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   BGH, 12.11.2003 - IV ZR 173/02   

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BGH, 12.11.2003 - IV ZR 173/02 (https://dejure.org/2003,1756)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2003 - IV ZR 173/02 (https://dejure.org/2003,1756)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 (https://dejure.org/2003,1756)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung; Bedingungsgemäße Verweisbarkeit auf einen Vergleichsberuf; Zeitlich begrenzter Verzicht auf die Geltendmachung der Verweisbarkeit; Beschränkung der ...

  • Judicialis

    BB-BUZ § 5; ; BB-BUZ § 6; ; BB-BUZ § 7; ; BB-BUZ § 5 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 311; BGB § 242; BB-BUZ § 5; BB-BUZ § 7
    Auch nach Eintritt des Versicherungsfalls kann die Leistungspflicht in den Grenzen des allgemeinen Zivilrechts geregelt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
    Zulässigkeit von Vereinbarungen für den Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 174
  • MDR 2004, 394
  • VersR 2004, 96
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

    Auszug aus BGH, 12.11.2003 - IV ZR 173/02
    a) Zu einseitigen Erklärungen des Versicherers über seine Leistungspflicht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine vertragswidrige Befristung oder sonstige Beschränkung des Leistungsanerkenntnisses unwirksam ist (Urteile vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95 - VersR 1996, 958 unter 2 a und BGHZ 121, 284, 290, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.11.1994 - IV ZR 324/93

    Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 12.11.2003 - IV ZR 173/02
    Da es sich bei der Dreimonatsfrist um eine Ausschlußfrist handelt (vgl. Senatsurteil vom 2. November 1994 - IV ZR 324/93 - NJW 1995, 598 unter 2), bestand ein Anspruch für die Zeit vor dem 1. April 1998 ohnehin nicht.
  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 106/95

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Anerkenntnis der Leistungspflicht - Mitteilung

    Auszug aus BGH, 12.11.2003 - IV ZR 173/02
    a) Zu einseitigen Erklärungen des Versicherers über seine Leistungspflicht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine vertragswidrige Befristung oder sonstige Beschränkung des Leistungsanerkenntnisses unwirksam ist (Urteile vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95 - VersR 1996, 958 unter 2 a und BGHZ 121, 284, 290, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.09.1994 - IV ZR 226/93

    Vergleichstätigkeit - Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Auszug aus BGH, 12.11.2003 - IV ZR 173/02
    Eine befristete Leistungszusage, die sich für den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar lediglich als Kulanzentscheidung darstellt, ist allerdings kein Anerkenntnis, das den Versicherer über den zugesagten Zeitraum hinaus bindet mit der Folge, daß er eine Leistungseinstellung nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7 BB-BUZ erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1994 - IV ZR 226/93 - NJW-RR 1995, 20 unter 3).
  • OLG Hamm, 10.04.2002 - 20 U 34/01
    Auszug aus BGH, 12.11.2003 - IV ZR 173/02
    Die auf Feststellung der Leistungspflicht aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen ab 1. Februar 1998 und auf Fortbestehen der Lebensversicherungsverträge gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg (Berufungsurteil veröffentlicht in NVersZ 2002, 398).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.1999 - 4 U 72/98

    Berufung des Versicherers auf die fehlende schriftliche ärztliche Feststellung

    Auszug aus BGH, 12.11.2003 - IV ZR 173/02
    Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß individualvertragliche Vereinbarungen über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung daraufhin überprüft werden können, ob darin enthaltene Beschränkungen der bedingungsgemäßen Rechte des Versicherungsnehmers auf seiner freien Entscheidung oder einer treuwidrigen Ausnutzung der überlegenen Verhandlungsposition des Versicherers beruhen (so auch OLG Koblenz OLG-Report 2000, 34 f.).
  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 149/03

    Rechtstellung des Haftpflichtversicherers; Pflicht zur Abwehr unberechtigter

    Gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, will er aber die Abwehr des Anspruchs (ganz oder teilweise) in die Hand des Versicherungsnehmers legen, hat er darüber aufzuklären, dass die Gewährung von Rechtsschutz nach dem Vertrag Sache des Versicherers ist, er den Prozess zu führen und den Anwalt auszuwählen, zu beauftragen und zu bezahlen hat (vgl. zu Vereinbarungen über die Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung die Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1 b).
  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 280/15

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Wirksamkeit individueller Vereinbarungen

    Wann einem Versicherer eine treuwidrige Ausnutzung seiner überlegenen Verhandlungsposition vorgeworfen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03, VersR 2007, 633 Rn. 13; vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02, VersR 2004, 96 unter II 1 b).
  • BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06

    Voraussetzungen der Berufung des Versicherers auf eine mit dem

    Aus deren insoweit unmissverständlichem Wortlaut musste der Klägerin vielmehr deutlich werden, dass sich die Beklagte rechtlich hinsichtlich des Vorliegens von Berufsunfähigkeit gerade nicht binden wollte, und zwar auch nicht in Gestalt eines etwa unzulässig befristeten Anerkenntnisses (zu letzterem vgl. BGHZ 121, 284, 290; Senatsurteile vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95 - VersR 1996, 958 unter 2 a; vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1 a).

    Deshalb setzt eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen (Senatsurteil vom 12. November 2003 aaO unter II 1 b).

