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   BGH, 22.10.2008 - IV ZR 45/08   

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BGH, 22.10.2008 - IV ZR 45/08 (https://dejure.org/2008,10180)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2008 - IV ZR 45/08 (https://dejure.org/2008,10180)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - IV ZR 45/08 (https://dejure.org/2008,10180)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; ; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts bei unterbliebener Auskehrung von Fremdgeld und im Übrigen mangels Erreichens der Mindestbeschwer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.05.2006 - VII ZR 131/05

    Höhe der Rechtsmittelbeschwer

    Auszug aus BGH, 22.10.2008 - IV ZR 45/08
    Ein solcher Anspruch ist deshalb für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer von vornherein außer Acht zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097 Tz. 9).
  • BGH, 04.05.2021 - XI ZR 520/20

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig

    Dass die Klägerin in der Berufungsinstanz vorrangig die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt hat, ändert an diesem Ergebnis schon deshalb nichts, weil für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer im Sinne des § 544 Abs. 2 ZPO von vornherein solche Teile des Streitstoffs außer Acht zu lassen sind, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (vgl. zu § 26 Nr. 8 EGZPO BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 9 und vom 22. Oktober 2008 - IV ZR 45/08, juris Rn. 2).
  • BGH, 27.07.2021 - XI ZR 72/21

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichung des

    Dass der Kläger in der Berufungsinstanz vorrangig die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt hat, ändert an diesem Ergebnis schon deshalb nichts, weil für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer im Sinne des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von vornherein solche Teile des Streitstoffs außer Acht zu lassen sind, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2021 - XI ZR 520/20, juris; vgl. zu § 26 Nr. 8 EGZPO BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 9 und vom 22. Oktober 2008 - IV ZR 45/08, juris Rn. 2).
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   BGH, 27.02.2008 - IV ZR 45/08   

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BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - IV ZR 45/08 (https://dejure.org/2008,32729)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2014 - 4 U 104/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Zustimmung der Literatur (vgl. BGH Beschluss vom 27.2. 2008 - IV ZR 45/08 m.w.N., BGH NJW-RR 1996, 345; Prölls/Martin-Lücke, VVG 28. Aufl., § 172 VVG Rn. 55) erfordert die Beurteilung, ob der Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig ist, dass die konkrete Ausgestaltung des von ihm zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausgeübten Berufes und die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen festgestellt werden; diese Feststellungen zum außermedizinischen Sachverhalt sind einem medizinischen Sachverständigen als Grundlage seiner Gutachtenerstattung vorzugeben (BGH, r+s 1992, 427).
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