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   BFH, 14.04.2004 - IX B 106/03   

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https://dejure.org/2004,7384
BFH, 14.04.2004 - IX B 106/03 (https://dejure.org/2004,7384)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2004 - IX B 106/03 (https://dejure.org/2004,7384)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2004 - IX B 106/03 (https://dejure.org/2004,7384)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 119 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 § 21; FGO § 76 § 96
    Gemischt genutztes Gebäude - Schuldzinsenabzug

  • datenbank.nwb.de

    Darlehenszinsen als WK bei den Einkünften aus VuV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemischte Nutzung eines Gebäudes zur Selbstnutzung und Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung; Abzug von Darlehenszinsen; Art und Nachweiserfordernisse zum anteiligen Abzug von Darlehenszinsen; Rüge mangelnder Sachaufklärung bei Nichterhebung angebotener ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schuldzinsen
    Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung
    Schuldzinsenabzug für Baudarlehen
    Fremdfinanzierungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden
    Zuordnung der Darlehenszinsen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98

    Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

    Auszug aus BFH, 14.04.2004 - IX B 106/03
    Dient nämlich ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung, und werden Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) --objektiv nachprüfbar-- auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.).

  • BFH, 02.02.1999 - I B 40/98

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 14.04.2004 - IX B 106/03
    Wird nämlich als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so muss dargestellt werden, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 I B 40/98, BFH/NV 1999, 1105, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.1975 - IV R 122/71

    Urteilsbegründung - Zwischenurteil - Berufung auf Zwischenurteil - Aufhebung aus

    Auszug aus BFH, 14.04.2004 - IX B 106/03
    aa) Der Sinn des Begründungszwangs nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO liegt darin, den Prozessbeteiligten die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885, 886, re.Sp.).
  • BFH, 25.03.2003 - IX R 22/01

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus BFH, 14.04.2004 - IX B 106/03
    Vielmehr hat dies der BFH ausdrücklich entschieden (BFH-Urteil vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, m.w.N.).
  • BFH, 23.01.1985 - I R 292/81

    Ausländische Betriebsstätten - Redaktionsaußenstellen - Herausgeber einer

    Auszug aus BFH, 14.04.2004 - IX B 106/03
    Diesem Zweck genügt eine Begründung nur dann nicht und stellt deshalb einen Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO dar, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, 418, li.Sp.); dies ist der Fall, soweit die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder in Hinsicht auf einen selbständigen --prozessualen-- Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 1994 VIII R 50/93, BFH/NV 1994, 646).
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 29/96

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 14.04.2004 - IX B 106/03
    Finanziert der Steuerpflichtige dagegen die Errichtung eines Gebäudes und rechnet er die Herstellungskosten einheitlich ab, ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Kosten gesondert auszuweisen, sind die Darlehenszinsen nur nach dem Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
  • BFH, 23.03.1994 - VIII R 50/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch verbilligten Kauf (§ 20 EStG )

    Auszug aus BFH, 14.04.2004 - IX B 106/03
    Diesem Zweck genügt eine Begründung nur dann nicht und stellt deshalb einen Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO dar, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, 418, li.Sp.); dies ist der Fall, soweit die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder in Hinsicht auf einen selbständigen --prozessualen-- Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 1994 VIII R 50/93, BFH/NV 1994, 646).
  • BFH, 15.06.2011 - IV B 143/09

    Zeitpunkt des Entschlusses zur Betriebsaufgabe - Darlegungen zur Rüge eines

    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein verzichtbarer Verfahrensfehler geltend gemacht, ist die Darlegung, dass der Verfahrensfehler in der Vorinstanz gerügt wurde oder die rechtzeitige Rüge unmöglich war, notwendiger Bestandteil der Beschwerdebegründung (BFH-Beschluss vom 14. April 2004 IX B 106/03, BFH/NV 2004, 1392, unter 2.b der Gründe).
  • BFH, 15.12.2005 - IX B 98/05

    Divergenz; Rechtsfortbildung; fehlende Urteilsbegründung

    Diesem Zweck genügt eine Begründung nur dann nicht und stellt deshalb einen Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO dar, wenn den betroffenen Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, weil die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen --selbständigen-- prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder weil die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2004 IX B 106/03, BFH/NV 2004, 1392, m.w.N.).
  • BFH, 27.03.2008 - IX B 36/07

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen

    Diesem Zweck genügt eine Begründung nur dann nicht und stellt deshalb einen Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO dar, wenn den betroffenen Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, weil die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen --selbständigen-- prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt, weil aus dem Urteil die wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren, nicht erkennbar sind, oder weil die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 14. April 2004 IX B 106/03, BFH/NV 2004, 1392, m.w.N.).
  • BFH, 24.07.2006 - IX B 48/06

    NZB: unsubstantiierter Beweisantrag, Hinweispflicht

    Im Übrigen fehlt es an der Darlegung, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem FG gerügt worden ist oder aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; z.B. BFH-Beschluss vom 14. April 2004 IX B 106/03, BFH/NV 2004, 1392, unter 2. b).
  • BFH, 15.04.2005 - II B 21/04

    NZB - fehlende Urteilsbegründung

    Eine Entscheidung ist danach i.S. von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, soweit die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder in Hinsicht auf einen selbständigen --prozessualen-- Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (BFH-Beschluss vom 14. April 2004 IX B 106/03, BFH/NV 2004, 1392).
  • FG Niedersachsen, 16.08.2005 - 8 K 396/02

    Gemischt genutztes Haus; Werbungskosten; Abzug

    Finanziert der Steuerpflichtige dagegen die Anschaffung eines Gebäudes einheitlich und rechnet er auch später anfallende Herstellungskosten einheitlich ab, ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Kosten gesondert auszuweisen, sind die Darlehenszinsen nur nach dem Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BStBl II 1999, 680 und vom 9.7.2002 IX R 65/00 a.a.O. und vom 25.3.2003 IX R 22/01 a.a.O.; Beschluss des BFH vom 14.4.2004 IX B 106/03, BFH/NV 2004, 1392 ).
  • BFH, 20.09.2006 - IX S 7/06

    PKH; Sachaufklärungsrüge; Übergehen von Beweisanträgen

    Danach kann die Rüge unzureichender Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO wegen Nichterhebung angebotener Beweise auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichterhebung der Beweise vor dem Finanzgericht (FG) in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden ist und auch nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1993 VIII R 84/90, BFHE 174, 233, BStBl II 1994, 764; Beschlüsse des BFH vom 2. Februar 1999 I B 40/98, BFH/NV 1999, 1105; vom 14. April 2004 IX B 106/03, BFH/NV 2004, 1392).
  • FG München, 29.09.2011 - 5 K 1050/08

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Anschaffung einer Inhaberschuldverschreibung

    Jedoch ist es dem Gericht wegen des aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO resultierenden Verböserungsverbots (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. April 2004 IX B 106/03, BFH/NV 2004, 1392) versagt, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Ungunsten der Kläger zu ändern.
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