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   BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87   

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https://dejure.org/1987,478
BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87 (https://dejure.org/1987,478)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1987 - IVb ZB 158/87 (https://dejure.org/1987,478)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 (https://dejure.org/1987,478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fehlen von Verschulden als Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Folgen der Anweisung von Anwaltspersonal nur Vorfristen, nicht aber den Ablauf von Begründungsfristen in den Fristenkalender einzutragen - Folgen fehlerhafter Fristüberwachung auf Grund ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, § 233
    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 568
  • MDR 1988, 213
  • VersR 1988, 414
  • BB 1987, 2399
  • DB 1988, 223
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.1985 - IVb ZB 153/84

    Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Fristversäumung - Zur

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, die mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem angerufenen Gericht beginnt, alsbald "bei" oder alsbald "nach" der Einreichung (Absendung) der Rechtsmittelschrift im Fristenkalender vermerkt werden; wenn später eine gerichtliche Mitteilung des genauen Eingangsdatums eingeht, ist ein solcher Vermerk zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 152/84 - VersR 1985, 502 m.w.N.; siehe insbesondere auch BGH Beschluß vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84 - VersR 1984, 666, 667).
  • BGH, 18.10.1978 - IV ZB 43/78

    Beginn der Beschwerdefrist bei ohne Zustellung erfolgter, lediglich formloser

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87
    Maßgebend sind insoweit auch in sogenannten isolierten FGG-Familiensachen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (vgl. BGH Beschluß vom 18. Oktober 1978 - IV ZB 43/78 - FamRZ 1979, 30 = NJW 1979, 109, 110; Senatsbeschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658).
  • BGH, 09.05.1984 - VIII ZB 7/84

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, die mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem angerufenen Gericht beginnt, alsbald "bei" oder alsbald "nach" der Einreichung (Absendung) der Rechtsmittelschrift im Fristenkalender vermerkt werden; wenn später eine gerichtliche Mitteilung des genauen Eingangsdatums eingeht, ist ein solcher Vermerk zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 152/84 - VersR 1985, 502 m.w.N.; siehe insbesondere auch BGH Beschluß vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84 - VersR 1984, 666, 667).
  • BGH, 25.03.1981 - IVb ZB 824/80

    Wiedereinsetzung - Beschwerde - Einlegung der Beschwerde - Frist zur Einlegung

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87
    Maßgebend sind insoweit auch in sogenannten isolierten FGG-Familiensachen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (vgl. BGH Beschluß vom 18. Oktober 1978 - IV ZB 43/78 - FamRZ 1979, 30 = NJW 1979, 109, 110; Senatsbeschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658).
  • BGH, 27.02.1985 - IVb ZB 152/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist -

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, die mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem angerufenen Gericht beginnt, alsbald "bei" oder alsbald "nach" der Einreichung (Absendung) der Rechtsmittelschrift im Fristenkalender vermerkt werden; wenn später eine gerichtliche Mitteilung des genauen Eingangsdatums eingeht, ist ein solcher Vermerk zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 152/84 - VersR 1985, 502 m.w.N.; siehe insbesondere auch BGH Beschluß vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84 - VersR 1984, 666, 667).
  • BGH, 05.03.1991 - XI ZB 1/91

    Pflicht des Rechtsanwalts zur persönlichen Berechnung der

    Die Versäumung der rechtzeitigen Berufungsbegründung, für die keinerlei Fristen notiert worden sind, hat ihren Grund nicht allein in dem Fehlen einer Feststellung über das Fristende, sondern auch darin, daß für die Begründung keine Vorfrist (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62 - NJW 1962, 1865; Urteil vom 19. November 1976 - VI ME 36/75 [richtig: IV ZR 36/76 - d. Red.] - VersR 1977, 332, 333) notiert worden ist und deshalb für den Fall, daß die Eintragung des mutmaßlichen Endes der Begründungsfrist im Zeitpunkt der Absendung der Rechtsmittelschrift (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502, 503; Beschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568) unterbleibt, die endgültige Feststellung der Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 15/89 - VersR 1989, 645, 646) nicht gesichert war.
  • BGH, 20.05.1992 - XII ZB 43/92

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt eine zuverlässige Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei eines Rechtsanwalts die Anweisung, bereits bei oder alsbald nach der Einreichung einer Berufungsschrift das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu vermerken und diesen Vermerk später, wenn das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird, zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502 und vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 6).
  • BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 271/00

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    a) Entgegen der Auffassung des Klägers gehört es zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, daß bei der nach Absendung der Berufungsschrift die von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Berufungsbegründung sofort festgehalten wird (ua. BGH 21. Oktober 1987 - IV b ZB 158/87 - NJW 1988, 568; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 -).
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