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   BGH, 23.06.2004 - IV ZR 186/03   

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BGH, 23.06.2004 - IV ZR 186/03 (https://dejure.org/2004,2806)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2004 - IV ZR 186/03 (https://dejure.org/2004,2806)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 (https://dejure.org/2004,2806)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weiterführung einer Krankenversicherung trotz Umzugs des Versicherten in das benachbarte Ausland; Folgen der Beendigung eines Krankenversicherungsverhältnisses ; Möglichkeit der Umstellung einer Krankenversicherung in eine Auslandskrankenversicherung; Bestimmung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 9; ; EGZPO § 26 Nr. 8

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 3; ZPO § 9; EGZPO § 26 Nr. 8
    Zur Höhe der Beschwer bei Streit über die für das Krankenversicherungsverhältnis entstehenden Folgen des Umzugs eines VN in das Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3 § 9; EGZPO § 26 Nr. 8
    Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Fortsetzung eines Krankenversicherungsvertrages zu unveränderten Bedingungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht - Krankenversicherung: Umzug ins Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1182
  • VersR 2004, 1197
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.2001 - IV ZR 171/01

    Rechtsmittelbeschwer bei Feststellung des Fortbestandes eines

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - IV ZR 186/03
    a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit um das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging; da es sich bei den Prämien um wiederkehrende Leistungen handelt, hat der Senat im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 9; Beschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21 f.).
  • BGH, 15.05.1996 - IV ZR 337/95

    Anspruch auf Feststellung des Fortbestandes eines

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - IV ZR 186/03
    a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit um das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging; da es sich bei den Prämien um wiederkehrende Leistungen handelt, hat der Senat im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 9; Beschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21 f.).
  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 477/15

    Streitwertbemessung: Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers

    Die Vorschrift des § 9 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004, IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197).

    a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit über das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, bislang im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging, und dabei im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197 unter II 2 a, juris Rn. 5 m.w.N. für eine kombinierte Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung).

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 141/10

    Bemessung der Beschwer einer Feststellungsklage über das Bestehen einer

    Davon weicht der IV. Zivilsenat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht mit den Senatsentscheidungen vom 8. März 2006 (IV ZB 19/05, VersR 2006, 716) und vom 23. Juni 2004 (IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197) ab.
  • BGH, 12.03.2008 - IV ZR 123/06

    Streitwert einer Klage auf Fortbestand eines Gebäudeversicherungsvertrages

    Deshalb ist die Streitwertfestsetzung nach den gleichen Maßstäben vorzunehmen wie bei der Krankenversicherung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR 2004, 1197 unter 2 a m.w.N.) und der Kraftfahrtversicherung (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 177/00 - VersR 2001, 492 unter 1).
  • BGH, 15.10.2008 - IV ZR 31/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Inanspruchnahme aus einem privaten

    Das sind hier nach dem eigenen Ausgangspunkt des Beklagten zu 1, der die den Kläger als Versicherungsnehmer zu entrichtende Jahresprämie von 1.440 EUR zugrunde legt, allenfalls 5.040 EUR, die in Addition mit dem Wert des Leistungsantrages einen Betrag ergeben, der unterhalb der Wertgrenze von 20.000 EUR liegt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR 2004, 1197 unter II 2 a; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 1; vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - RuS 1996, 332).
  • OLG Köln, 23.03.2010 - 9 W 95/09

    Streitwert einer Klage auf Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins zu einem

    Bei Klagen auf Feststellung des Fortbestandes der Versicherung im Falle von Gebäude-, Kranken- und Kraftfahrtversicherung wird der Streitwert in Anwendung von § 9 ZPO auf den 3, 5 - fachen Betrag der Jahresprämie festgesetzt (vgl. BGH VersR 2008, 988; BGH VersR 2004, 1197; BGH VersR 2001, 311).
  • OLG Frankfurt, 10.07.2009 - 3 W 43/09

    Streitwert: Antrag, im Wege der einstweiligen Verfügung Deckung aus einer

    Der Wert eines Rechtsstreits um das Bestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses ist im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie zu bestimmen, die - weil es sich bei den Prämien um wiederkehrende Leistungen handelt - im Hinblick auf § 9 S. 1 ZPO mit dem dreieinhalbjährigen Betrag zugrunde zu legen ist (BGH VersR 2004, 1197; BGH NVersZ 2002, 21).
  • OLG Brandenburg, 22.07.2015 - 11 U 52/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Isolierte Überprüfung im Individualprozess

    In einer ähnlichen Konstellation, in der es um die Aufrechterhaltung des vollen privaten Krankenversicherungsschutzes nach einem Wohnsitzwechsel von Deutschland in das Fürstentum Liechtenstein ging, hat der Bundesgerichtshof - ausgehend von § 3 und § 9 ZPO sowie einem zwanzigprozentigen Feststellungsabschlag - im Wege der Schätzung auf die Hälfte der dort vorgetragenen Prämienbelastung abgestellt, da es sich nicht um einen klassischen Streit über das Fortbestehen oder die völlige Beendigung eines Krankenversicherungsverhältnisses etwa aus Anlass eines Rücktrittes oder einer Kündigung handele (vgl. BGH, Beschl. v. 23.06.2004 - IV ZR 186/03, Rdn. 7, juris = BeckRS 2004, 06702).
  • LG Saarbrücken, 20.09.2010 - 12 O 422/06

    Krankentagegeldversicherung für Ärzte - Wegfall der Versicherungsfähigkeit

    Für die Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 GKG) war folgende Erwägungen maßgeblich: Der Wert eines Klageantrags, mit dem die Feststellung des Fortbestands eines Krankenversicherungsvertrags begehrt wird, bemisst sich gem. § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Betrag einer Jahresprämie (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004, IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197, unter II. 2. a).
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