  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 244/03

    Rechtsmissbrauch des Berufsunfähigkeits-Versicherers durch Vereinbarungen über

    Der Senat hat Versuchen der Versicherer, nach behauptetem Eintritt der Berufsunfähigkeit die Rechte des Versicherungsnehmers durch einseitige Erklärungen vertragswidrig zu beschränken, in ständiger Rechtsprechung eine Absage erteilt (vgl. Urteil vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1 a m.w.N.).
  • BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18

    Vorliegen eines sachlichen Grundes sowie einer Begründung der Befristung durch

    Hiernach ist ein Berufsunfähigkeitsversicherer wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung und ihrer häufig existentiellen Bedeutung für den Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen; ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen, ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung unverzichtbar (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 280/15, VersR 2017, 868 Rn. 16; Senatsurteile vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02, VersR 2004, 96 unter II 1 b [juris Rn. 28]; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter B III 2 [juris Rn. 43]).
  • OLG Saarbrücken, 25.01.2006 - 5 U 28/05

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Möglichkeit der Ausübung einer beruflichen

    Eine einseitige Befristung der Leistungszusage durch den Versicherer wäre daher unzulässig (vgl. BGH, Urt.v. 12.11.2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 ff. m.w.N.).

    Nur unter diesen Voraussetzungen ist der Versicherungsnehmer in der Lage, verantwortlich darüber zu entscheiden, ob er sich auf eine Beschränkung der von ihm nach den Bedingungen für berechtigt gehaltenen Ansprüche einlassen will (BGH, Urt. v. 12.11.2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung dieser Frage bislang offen gelassen (BGH. Urt.v. 12.11.2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96).

  • BGH, 30.03.2011 - IV ZR 269/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verweisbarkeit auf anderen Beruf bei

    Wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06, VersR 2007, 777 Rn. 16; vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03, VersR 2007, 633 Rn. 13 und vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02, VersR 2004, 96 unter II 1).
  • OLG Hamm, 24.11.2017 - 20 U 194/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachprüfung, Beweisanforderungen bei psychischer

    (vgl. nur: BGH, Urteil vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 ff., bei juris Langtext Rn. 27; BGH, Urteil vom 12.06.1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 f., bei juris Langtext Rn. 8, 10).
  • OLG Saarbrücken, 30.11.2011 - 5 U 123/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Beweislastumkehr und Anerkenntnis bei

    Der Versicherer muss in diesem Fall beweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in bedingungsgemäß erheblicher Weise gebessert hat oder Berufsunfähigkeit deshalb nicht mehr fortbesteht, weil der Kläger - auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten - eine andere Tätigkeit ausüben kann, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BB-BUZ; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436; Urt. v. 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96).

    Jedoch handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht um ein bindendes Anerkenntnis, wenn dieses nicht ohne Vorbehalt erklärt wird, namentlich wenn der Versicherer im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Versicherten erklärt, für eine bestimmte Zeit die vertragliche Leistung zu erbringen und im Interesse des Versicherungsnehmers für die Dauer der Vereinbarung von der Möglichkeit der abstrakten Verweisung auf einen Vergleichsberuf abzusehen (vgl. Senat, Urt. v. 20. Oktober 1993 - 5 U 40/92, VersR 1994, 969; vgl. auch BGH, Urt. v. 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96).

    Wenngleich nämlich individualvertragliche Vereinbarungen über die Leistungspflicht des Versicherers vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig sind (BGH, Urt. v. 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96), kann ein solches Vorgehen den Versicherungsnehmer benachteiligen, da sich der Versicherer damit einerseits eine beweisrechtliche Rechtsposition verschafft, als hätte er die Leistung abgelehnt, andererseits aber den Versicherungsnehmer von dem Nachweis der Berufsunfähigkeit während des Kulanzzeitraums abhält, was für diesen infolge Verschlechterung von Beweismitteln bis zur Geltendmachung von Folgeansprüchen erhebliche Nachteile mit sich bringen kann.

    Jedenfalls dann, wenn der aus einer überlegenen Verhandlungsposition heraus agierende Versicherer den Versicherungsnehmer nicht über diese Nachteile belehrt hat, kann er sich insoweit auf entsprechende Vereinbarungen nach Treu und Glauben nicht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; ähnlich schon BGH, Urt. v. 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96; vgl. zur entsprechenden Problematik in der Krankentagegeldversicherung BGH Urt. v. 30. Juni 2010 - IV ZR 163/09 - VersR 2010, 1171).

  • BGH, 20.01.2010 - IV ZR 111/07

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Feststellung und Nachweis der Voraussetzungen und

    Zur rechtlichen Bedeutung einer befristeten Leistungszusage, die sich für den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar lediglich als Kulanzentscheidung darstellt, hat der Senat entschieden, dass darin kein Anerkenntnis liegt, das den Versicherer über den zugesagten Zeitraum hinaus bindet mit der Folge, dass er eine Leistungseinstellung nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7 BB-BUZ erreichen kann (Urteil vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1 a m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 28.06.2006 - 5 U 52/06

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Selbstbindung durch Leistungsanerkenntnis

  • LG Potsdam, 27.09.2012 - 6 O 311/11

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Wertung einer individualvertraglichen

  • OLG Saarbrücken, 17.06.2015 - 5 U 22/14

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anforderungen an den Beweis einer zur

  • OLG Saarbrücken, 19.12.2014 - 5 U 40/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit eines selbstständigen

  • OLG Brandenburg, 16.11.2021 - 11 U 7/21

    Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Begriff

  • OLG Saarbrücken, 07.04.2017 - 5 U 32/14

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Formelle und materielle Anforderungen an

  • LG Dortmund, 02.04.2015 - 2 O 275/11

    Gewährung von Leistungen in Form einer Rente wegen Berufsunfähigkeit eines

  • OLG Köln, 22.06.2005 - 5 U 196/04

    BUZ-Versicherung, Befristung eines Leistungsanerkenntnisses

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 U 51/10

    Verweisung des Versicherungsnehmers in der privaten Unfallversicherung auf eine

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