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   BGH, 17.06.2009 - IV ZR 161/05 (1)   

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BGH, Entscheidung vom 17.06.2009 - IV ZR 161/05 (1) (https://dejure.org/2009,12106)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - IV ZR 161/05 (1) (https://dejure.org/2009,12106)
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BGH, Entscheidung vom 28.06.2006 - IV ZR 161/05 (https://dejure.org/2006,12908)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - IV ZR 161/05 (https://dejure.org/2006,12908)
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Wird zitiert von ... (7)

  • LG Würzburg, 16.04.2008 - 42 S 234/08
    Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. "Unfallersatztarif" an, der gegenüber einem "Normaltarif teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.06.2006, IV ZR 161/05).
  • AG Duisburg, 05.01.2012 - 50 C 2493/11

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines

    Wenn der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif wesentlich teureren Unfallersatztarif anmietet, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflichten nicht, wenn dies wegen der Einzelfallumstände betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 13.6.2006, IV ZR 161/05 ).
  • LG Würzburg, 21.11.2007 - 43 S 1123/07
    so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.06.2006, IV ZR 161/05).
  • LG Würzburg, 23.05.2007 - 43 S 56/07
    Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. "Unfallersatztarif" an, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.06.2006, IV ZR 161/05).
  • LG Würzburg, 23.05.2007 - 42 S 24/07
    Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. "Unfallersatztarif" an, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.06.2006, IV ZR 161/05).
  • LG Würzburg, 23.05.2007 - 42 S 209/07
    Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. "Unfalllersatztarif" an, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 13.06.2006, IV ZR 161/05).
  • AG Coburg, 25.04.2007 - 14 C 1244/06
    Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ortsüblich, rechtfertigt es dagegen nicht, auf Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversichers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Tarife zu akzeptieren (vgl. Urteil des BGH vom 13.06.2006, Az.: IV ZR 161/05),.
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