Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. "Unfallersatztarif" an, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.06.2006, IV ZR 161/05).
- LG Würzburg, 23.05.2007 - 42 S 24/07 Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. "Unfallersatztarif" an, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.06.2006, IV ZR 161/05).
- LG Würzburg, 23.05.2007 - 42 S 209/07 Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. "Unfalllersatztarif" an, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 13.06.2006, IV ZR 161/05).
- AG Coburg, 25.04.2007 - 14 C 1244/06 Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ortsüblich, rechtfertigt es dagegen nicht, auf Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversichers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Tarife zu akzeptieren (vgl. Urteil des BGH vom 13.06.2006, Az.: IV ZR 161/05),.