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   BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07   

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https://dejure.org/2009,8140
BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07 (https://dejure.org/2009,8140)
BFH, Entscheidung vom 20.01.2009 - IX R 49/07 (https://dejure.org/2009,8140)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - IX R 49/07 (https://dejure.org/2009,8140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf 11 Jahre ausgerichteten Vermietungstätigkeit einer GbR

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 21a; ; AO § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 21a; AO § 42
    Durchführung einer Nutzungswertbesteuerung nach § 21a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres ( EStG ) aufgrund des Vorliegens einer Selbstnutzung von Wohnungen durch Gesellschafter; Vorliegen einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit einer GbR

  • datenbank.nwb.de

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ausrichtung der Vermietungstätigkeit auf 11 Jahre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vermietung und Verpachtung - Einkunftserzielungsabsicht oder Liebhaberei? - Neues zum "Hamburger Modell"

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, AO § 42
    Einkünfteerzielungsabsicht; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsmissbrauch; Totalüberschussprognose; Zwischenvermietung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht auf Anteilseignerebene bei geschlossenem

    Auszug aus BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07
    Denn es kommt nur auf die Vermietertätigkeit der GbR an, die hier übereinstimmt mit dem Bestehen dieses Steuerrechtsubjekts (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2008 IX B 46/08, BStBl II 2008, 815).

    Legt man aber, wie dies geboten ist, den Zeitraum zugrunde, welcher dem konzipierten und auch tatsächlich vollzogenen zeitlichen Umfang der Vermietungstätigkeit entspricht --hier also 11 Jahre-- (vgl. auch BFH-Beschluss in BStBl II 2008, 815, zu einem Immobilienfonds mit konzipierter zwanzigjähriger Vermietungstätigkeit), so ergibt sich schon nach der Prognoserechnung der Kläger, die sich das FG im Übrigen zu Eigen gemacht hat, kein Totalüberschuss.

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07
    Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob das FG die von den Klägern eingereichte Prognoserechnung zutreffend im Hinblick auf noch zusätzlich zu berücksichtigenden Erhaltungsaufwand korrigiert und es --wie die Revision hervorhebt-- versäumt hat, entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) Sicherheitszu- und -abschläge einzubeziehen.
  • BFH, 14.12.2004 - IX R 1/04

    Mietvertrag auf bestimmte Zeit bedingt nicht stets befristete Vermietertätigkeit

    Auszug aus BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07
    Dabei hat das FG zutreffend auch nachträgliche Entwicklungen mit in seine Gesamtwürdigung einbezogen und darauf abgestellt, dass sich die Vertragsparteien auch tatsächlich entsprechend ihren Planungen verhalten haben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 1/04, BFHE 208, 235, BStBl II 2005, 211).
  • BFH, 29.03.2007 - IX R 7/06

    Kurzfristige Fremdvermietung wegen geplanter Eigennutzung

    Auszug aus BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07
    Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, und vom 29. März 2007 IX R 7/06, BFH/NV 2007, 1847).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07
    Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, und vom 29. März 2007 IX R 7/06, BFH/NV 2007, 1847).
  • BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung unter dem Einsatz von

    Auszug aus BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).
  • BFH, 10.05.2007 - IX R 7/07

    Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).
  • BFH, 22.01.2013 - IX R 13/12

    Einkünfteerzielung bei Mietvertragsübernahme - Keine Zurechnung der

    Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, und vom 29. März 2007 IX R 7/06, BFH/NV 2007, 1847; vom 20. Januar 2009 IX R 49/07, BFH/NV 2009, 757).
  • FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09

    Einkünfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht sei nicht unabhängig von der Person des Eigentümers auf die Verwendung des Objekts in seinem historischen Verlauf abzustellen; vielmehr sei diese Prüfung für jeden neuen Eigentümer gesondert vorzunehmen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20. Januar 2009 IX R 49/07, BFH/NV 2009, 757).

    Für diesen Fall bleibt es dabei, dass die Prüfung der Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung auf den einzelnen Steuerpflichtigen bezogen und dabei auf die voraussichtliche Gesamtdauer seiner Betätigung abzustellen ist (BFH in BStBl II 2008, 465, 467, BFH-Urteil vom 20. Januar 2009 IX R 49/07, BFH/NV 2009, 757, und Schmidt / Weber-Grellet, EStG, 30. Auflage, § 2 Rz. 18, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 2879/15

    Geltendmachung eines Werbungskostenüberschusses als Einkünfte aus Vermietung und

    Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 2009 IX R 49/07, BFH/NV 2009, 757 und vom 20. Januar 2013 IX R 13/12, BStBl II 2013, 533).
  • FG Nürnberg, 25.06.2009 - 4 K 1561/07

    Typisierende Annahme der Einnahmeüberschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus

    Nach der Rechtsprechung und Kommentarliteratur sind nur unbefristete und auf mindestens 30 Jahre abgeschlossene Mietverträge auf Dauer ausgerichtet (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2009 IX R 49/07, BFH/NV 2009, 757; Blümich/Heuermann, EStG, § 21 Rz. 169 und 183).
  • FG Thüringen, 29.04.2009 - III 1342/04

    Abgrenzung zwischen Vermietungseinkünften und Kapitaleinkünften: Vereinbarung

    Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (vgl. BFH, Urteil vom 20.01.2009, IX R 49/07, BFH/NV 2009, 757).
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