Rechtsprechung
BFH, 23.05.2001 - IX B 36/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung - Sachverhaltsaufklärung - Rechtliches Gehör - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Fehlerhafte Sachverhaltswürdigung - Mangelnde Sachaufklärung
- Judicialis
AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 76; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78
Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung - …
Auszug aus BFH, 23.05.2001 - IX B 36/01
Im Streitfall ist das FG aber nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht von den zitierten Entscheidungen des BFH vom 26. Januar 1999 IX R 17/95 (BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360) und vom 18. November 1980 VIII R 194/78 (BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510) abgewichen, weil es die Rechtsfrage offen gelassen hat ("nicht abschließend beurteilt"). - BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95
Vermietungseinkünfte bei Miteigentum
Auszug aus BFH, 23.05.2001 - IX B 36/01
Im Streitfall ist das FG aber nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht von den zitierten Entscheidungen des BFH vom 26. Januar 1999 IX R 17/95 (BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360) und vom 18. November 1980 VIII R 194/78 (BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510) abgewichen, weil es die Rechtsfrage offen gelassen hat ("nicht abschließend beurteilt"). - BFH, 28.02.1989 - VIII R 303/84
Keine Sanierungsabsicht bei Schulderlaß wegen eines besonderen Interesses an der …
Auszug aus BFH, 23.05.2001 - IX B 36/01
Damit hat das FG jedoch nicht die Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, denn es ist nicht verpflichtet, seine Würdigung der Tatsachen vor der Entscheidung den Beteiligten gegenüber im Einzelnen darzulegen (BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711, zu 2. a). - BFH, 19.08.1992 - V B 30/90
Zuordnung des Tatbestandsmerkmals Leistung im Umsatzsteuerrecht anhand eines …
Auszug aus BFH, 23.05.2001 - IX B 36/01
Abgesehen davon, dass sie nicht darlegen, woraus sich für das FG ergeben musste, dass das auf einen der Kläger lautende Konto ein Treuhandkonto war, ist eine unzutreffende Würdigung von Tatsachen kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (BFH-Beschluss vom 19. August 1992 V B 30/90, BFH/NV 1995, 748).
- BFH, 03.03.2006 - IV B 39/04
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung
Auch nach dem BFH-Beschluss vom 23. Mai 2001 IX B 36/01 (BFH/NV 2001, 1371) bedarf es bei der Frage, ob eine Prüfungsanordnung erweitert werden darf bzw. durfte, weder seitens des Finanzamts noch seitens des FG einer abschließenden Prüfung der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen Fragen. - FG Hamburg, 15.04.2005 - VII 67/04
Zeitliche Erweiterung einer Prüfungsanordnung
Einer "rechtlich abschließenden Prüfung" der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen Fragen bedarf es dabei nicht - weder seitens des Finanzamtes noch seitens des Finanzgerichts (BFH-Beschluss vom 23.5.2001 - IX B 36/01, BFH/NV 2001, 1371). - BFH, 13.03.2002 - XI B 122/01
Prüfungsanordnung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Auch nach dem BFH-Beschluss vom 23. Mai 2001 IX B 36/01 (BFH/NV 2001, 1371) bedarf es bei der Frage, ob eine Prüfungsanordnung erweitert werden darf bzw. durfte, weder seitens des Finanzamts noch seitens des Finanzgerichts (FG) einer abschließenden Prüfung der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen Fragen. - FG Köln, 24.04.2002 - 10 K 2595/99
Außenprüfung: Erweiterung des Prüfungszeitraums
Soweit das von der Finanzverwaltung für den Prüfungszeitraum angenommene Mehrergebnis von der Beurteilung materiellrechtlicher Fragen abhängt, ist eine Erweiterungsanordnung bei gleichen Verhältnissen im Erweiterungszeitraum unabhängig davon zulässig, dass die materiellrechtlichen Fragen seitens des FA bzw. des FG bereits einer abschließenden rechtlichen Bewertung unterzogen worden sind (BFH-Beschluss vom 23. Mai 2001 IX B 36/01 BFH/NV 2001, 1371).