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   BGH, 02.11.1988 - IVb ZA 9/88   

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https://dejure.org/1988,12754
BGH, 02.11.1988 - IVb ZA 9/88 (https://dejure.org/1988,12754)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1988 - IVb ZA 9/88 (https://dejure.org/1988,12754)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1988 - IVb ZA 9/88 (https://dejure.org/1988,12754)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.06.2002 - XII ZR 173/00

    Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten

    Da das Berufungsgericht die Sache als Streitverfahren - nicht als Familiensache - angesehen hat und diese (im übrigen zutreffende, § 23 b GVG) Beurteilung das Revisionsgericht bindet (§ 549 Abs. 2 ZPO, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 2. November 1988 - IVb ZA 9/88 - BGHR ZPO § 549 Abs. 2 (n.F.) Familiensache 2), konnte das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision zwar nicht auf den von ihm angeführten § 621 e Abs. 1 Satz 2 ZPO stützen.
  • BGH, 21.09.1994 - XII ZR 5/94

    Rechtsmittel in einem als Nichtfamiliensache behandelten Rechtsstreit; Streitwert

    An diese Beurteilung ist das Revisionsgericht auch bei der Prüfung der Frage, ob die Revision zulässig ist oder nicht, gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1988 - IVb ZA 9/88 - BGHR-ZPO § 549 Abs. 2 n.F. Familiensache 2).
  • BGH, 19.05.1993 - XII ZR 29/93

    Rechtsmittel in einem vom Oberlandesgericht als Familiensache behandelten

    Denn es hat die Nebenentscheidung, daß das Urteil ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar ist, mit dem Hinweis auf § 713 ZPO begründet und im übrigen von einer Festsetzung der Beschwer, wie sie bei Vorliegen einer Nichtfamiliensache nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten gewesen wäre, abgesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1988 - IVb ZA 9/88 = BGHR ZPO § 549 Abs. 2 n.F. Familiensache 2).
  • BGH, 04.10.1995 - XII ZR 113/95

    Statthaftigkeit einer Revision in Familiensachen

    Damit hat das Oberlandesgericht klar zum Ausdruck gebracht, daß es das angefochtene Urteil mangels Zulassung der Revision für nicht revisibel hielt, was unter den gegebenen Umständen die Beurteilung als Familiensache voraussetzte (§§ 621 d Abs. 1, 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. November 1988 - IVb ZA 9/88 = BGHR ZPO § 549 Abs. 2 n.F. Familiensache 2; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 = FamRZ 1994, 693).
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